"B-Ware" und Garantie des Herstellers

23. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rik1410
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
"B-Ware" und Garantie des Herstellers

Sehr geehrte Damen und Herren, Hallo zusammen!

Ich habe mich hier angemeldet, da ich gerade ein für mich "rechtliches Problem empfinde"...

Folgendes: Ich habe vor ~3 Jahren einen Beamer bei einem Händler auf einer Online-Auktions-Plattform gekauft. Mit Rechnung als B-Ware. Das Gerät wurde geliefert, alles bestens. Nun ist es so, das der Beamer sogenannte "Pixel-Fehler" darstellt, welche nach und nach immer mehr werden und es inzwischen keinen Spaße mehr macht mit dem Beamer zu schauen. Nach Rücksprache beim Hersteller, gibt dieser - der Hersteller - fünf Jahre Garantie auf den sogenannten DMD-Chip, der dafür verantwortlich ist. Auch nach telefonischer Rücksprache, das es sich um ein "B-Waren"-Gerät handelt, wurde mir dies bestätigt.
Entsprechend habe ich das Gerät eingeschickt und bekomme nun einen KVA über knappe 400€ zwecks Reparatur des DMD-Chip...

Wie verhält es sich in dieser Situation? Ist der Hersteller nun befreit von seiner "5-Jahres-Garantie" auf das entsprechende Bauteil weil es ein B-Waren-Gerät ist?

Mein im Kopf zusammengesponnener Vergleich: kaufe ich ein gebrauchtes Auto "privat ohne Gewährleistung" mit 30 Jahre Garantie gegen Durchrosten des Rahmens, können diese mich doch auch nicht "abwimmeln" weil es ein gebraucht gekauftes FZG ist, oder?

Danke und Gruß
Rik P.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Kommt halt ganz darauf an, was in den Garantiebedingungen steht



Zitat (von Rik1410):
bekomme nun einen KVA über knappe 400€ zwecks Reparatur des DMD-Chip...

Mit was für einer Begründung genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Rik1410
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt halt ganz darauf an, was in den Garantiebedingungen steht



Zitat (von Rik1410):
bekomme nun einen KVA über knappe 400€ zwecks Reparatur des DMD-Chip...

Mit was für einer Begründung genau?

Hier die "Begründung":
Zitat
Rrojektor getestet, der DMD-Chip ist defekt - austauschen - keine Garantie, das Gerät wurde mit eingeschränkter Garantie als B-Ware verkauft

Hier die Garantiebestimmungen
http://static.acer.com/up/Resource/Acer/Docs/StandardWarranty/20170228/WY_Acer_PJT_EMEA_MC.40811.02Q_v1.pdf
Da weiß ich aber nicht genau wonach ich schauen müsste.

Danke!
Gruß
Rik


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

1.2 Acer garantiert, dass jedes Gerät (im weiteren als "System" bezeichnet), das in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (das „Einzugsgebiet") erstmalig von einem Händler an einen Endverbraucher verkauft wurde

Wodurch genau wurde der Beamer zur B-Ware?

B-Ware sind oftmals Retouren von Käufern.

Beamer, aber auch große Flachbildfernseher werden gerne vor Fußballereignissen "gekauft" und dann nach zwei Wochen zurückgegeben. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen machts möglich...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich würde ich mal nachfragen, was genau der Grund wäre, das es keine Garantie mehr gibt, da ja in den Garantiebedingungen kein Ausschluss von "B-Ware" steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Rik1410):
Ich habe vor ~3 Jahren einen Beamer bei einem Händler auf einer Online-Auktions-Plattform gekauft. Mit Rechnung als B-Ware.


Bis zum 12.6.2014 mußte ein Fernabsatzunternehmer gemäß Artikel 246 § 2 Absatz Satz 2 Nr. 4 b) mitteilen:

Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

"1.2 Acer garantiert, dass jedes Gerät (im weiteren als "System" bezeichnet), das in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (das „Einzugsgebiet") erstmalig von einem Händler an einen Endverbraucher verkauft wurde, bei normaler Verwendung für die Dauer der auf der mit Ihrem System mitgelieferten Garantie-Karte („Garantiekarte") vermerkten Frist frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Als „System" gilt hier lhr fabrikneues Acer-Produkt, zuzüglich aller Acer-Originalbauteile und Komponenten (sofern diese zum Kaufzeitpunkt als „Optionen" und/oder „Zubehör" angeboten worden waren und bereits im Zusammenhang mit dem Kauf Ihres Acer-Produkts installiert worden waren). Es obliegt der Verantwortung des Kunden, die Annahme des Acer Produkts zu verweigern, wenn es sich um Neuware handelt und das Acer Garantiesiegel geöffnet wurde. Es muss dann umgehend der Verkäufer informiert werden. Wenn Sie ein Acer Produkt mit geöffneten Garantiesiegel annehmen, akzeptieren Sie (als Kunde) die (eingeschränkten) Garantieansprüche eines solches Gerätes gegenüber den Standardbedingungen die beim Kauf eines neuen Acer Produktes gelten."

Zitat:
Ist der Hersteller nun befreit von seiner "5-Jahres-Garantie" auf das entsprechende Bauteil weil es ein B-Waren-Gerät ist?


Eine gesetzwidrig fehlende, oder nicht genügend deutlich hervorgehobene Information über geltende Garantiebestimmungen stellt(e) eine wettbewerbswidrige, unlautere Handlung des Händlers dar ( früher hatte die Nicht-Information über Garantie-Bestimmungen sogar die Konsequenz, daß die Widerrufsfrist nicht begann/ablief, und das Widerrufsrecht dadurch "ewig" fortbestand )

Zitat:
Mein im Kopf zusammengesponnener Vergleich: kaufe ich ein gebrauchtes Auto "privat ohne Gewährleistung" mit 30 Jahre Garantie gegen Durchrosten des Rahmens, können diese mich doch auch nicht "abwimmeln" weil es ein gebraucht gekauftes FZG ist, oder?


Doch - wenn die Garantieerklärung den ausdrücklichen Hinweis enthält, daß sie nur gegenüber dem Erstkäufer gelten soll, und der Garantiegeber erklärt hatte, daß er mit einer Übertragung auf einen Zweiterwerber nicht einverstanden ist. ( Eine Beschränkung der GESETZLICHEN Gewährleistungspflichten auf den Erstkäufer ist jedoch unwirksam, jedenfalls gegenüber Verbrauchern: d.h. ein Gebrauchtkäufer kann sich vom Erstkäufer dessen gesetzliche Gewährleistungsansprüche abtreten lassen; eventuelle Klauseln des Händlers zu einem Abtretungsverbot wären unwirksam.)

RK

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