Azubi 15 Jahre alt muss 10 am Tag arbeiten

7. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Susanne1971
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Azubi 15 Jahre alt muss 10 am Tag arbeiten

Hallo ich bin eine besorgte Mutter und kann mir vorstellen das es auch anderen so geht. Meine Tochter ist 15 Jahre alt und hat eine Ausbildung als Friseure begonnen. Montag hat sie frei. Dienstag und Mittwoch Berufsschule. Donnerstag und Freitag fängt sie um 8 Uhr bist 18 Uhr an zu arbeiten, Samstag beträgt die Arbeitszeit 6 Stunden. Pause beträgt Donnerstag und Freitag 1 Stunde am Samstag keine. Ich habe den chef auf sie 10 Stunden Arbeitszeit angesprochen. Kurz und bündig war seine antwort dann muss ihre Tochter gehen. Meine Tochter ist noch in der Probezeit und ich weiß jetzt nicht was ich machen soll denn wenn ich nochmal was sage wird sie gekündigt. Schlimm daran ist noch das sie steh Probleme hat und das jetzt noch schlimmer geworden ist. Wer kann mir einen Tipp geben ohne das meine Tochter die stelle verliert.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

1. Könnte ein Verstoß gegen §8 JArbSchG vorliegen. Arbeitszeit mit Ausnahmen -zunächst- 8 Stunden.

2. Berufsberatung in Anspruch nehmen. Stehprobleme bei solch einem stressigen und nicht einfachen Job verheißen für die Zukunft meiner Erfahrung nach nichts gutes.

3. Kündigungen auf Grund ihrer Äußerungen bezüglich der Arbeitsstunden wären wohl ... eher unhaltbar. Bei Kündigungen auf Grund arbeitlicher Probleme wie "Stehprobleme".. könnte es da schon anders aussehen.

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#2
 Von 
Susanne1971
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Die steh Probleme sind Samstag s schlimmer weil zuviel zusammen kommt. Von den Problemen weiß keiner was. Mittwochs steht sie auch noch von 18 bis 22 Uhr / 22 Uhr 30 im Salon. Das sind übungs abende. Meine Tochter möchte unbedingt Friseurin lehren, es gibt aber momentan keine freien stellen mehr.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Für alle Azubis ist die Seite http://www.azubi-azubine.de/ ungemein informativ.

/// Tochter möchte unbedingt Friseurin lehren
.. du meinst offenbar. lernen. Wie dem auch sei: die Probezeit ist eben die Zeit, in der sie etwas erproben kann. Und wenn die Knochen (also der Körper) jetzt schon nicht mitspielen, wird sie sich wohl oder übel überlegen müssen, ob das für womöglich weitere 40 Jahre gehen kann ...

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ganz klar formuliert: wenn sie Stehprobleme hat, dann lernt sie im falschen Bereich. Das wird schlimmer, nicht besser und hängt nicht an den zwei Stunden, die sie zu viel arbeitet. Alternative überlegen.

Kleine Korrektur: sie arbeitet ja nur eine Stunde zu viel, die Pause wird nicht mitgerechnet.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 07.11.2015 16:33

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Unsinn: Stehprobleme !!! SO darf die Minderjährige nicht beschäftigt werden!
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt den "im Wachstums- und Entwicklungsprozess" befindlichen Jugendlichen.

@Susanne:
Wende dich an die zuständige HWK (nach der Probezeit, dann kann der AG nicht mehr mit der Kündigung drohen) oder liste mir hier mal genau die Woche der Tochter auf (für jeden Wochentag: Arbeitsbeginn, Pause, Arbeitsende bzw. Schulbeginn und Weiterarbeit - die Schulpausen brauche ich nicht, nur Anfang und Ende, Wegezeit in den Betrieb.....usw)

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#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ganz klar formuliert: wenn sie Stehprobleme hat, dann lernt sie im falschen Bereich. Das wird schlimmer, nicht besser und hängt nicht an den zwei Stunden, die sie zu viel arbeitet. Alternative überlegen.
Kleine Korrektur: sie arbeitet ja nur eine Stunde zu viel, die Pause wird nicht mitgerechnet.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 07.11.2015 16:33


was es auch nicht besser macht, oder bist du anderer meinung?

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#7
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

1. Pausenzeiten
mehr als 6 Stunden Arbeitszeit = 60 min.
mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit = 30 min.
2. Arbeitzeit
wird die Arbeitszeit an einem oder mehreren Werktag verkürzt ( Sonnabend) so darf an den übrigen Werktagen die Arbeitszeit um 0,5 Stunden verlängert werden (8,5).
Die Arbeitszeit darf 40 Stunden die Woche nicht überschritten werden.

Zitat:
Mittwochs steht sie auch noch von 18 bis 22 Uhr / 22 Uhr 30 im Salon. Das sind übungs abende.

Das sind keine Übungsabende sondern schlichtweg Nachhilfestunden, bzw. Übungen die in der regulären Arbeitszeit durch zuführen sind!

Das man als nicht Erwachsener noch keine acht oder mehr Stunden nur Stehen kann liegt in der Natur des Erwachsen werdens.
Der Ausbildungsbetrieb hat dem entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
siehe § 28 Abs. 1 JArbSchG

Wenn ein Ausbildungsbetrieb keine Möglichkeiten hat bzw. Vorkehrungen trifft die dem JArnSchG gerecht werden dann darf er nicht Ausbilden oder fängt sich gleich mal ein saftiges Bußgeld ein.

Wie schon Vorschreiben schrieben, wenden Sie sich an die HWK.


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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Dennoch sollte sich die Azubine die Frage stellen, ob sie dauerhaft in einem Beruf glücklich werden wird, so sich schon jetzt Probleme auftun.

Das derzeitige Verhalten des Ausbildungsbetriebs ist nicht mit dem JArbSchG vereinbar, das ist ganz klar.
Aber irgendwann wird die jetzt noch minderjährige Azubine volljährig, und dann fallen die Privilegien des JArbSchG weg.
Ab 18 Jahren sind 6 Stunden Arbeit am Stück ohne Pause und Arbeitszeiten von 10 Stunden am Tag nämlich erlaubt.
Vielleicht ist es gar nicht schlecht, dass die Azubine jetzt schon erlebt, was später auf sie zukommen wird.

Man muss sich halt fragen, ob es eventuell nicht doch sinnvoller ist, sich jetzt schon beruflich umzuorientieren anstatt die jetztige Ausbildung trotz gesundheitlicher Probleme auf Biegen und Brechen durchzuziehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Bis die Azubine volljährig ist, hat sie noch 3 Jahre Zeit, das Stehen zu üben. Das Mädchen ist fünfzehn!
Würde das Mädchen so beschäftigt, wie es das Gesetz zu seinem besonderen Schutz vorsieht, dann hätte sich das Thema "Stehprobleme" u. U. erledigt.

Allein, dass sie nach beiden Berufsschultagen noch beschäftigt wird (dann dürfte sie an keinem Tag mehr als 5 U-Stunden haben) und Mittwochs nach der Schule noch bis 22.00 bzw. 22.30 Uhr (!) ist ein klarer Verstoß gegen das JArbSchG.
Die Mutter hat bis dato leider noch nicht den zeitlichen Ablauf der einzelnen Tage gepostet.



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#10
 Von 
Susanne1971
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, konnte leider nicht eher schreiben. Also Montag hat sie frei, Dienstag von 8 Uhr bis 15 Uhr Schule, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr Schule. Die steh Probleme sind hier nicht so gefragt, die hätte sie nicht, wenn sie mehr beschäftigt wäre und nicht NUR zusehen und putzen, putzen, putzen müsste. Nochmal! Es geht um die Stunden, meine Tochter wird im Mai 16 Jahre. Ob falscher Beruf oder nicht ist nicht gefragt.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wenn ich das richtig sehe, dann geht es an zwei Tagen um jeweils eine Stunde. Da könnte man natürlich drauf bestehen, dass um diese Zeit an den zwei Tagen die Arbeitszeit gekürzt wird.

Abgesehen davon, was erwartest Du eigentlich zu Beginn der Lehre? Da ist zu putzen und zu gucken. Ist nach meiner Kenntnis in allen Friseursalons so. Ablauf angucken, Regale auffüllen, u.s.w.

Vielleicht mal mit der Handwerkskammer in Verbindung setzen. Die vermittelt in so Fällen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Es geht um die Stunden

Dazu hat gabimaus in Antwort #7 doch schon alles wichtige gesagt:

Donnerstags und Freitags:
- Eine Schichtzeit (= Arbeitszeit inclusive Pausen) von 8 bis 18 Uhr (= 10 Stunden) ist grundsätzlich auch bei Minderjährigen erlaubt (§12 JArbSchG).
- Die Mindestpause von 60 min bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit ist auch eingehalten (§11 JArbSchG).
- Was nicht eingehalten wird, ist die Höchstarbeitszeit. Die darf im Regelfall bei Minderjährigen 8 Stunden am Tag nicht überschreiten. Wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird, darf an anderen Tagen dafür 8,5 Stunden gearbeitet werden (§8 JArbSchG). Da Dienstags die Berufsschule nur 7 Stunden dauert, darf also Donnerstags und Freitags 8,5 Stunden im Betrieb gearbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber also 9 Stunden Arbeit (plus 1 Stunde Pause) verlangt, dann ist das 0,5 Stunden zu viel.

Samstags:
- Die Mindestpause von 30 Minuten für Minderjährige bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit ist nicht eingehalten (§11 JArbSchG).

"Übungsabende":
Sind in diesem Fall nicht erlaubt, da Mittwochs die 8 Stunden Arbeitszeit schon durch die Berufsschule erreicht sind.
Außerdem dürfen Minderjährige im Regelfall nach 20 Uhr ohnehin nicht mehr arbeiten (§14 JArbSchG)
Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen bei Minderjährigen 12 Stunden liegen (§13 JArbSchG), d.h. wenn donnerstags um 8 Uhr angefangen wird muss am Mittwoch um 20 Uhr Feierabend sein.

Aber:
Es gibt Punkte, wo der Arbeitgeber noch "draufsatteln" kann: Denn bislang werden Samstags "nur" 6 Stunden gearbeitet. Da kann der Arbeitgeber auch 8 Stunden verlangen (natürlich nur bei Einhaltung der Pausenregelung). Und wenn der Betrieb Samstags gar keine 8 Stunden geöffnet ist, um die zulässige Arbeitszeit der minderjährigen Azubine auszunutzen, kann sie der Arbeitgeber auch am Montag-Vormittag nochmal für 2 Stunden kommen lassen und damit sogar die 5-Tage-Woche aushebeln (§16 Abs. 4 JArbSchG).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

@susanne:

Zitat:
Hallo, konnte leider nicht eher schreiben. Also Montag hat sie frei, Dienstag von 8 Uhr bis 15 Uhr Schule, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr Schule. ..... Nochmal! Es geht um die Stunden, meine Tochter wird im Mai 16 Jahre. Ob falscher Beruf oder nicht ist nicht gefragt.


Nochmal: Wenn du eine exakte Antwort haben willst, brauch ich alle Zeiten - wie oben beschrieben, z. B. so:

Dienstag:
Schulbeginn: x Uhr, Schulende: x Uhr
Weg von der Schule in den Betrieb: x Stunden/Minuten
Arbeitsaufnahme: x Uhr,
Pause von/bis,
Arbeitsende x Uhr

....únd das für jeden einzelnen Tag. Danke!

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#14
 Von 
Susanne1971
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Dienstag, der Bus fährt um 7:15 von zu hause weg. 8 Uhr Schulbeginn bis 15 Uhr. Mittwoch das gleiche bist 16 Uhr Schule. Mittwoch um 18 Uhr bis 22 Uhr manchmal bis 22:30 Übungsabend. Donnerstag 7:15 Busfahrt um 7:45 muss meine Tochter im laden sein. Pause irgendwann mal wenns den chef passt eine volle Stunde um 18 Uhr Dienstschluss, kommt auch mal später raus. Freitag ist wie Donnerstag. Samstag ohne Pause bis 14 Uhr. Schulpausen weiß ich nicht genau. Busfahrten von zu Hause zur Schule oder Arbeitsstelle dauert ca. 20 Minuten.

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#15
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Hier wird an jedem Tag –außer dem Dienstag- gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen.

Vorweg: Fahrten von zu Hause in den Betrieb/Schule und die Heimfahrt vom Betrieb sind irrelevant bei der Berechnung der Arbeitszeit. Der Weg von und nach Hause ist persönliche gewählt und für den Arbeitgeber uninteressant.

Arbeitszeit bei Jugendlichen: 8 Std. täglich / 40 Std. wöchentlich (8,5 Std., wenn an einem Tag der selben Woche weniger als 8 Std. Arbeitszeit)
Die Regelung von bis zu 10 STd./Tag, wenn das Mittel eines ½ Jahres 8 Std./Tag ergibt gilt bei Jugendlichen NICHT.

An Schultagen gilt (für Voll- und Minderjährige Azubis):
Die Anwesenheitszeit in der Schule inkl. der Pausen + die Zeit für den (kürzesten) Weg von der Schule in den Betrieb sind auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen, in Zeitstunden. Nach Ankunft im Betrieb steht dem Azubi eine Pause zu.

Eine Weiterbeschäftigung nach der Schule ist bei Minderjährigen besonders geregelt

Zitat:
§ 9 JArbSchG:
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
……
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
….
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

D. h.: Hat die Tochter also 1x oder 2x/Woche mehr als 5 Schulstunden, darf sie an einem Schultag nicht mehr beschäftigt werden und dieser Tag wird mit 8 Stunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet.

Ich gehe davon aus, dass die Tochter am Mittwoch mehr als 5 Schulstunden hat, also ist die abendliche Beschäftigung nicht nur unzulässig, sie verstößt auch gegen

Zitat:
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

und gegen

Zitat:
§ 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Wenn Sie Mittwoch bis 22.00 Uhr oder gar 22.30 Uhr arbeitet –was nicht zulässig ist- dann hat Sie keine 12 Stunden Freizeit zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit am Folgetag. Sie dürfte Donnerstag nicht vor 10.00 Uhr eingesetzt werden!

Ergebnis:

Dienstag: Schule von 8.00 bis 15.00 Uhr = 7 Zeitstunden + 20 mIn. Wegezeit

Mittwoch: Schule von 8.00 bis 16.00 Uhr = 8 Zeitstunden + Wegezeit 20 Min.
Keine Weiterbeschäftigung mehr möglich, weil 8 Stunden erfüllt und weil mehr als 5 Schulstunden – wovon ich hier ausgehe.

Donnerstag: 7.45 bis 18.00 Uhr – unzulässig
Um 16.45 Uhr muss Ende sein und es muss eine 1-stündige Pause genommen werden.

Die Pause muss von vornherein festgelegt sein und eine erste Pause hat spätestens nach 4,5 Stunden Beschäftigungszeit zu erfolgen (Dauer: Mind. 15 Minuten).

Freitag: - siehe Donnerstag – unzulässig

Samstag: 7.45 bis 14.00 Uhr = 6 Std. 15 Min.
Also mind. 30 Minuten Pause notwendig, spätestens nach 4,5 Std. Arbeitszeit


-- Editiert von HeHe am 12.11.2015 13:46

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Wie oben schon erwähnt sehe ich es ähnlich.

Donnerstags und freitags weicht meine Einschätzung aber leicht ab.
Da dienstags nur 7 Stunden in der Berufsschule verbracht wurden, sehe ich donnerstags und freitags 8,5 Stunden im Betrieb als zulässige Arbeitszeit an.
Und auf ein Ende um 16:45 Uhr komme ich somit auch nicht. Bei 8,5 Stunden Arbeit und 1,0 Stunde Pause wäre man bei 17:15 Uhr. Bei 8,5 Stunden Arbeit und 1,5 Stunden Pause sogar bei 17:45 Uhr. Letzteres wäre die spätestmögliche Zeit, da das JArbSchG eine maximale Schichtzeit (Arbeitszeit plus Pausen) von 10 Stunden vorsieht. (8,5 Stunden Arbeit und 2,0 Stunden Pause ist nicht erlaubt, da die Schichtzeit dann 10,5 Stunden wäre.)

Da hier der Arbeitgeber aber Do und Fr wohl 9,25 Stunden Arbeit plus 1,0 Stunden Pause erwartet (7:45 Uhr bis 18:00 Uhr), ist das doppelt unzulässig (Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden ist überschritten und maximale Schichtzeit von 10 Stunden ist auch überschritten).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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