B-Plan Änderung / WEG Mehrheitsbeschluss ausreichend?

30. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)
B-Plan Änderung / WEG Mehrheitsbeschluss ausreichend?

Hallo,

folgende Frage: eine als WEG geführte Wochenendhausanlage will eine B Planändeung herbeiführen, es soll neben der Erholung auch eine Wohnnutzung erlaubt werden. Lt. Teilungserklärung ist das bereits möglich ( dieser muss also nicht mehr - einstimmig - geändert werden ) , lt. B Plan noch nicht. Daher jetzt die Frage: Kann eine B Planänderung durch die Mehrheit beschlossen werden oder muss das einstimmig wie bei der Teilungserklärung erfolgen?

Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Segler1974m):
Daher jetzt die Frage: Kann eine B Planänderung durch die Mehrheit beschlossen werden oder muss das einstimmig wie bei der Teilungserklärung erfolgen?

Weder noch.
Eine B Planänderung kann nur durch das entsprechende Gremiun der Gemeinde beschlossen werden, nicht durch eine WEG.

Und da meines Wissens nach jeder Bürger eine B Planänderung beantragen kann, kann auch jeder der WEG das alleine beantragen. Er muss nichtmal die WEG mit einbeziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

@Harry van Sell,

richtig, natürlich muss die Gemeinde darüber bestimmen. Aber letztendlich muss das ja auch jemand bezahlen und da ist jetzt die Frage ob die WEG so eine B-Planänderung bei der Gemeinde „in Auftrag" geben kann und ob das einstimmig beschlossen werden muss oder ob ein Mehrheitsbeschluss reicht. Die Kosten für eine entspechende Änderung werden dann ja alle Mitglieder tragen müssen...

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#3
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

@Harry van Sell,

richtig, natürlich muss die Gemeinde darüber bestimmen. Aber letztendlich muss das ja auch jemand bezahlen und da ist jetzt die Frage ob die WEG so eine B-Planänderung bei der Gemeinde „in Auftrag" geben kann und ob das einstimmig beschlossen werden muss oder ob ein Mehrheitsbeschluss reicht. Die Kosten für eine entspechende Änderung werden dann ja alle Mitglieder tragen müssen...

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Welche Angelegenheiten einstimmig beschlossen oder gar vereinbart werden müssen, regelt das WEG-Gesetz oder die Teilungserklärung abschließend. Alles was nicht darunter fällt sollte mehrheitlich beschließbar sein.
- Eine Änderung der Nutzungsart (Änderung der Teilungserklärung) muss nicht mehr vereinbart werden - kein Beschluss erforderlich!
- Die Antragstellung einer B-Plan-Änderung kann wie bereits geschrieben jeder einzelne Eigentümer vornehmen. Die WEG kann dies jedoch auch als Gemeinschaft an sich ziehen. M.E. reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, XY mit der Beantragung im Namen der Eigentümer zu bevollmächtigen. XY kann sein der Verwalter, ein Rechtsanwalt oder ein Miteigentümer.
- Sollten durch die Antragstellung kosten entstehen, kann die WEG m.E. mehrheitlich die Kostenübernahme beschließen. Da im Erfolgsfall grundsätzlich jeder den Nutzen hat, kommt m.E. auch kein Ausschluss von der Kostenverteilung in Frage.

Signatur:

lg.
R.M.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Eine B-Plan Änderung kann man nicht im engeren Sinne beantragen. Man kann die Verwaltung oder den Gemeinderat darum bitten einen B-Plan-Änderung durchzuführen.

Ein B-Plan ist eine Satzung, d.h. ein kommunales Gesetz. Es sind daher die gleichen Verfahren einzuhalten, wie auch bei anderen Satzungen. Man kann ja auch nicht einfach die Änderung der Hundesteuersatzung beantragen. Auf der anderen Seite gibt es gleichem Grund auch nichts für die WEG zu beschließen. Es kann jeder mit dem Wunsch nach einer B-Plan-Änderung an die Gemeinde herantragen.

Kosten für die B-Plan Änderung sind von der Gemeinde zu tragen.

Wenn aber z.B auch noch der Flächennutzungsplan geändert werden muss, dann dürfte es schwierig werden.

Auch habe ich Zweifel, dass die hier gewünschte Änderung im vereinfachten Verfahren möglich ist. Wenn jedoch das normale förmliche Verfahren erforderlich ist, dann wird man bei der Gemeinde viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.

-- Editiert von hh am 02.10.2017 19:45

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