Außerordentliche Kündigung im Mietrecht

12. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung im Mietrecht

Guten Tag,

angenommen Mieter X bewohnt seit 8 Jahren eine Wohnung.
Laut Mietvertrag ist diese mit Mieter X und Kind abgeschlossen.
Mittlerweile ist die Wohnung auf einen anderen Eigentümer übergegangen.
Vor, während und nach der Übergabe wurde Mieterin X wegen diverser Angelegenheiten abgemahnt, unter anderem Lärmbelästigung, Störung des Hausfriedens und Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters.
Aufgrund der Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters, gab es schon diverse Probleme, unter anderem ein Fall in der ein bekannter des Untermieters beleidigend gegenüber des Vermieters wurde.
Nach diesem Vorfall wurde die Mieterin X letztmalig abgemahnt und aufgefordert diesen Untermietung aufzulösen und dieses dem Vermieter zu melden.
Zwei Tage später kam Mieterin X auf den Vermieter zu und bestätigte den Auszug des Untermieters.
Keine 24 Stunden später und danach wurde der Untermieter weiterhin beim betreten der Wohnung mit eigenem Schlüssel gesehen.
Aufgrund dieser letzten Dreistigkeit und des weiteren Bestehens der Untervermietung, welches durch das Einwohnermeldeamt auch bestätigt wurde, möchte der Vermieter der Mieterin außerordentlich kündigen.

1. Welches Recht und Paragraf greift in diesem/diesen Fall/Fälle?
2. Außerordentliche Kündigung, welche Frist oder gibt es fristen?
3. Drohung einer Räumungsklage gerechtfertigt?
4. Wer übernimmt die Kosten?

Zur Mieterin X, diese ist sozial abhängig, dem Genuss bestimmter Getränke nicht abgeneigt,...

Danke im voraus für Ihre Antworten

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andersen123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Problem erkannt. Leider sehe ich die genannten Punkte 1. - 4. als Aufforderung zur unerlaubten Rechtsberatung an und werde deshalb eine Antwort auf Ihre Schilderung auslassen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Als Frischling haben Sie gerade eine Glanzleistung erbracht.
Anhand welcher Aussage handelt es sich um eine Aufforderung zur unerlaubten Rechtsberatung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von ayone):
Vor, während und nach der Übergabe wurde Mieterin X wegen diverser Angelegenheiten abgemahnt, unter anderem Lärmbelästigung, Störung des Hausfriedens und Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters.


Mehrmals oder nur 1 x und dann kam nichts der gleichen mehr vor?

Zitat:
Zwei Tage später kam Mieterin X auf den Vermieter zu und bestätigte den Auszug des Untermieters.
Keine 24 Stunden später und danach wurde der Untermieter weiterhin beim betreten der Wohnung mit eigenem Schlüssel gesehen.


Es ist nicht verboten Freunden oder Verwandten einen Wohnungsschlüssel zu überlassen.

Hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/K_ao_vermiet.htm findest Du Infos zum Thema außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von ayone):
Aufgrund der Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters

Nur ein Hinweis dazu: Dir ist bekannt, dass Untervermietung nach § 553 BGB vom Vermieter in der Regel zu genehmigen ist? Eine Beleidigung eines Bekannten des Untermieters reicht auch sicherlich nicht aus, um diese Genehmigung nicht zu erteilen. Es gab bereits Urteile, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie sich auf eine nicht genehmigte Untervermietung bezieht, bei der die Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

Eine solche Kündigung ist also kein Selbstläufer sondern sollte sorgsam ausgeführt werden. Ich würde deshalb dringend zu einem Anwalt für Mietrecht empfehlen, bevor da Kosten enstehen, welche du selber tragen musst.

Zitat (von ayone):
Aufgrund dieser letzten Dreistigkeit und des weiteren Bestehens der Untervermietung, welches durch das Einwohnermeldeamt auch bestätigt wurde, möchte der Vermieter der Mieterin außerordentlich kündigen.

Auch das wurde bereits entschieden: Die Auskunft des Meldeamtes ist kein ausreichender Beweis dafür, dass derjenige auch wirklich da wohnt. Zudem sollte man sich auch mal die Frage stellen, welche Kündigungsfristen ein solcher Untermietvertrag hat und wie wahrscheinlich es ist, dass der Untermieter von heute auf morgen mit allen Sachen verschwunden ist. Ein wenig sollte man also wohl mindestens abwarten.

Zitat (von ayone):
4. Wer übernimmt die Kosten?

Die Mieterin ist laut Darstellung nicht leistungsfähig und die Allgemeinheit tritt maximal für deren Rechtsbeistand ein. Dann bleiben Gerichts- und Räumungskosten beim Vermieter hängen, selbst wenn er gewinnt und die Mieterin ausziehen muss. Wenn der Vermieter die Klage verliert, dann muss er eh alle Kosten zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von ayone):

Zwei Tage später kam Mieterin X auf den Vermieter zu und bestätigte den Auszug des Untermieters.

Kam die Bestätigung in schriftlicher Form, dann geht man zum EWO und legt diese vor.
Zitat (von ayone):

Aufgrund der Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters, gab es schon diverse Probleme, unter anderem ein Fall in der ein bekannter des Untermieters beleidigend gegenüber des Vermieters wurde.

Das spielt im Mietverhältnis überhaupt keine Rolle, und dafür kann weder der Mieter noch der Untermieter verantwortlich gemacht werden.
Zitat (von ayone):

2. Außerordentliche Kündigung, welche Frist oder gibt es fristen?

Ob es überhaupt zur normalen Kündigung reicht, sollte erst mal geprüft werden, denn zum Teil kann der Vermieter das Untervermieten nicht mal verbieten. Jedoch handelte die Mieterin schon mal sehr dreist, und hat sich auch nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Zitat (von ayone):

Zur Mieterin X, diese ist sozial abhängig, dem Genuss bestimmter Getränke nicht abgeneigt,...

Nun das mit den Getränken sollte man besser nicht so einfach öffentlich erwähnen, das könnte gewaltig nach hinten losgehen, wenn die Mieterin nun Anzeige wegen übler Nachrede stellen würde.
Sozial abhängig?
Bezieht diese Leistungen vom Amt, dann wäre das der besten Ansatz, wenn man der Behörde mitteilt, das der Verdacht auf Untervermietung besteht, obwohl staatliche Leistungen bezogen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
1. Welches Recht und Paragraf greift in diesem/diesen Fall/Fälle?

BGB, §§ 540 bis 543



Zitat:
2. Außerordentliche Kündigung, welche Frist oder gibt es fristen?

Mal über die Bedeutung des Wortes "fristlos" nachgedacht?
Zur Räumung hat sich eine Räumfrist von bis zu 14 Tagen durchgesetzt. Kann im Einzelfall aber auch kürzer sein.



Zitat:
Zitat:
3. Drohung einer Räumungsklage gerechtfertigt?

Klar.
Aber nur wenn sie dann auch wirklich macht. Sonst ist die Glaubwürdigkeit hinüber ...



Zitat:
4. Wer übernimmt die Kosten?

Der Verlierer.
Das kann auch der Vermieter sein, wenn beim Mieter nichts zu holen ist.
Aber so ein Titel gilt ja 30 Jahre lang.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von ayone):Vor, während und nach der Übergabe wurde Mieterin X wegen diverser Angelegenheiten abgemahnt, unter anderem Lärmbelästigung, Störung des Hausfriedens und Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters.
Mehrmals oder nur 1 x und dann kam nichts der gleichen mehr vor?
Zitat:Zwei Tage später kam Mieterin X auf den Vermieter zu und bestätigte den Auszug des Untermieters.
Keine 24 Stunden später und danach wurde der Untermieter weiterhin beim betreten der Wohnung mit eigenem Schlüssel gesehen.
Es ist nicht verboten Freunden oder Verwandten einen Wohnungsschlüssel zu überlassen.
Hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/K_ao_vermiet.htm findest Du Infos zum Thema außerordentliche Kündigung durch den Vermieter


Es kam des öfteren vor, das abgemahnt wurde, auch wegen diverser Angelegenheiten.
Schlussendlich haben diese auch etwas gebracht, bis auf die Tatsache, dass hier ein Untermieter wohnt und gemeldet ist.
Dieser Untermieter versteckt sich teilweise, da der Eigentümer mit im Haus wohnt, ein Beispiel, dass beide von der gleichen richtung kommen, der Untermieter das merkt, dieser dann einmal eine Ehrenrunde um den Block läuft um nicht gleich nach dem Eigentümer ins Haus zu laufen.
Sicherlich hinterlässt man bei Freunden oder bekannten einen Schlüssel, jedoch sind diese nicht an dem Ort gemeldet.

Vielen Dank für Ihre Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von ayone):Aufgrund der Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters
Nur ein Hinweis dazu: Dir ist bekannt, dass Untervermietung nach § 553 BGB vom Vermieter in der Regel zu genehmigen ist? Eine Beleidigung eines Bekannten des Untermieters reicht auch sicherlich nicht aus, um diese Genehmigung nicht zu erteilen. Es gab bereits Urteile, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie sich auf eine nicht genehmigte Untervermietung bezieht, bei der die Genehmigung hätte erteilt werden müssen.
Eine solche Kündigung ist also kein Selbstläufer sondern sollte sorgsam ausgeführt werden. Ich würde deshalb dringend zu einem Anwalt für Mietrecht empfehlen, bevor da Kosten enstehen, welche du selber tragen musst.
Zitat (von ayone):Aufgrund dieser letzten Dreistigkeit und des weiteren Bestehens der Untervermietung, welches durch das Einwohnermeldeamt auch bestätigt wurde, möchte der Vermieter der Mieterin außerordentlich kündigen.
Auch das wurde bereits entschieden: Die Auskunft des Meldeamtes ist kein ausreichender Beweis dafür, dass derjenige auch wirklich da wohnt. Zudem sollte man sich auch mal die Frage stellen, welche Kündigungsfristen ein solcher Untermietvertrag hat und wie wahrscheinlich es ist, dass der Untermieter von heute auf morgen mit allen Sachen verschwunden ist. Ein wenig sollte man also wohl mindestens abwarten.
Zitat (von ayone):4. Wer übernimmt die Kosten?
Die Mieterin ist laut Darstellung nicht leistungsfähig und die Allgemeinheit tritt maximal für deren Rechtsbeistand ein. Dann bleiben Gerichts- und Räumungskosten beim Vermieter hängen, selbst wenn er gewinnt und die Mieterin ausziehen muss. Wenn der Vermieter die Klage verliert, dann muss er eh alle Kosten zahlen.


Also würde der Vermieter rechtens handeln, jedoch er dieses besser mit einem Rechtsbeistand abklären sollte?
Sind hier Möglichkeiten einer Kostennennung, die des Rechtsbeistandes?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@andersen123 schreibt:

Zitat:
Problem erkannt. Leider sehe ich die genannten Punkte 1. - 4. als Aufforderung zur unerlaubten Rechtsberatung an und werde deshalb eine Antwort auf Ihre Schilderung auslassen.

Wie er oder sie auf diese Idee kommt, bleibt offen.
Ist aber auch egal-

-- Editiert von altona01 am 12.06.2016 18:56

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von ayone):
Zwei Tage später kam Mieterin X auf den Vermieter zu und bestätigte den Auszug des Untermieters.

Kam die Bestätigung in schriftlicher Form, dann geht man zum EWO und legt diese vor.
Zitat (von ayone):
Aufgrund der Untervermietung ohne Erlaubnis/Genehmigung des Vermieters, gab es schon diverse Probleme, unter anderem ein Fall in der ein bekannter des Untermieters beleidigend gegenüber des Vermieters wurde.
Das spielt im Mietverhältnis überhaupt keine Rolle, und dafür kann weder der Mieter noch der Untermieter verantwortlich gemacht werden.
Zitat (von ayone):
2. Außerordentliche Kündigung, welche Frist oder gibt es fristen?

Ob es überhaupt zur normalen Kündigung reicht, sollte erst mal geprüft werden, denn zum Teil kann der Vermieter das Untervermieten nicht mal verbieten. Jedoch handelte die Mieterin schon mal sehr dreist, und hat sich auch nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Zitat (von ayone):
Zur Mieterin X, diese ist sozial abhängig, dem Genuss bestimmter Getränke nicht abgeneigt,...

Nun das mit den Getränken sollte man besser nicht so einfach öffentlich erwähnen, das könnte gewaltig nach hinten losgehen, wenn die Mieterin nun Anzeige wegen übler Nachrede stellen würde.
Sozial abhängig?
Bezieht diese Leistungen vom Amt, dann wäre das der besten Ansatz, wenn man der Behörde mitteilt, das der Verdacht auf Untervermietung besteht, obwohl staatliche Leistungen bezogen werden.


Eine Bestätigung gab es nur mündlich.

Es spielt in der Hinsicht eine Rolle, da der Untermieter Alleine in der Wohnung war und der beleidigende ein bekannter dessen war.

Das es an Dreistigkeit nicht hapert, ist mittlerweile auch beim Vermieter angekommen.

Danke für Ihren Hinweis, wird zur Kenntnis genommen, auch Ihnen ein Dank für Ihre Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Es kam des öfteren vor, das abgemahnt wurde, auch wegen diverser Angelegenheiten.

Und man kann den Zugang und den Inhalt der zugegangnen Abmahungen gerichtsfest nachweisen?



Zitat:
Dieser Untermieter versteckt sich teilweise,

Er wünscht halt kein Kontakt. Muss er ja auch nicht.



Zitat:
Sicherlich hinterlässt man bei Freunden oder bekannten einen Schlüssel, jedoch sind diese nicht an dem Ort gemeldet.

Stimmt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:1. Welches Recht und Paragraf greift in diesem/diesen Fall/Fälle?
BGB, §§ 540 bis 543


Zitat:2. Außerordentliche Kündigung, welche Frist oder gibt es fristen?
Mal über die Bedeutung des Wortes "fristlos" nachgedacht?
Zur Räumung hat sich eine Räumfrist von bis zu 14 Tagen durchgesetzt. Kann im Einzelfall aber auch kürzer sein.



Zitat:
Zitat:
3. Drohung einer Räumungsklage gerechtfertigt?

Klar.
Aber nur wenn sie dann auch wirklich macht. Sonst ist die Glaubwürdigkeit hinüber ...



Zitat:4. Wer übernimmt die Kosten?
Der Verlierer.
Das kann auch der Vermieter sein, wenn beim Mieter nichts zu holen ist.
Aber so ein Titel gilt ja 30 Jahre lang.


Kurz und Knackig, herzlichen Dank.

Das BGB und die Paragrafen werden gelesen.
Das die Bedeutung "Fristlos" einen geringen Zeitraum in Anspruch nimmt ist bewusst,
ob es jedoch Sinn macht, der Mieterin X einen Raum zu geben, dass ist die Überlegung.

Die Entscheidung ist gefallen, den was zu viel ist, ist zu viel und wird auch durchgezogen,
dass mit dem Vermieter nicht zu spaßen ist, ist der Mieterin X bewusst.

Ok, einen groben Kostenplan kann man wahrscheinlich nicht her bekommen?

Danke für Ihre Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Das die Bedeutung "Fristlos" einen geringen Zeitraum in Anspruch nimmt ist bewusst,
ob es jedoch Sinn macht, der Mieterin X einen Raum zu geben, dass ist die Überlegung.

Nö, Kündigung fristlos, Räumfrist 14 Tage.



Zitat:
Ok, einen groben Kostenplan kann man wahrscheinlich nicht her bekommen?

Es wird nach Streitwert gerechnet.
Als Streitwert gilt eine Jahremiete. Wie hoch wäre diese?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Es kam des öfteren vor, das abgemahnt wurde, auch wegen diverser Angelegenheiten.
Und man kann den Zugang und den Inhalt der zugegangnen Abmahungen gerichtsfest nachweisen?


Zitat:Dieser Untermieter versteckt sich teilweise,
Er wünscht halt kein Kontakt. Muss er ja auch nicht.



Zitat:Sicherlich hinterlässt man bei Freunden oder bekannten einen Schlüssel, jedoch sind diese nicht an dem Ort gemeldet.
Stimmt.


Die Gerichtfestigkeit besteht darin, dass der Mieterin die Schreiben in doppelter Ausführung persönlich überreicht wurden und diese Gegengezeichnet wurden.

Sicherlich muss dieser keinen Kontakt pflegen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Das die Bedeutung "Fristlos" einen geringen Zeitraum in Anspruch nimmt ist bewusst,
ob es jedoch Sinn macht, der Mieterin X einen Raum zu geben, dass ist die Überlegung.
Nö, Kündigung fristlos, Räumfrist 14 Tage.


Zitat:Ok, einen groben Kostenplan kann man wahrscheinlich nicht her bekommen?
Es wird nach Streitwert gerechnet.
Als Streitwert gilt eine Jahremiete. Wie hoch wäre diese?


Also 14-Tage und dann Räumungsklage?

Streitwert liegt bei €5300.-

Tolle Antworten von Ihnen Herr van Sell, Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ayone):
Also 14-Tage und dann Räumungsklage?


Nein, eher fristlose Kündigung mit einer Ziehfrist von 14-Tagen und gleichzeitig einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

Räumungsklage erst, wenn man sicher ist, das die Kündigungen gerechtfertigt sind und vor Gericht durchgehen. Auch wenn es dem Vermieter jetzt ordentlich stinkt, ist eine Kündigung des Mieters immer sehr schwierig und mit einem großen Risiko verbunden.

D.h. die Untervermietung der Mieterin muss auch wirklich bewiesen sein. Und auch nachdem der Untermieter ausgezogen ist.

Meistens kommen dann Behauptungen: "Ich war hier nur zu Besuch." Oder "Ich wohne hier gar nicht mehr, ich hatte noch einen Schlüssel und habe noch Sachen geholt."

Zitat (von ayone):
Streitwert liegt bei €5300.


Mal "Prozesskostenrechner" googeln und da den Streitwert eingeben, dann kann man in etwa abschätzen, was es kostet.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Danke für die Blumen :)



Hier wären wir bei einem Kostenrahmen von rund 3000 EUR für die erste Instanz (2 Anwälte + Gerichtskosten).


Da hier wegen des Streitwertes Anwaltspflicht herrscht, wäre zu überlegen die Kündigung dann auch von dem Anwalt formulieren und zustellen lassen (vermeindet Formulierungsfehler und manchmal beeidruckt das die Mieter schon genug).



Für die Räumng sollte man nochmals um die 2000 EUR veranschlagen (65m² Wohnfläche, kein Messi).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von ayone):Also 14-Tage und dann Räumungsklage?
Nein, eher fristlose Kündigung mit einer Ziehfrist von 14-Tagen und gleichzeitig einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
Räumungsklage erst, wenn man sicher ist, das die Kündigungen gerechtfertigt sind und vor Gericht durchgehen. Auch wenn es dem Vermieter jetzt ordentlich stinkt, ist eine Kündigung des Mieters immer sehr schwierig und mit einem großen Risiko verbunden.
D.h. die Untervermietung der Mieterin muss auch wirklich bewiesen sein. Und auch nachdem der Untermieter ausgezogen ist.
Meistens kommen dann Behauptungen: "Ich war hier nur zu Besuch." Oder "Ich wohne hier gar nicht mehr, ich hatte noch einen Schlüssel und habe noch Sachen geholt."
Zitat (von ayone):Streitwert liegt bei €5300.
Mal "Prozesskostenrechner" googeln und da den Streitwert eingeben, dann kann man in etwa abschätzen, was es kostet.


Also das mit der Hilfsweisen ordentlichen Kündigung ist eine guter Tipp, jedoch wie sieht diese Formulierung dann aus?
Reichen hier Beobachtungen der WEG nicht aus, also Zeugen, dass dieser hier täglich Ein und Aus geht?
Das dreiste von Mieterin X war, dass diese letzte Woche angesprochen wurde und diese fragte, ob man ihr bei dem Auszug des Untermieters helfen könne, den diese bekomme den Untermieter nicht raus, also der Vermieter solle dem Untermieter kündigen.
Da nun aller Tage Abend und die Geduld am Ende ist, sollte hier ein Schlussstrich gezogen werden.
Da könnte doch eine Bestätigung der Mieterin reichen, dass diese die Wohnhaft des Untermieters bestätigt.

Der Prozesskostenrechner ist schon einmal eine Hausmarke.

Danke für Ihre Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Danke für die Blumen


Hier wären wir bei einem Kostenrahmen von rund 3000 EUR für die erste Instanz (2 Anwälte + Gerichtskosten).


Da hier wegen des Streitwertes Anwaltspflicht herrscht, wäre zu überlegen die Kündigung dann auch von dem Anwalt formulieren und zustellen lassen (vermeindet Formulierungsfehler und manchmal beeidruckt das die Mieter schon genug).



Für die Räumng sollte man nochmals um die 2000 EUR veranschlagen (65m² Wohnfläche, kein Messi).


Keine Blumen, sondern Ihre ernsthafte und schnelle Hilfe ist Super!

Was würde der Anwalt alleine Kosten, wenn es nur mit einem Schreiben alleine getan ist?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ayone):
Was würde der Anwalt alleine Kosten, wenn es nur mit einem Schreiben alleine getan ist?


Das ist der außergerichtliche Teil beim Prozesskostenrechner.


Zitat (von ayone):
Also das mit der Hilfsweisen ordentlichen Kündigung ist eine guter Tipp, jedoch wie sieht diese Formulierung dann aus?


Muster für Kündigungen kann man gut googlen. Bei den fristlosen steht das fast immer dabei "hilfsweise fristgerecht".

Da würde ich einen Anwalt beauftragen oder einen größeren Haus- und Grund das schreiben lassen. Beim H&G kostet es meistens viel weniger oder die schauen sich das Schriftstück an.

Bei den Zeugenaussagen:

Die können auch nicht beurteilen, ob der Untermieter nur zu Besuch ist. Und wenn es Zeugen gibt, mach eine Gedächtnisprotokoll mit denen, das sie mit Datum und Uhrzeit unterzeichnen.

Oder sie sollen Dir Emails schreiben, sonst können die sich nachher nicht mehr richtig erinnern. Außerdem kann man dies gleich in der Klageschrift anhängen, dann hat der Richter gleich den richtigen Eindruck, was die Zeugen erzählen könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ayone
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von ayone):Was würde der Anwalt alleine Kosten, wenn es nur mit einem Schreiben alleine getan ist?
Das ist der außergerichtliche Teil beim Prozesskostenrechner.

Zitat (von ayone):Also das mit der Hilfsweisen ordentlichen Kündigung ist eine guter Tipp, jedoch wie sieht diese Formulierung dann aus?

Muster für Kündigungen kann man gut googlen. Bei den fristlosen steht das fast immer dabei "hilfsweise fristgerecht".

Da würde ich einen Anwalt beauftragen oder einen größeren Haus- und Grund das schreiben lassen. Beim H&G kostet es meistens viel weniger oder die schauen sich das Schriftstück an.

Bei den Zeugenaussagen:

Die können auch nicht beurteilen, ob der Untermieter nur zu Besuch ist. Und wenn es Zeugen gibt, mach eine Gedächtnisprotokoll mit denen, das sie mit Datum und Uhrzeit unterzeichnen.

Oder sie sollen Dir Emails schreiben, sonst können die sich nachher nicht mehr richtig erinnern. Außerdem kann man dies gleich in der Klageschrift anhängen, dann hat der Richter gleich den richtigen Eindruck, was die Zeugen erzählen könnten.


Das mit dem Haus und Grund wurde nicht ganz verstanden, meinten Sie einen Hausverwalter, Besitzer oder Gesellschaft?

Man kann doch unterscheiden, wenn einer früh aus dem Haus geht, Mittags oder Abends Heimkommt, den Einkauf macht,...ob diese Person dann am Ort lebt oder nicht, schließlich hat auch das Einwohnermeldeamt die Meldung bestätigt und man vergesse nicht, das Hilfsgesuch der eigentlichen Mieterin ihr bei der Kündigung bzw. dem Rauswurf des Untermieters zu helfen.
Wir reden hier von einem Zeitraum von Mindestens einem Jahr.

Vielen Dank für Ihre Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ayone):
Das mit dem Haus und Grund wurde nicht ganz verstanden, meinten Sie einen Hausverwalter, Besitzer oder Gesellschaft?


Einen Haus- und Grundbesitzerverein. Die größeren haben mehrere Anwälte, die man anrufen oder aufsuchen kann. Die schreiben auch mal was.

Doch Vorsicht: Diese Beratung machen nur die wirklich Großen, vorher erkundigen, was was kostet.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Es mag untergegangen sein. Aber vor einer Kündigung sollte der Vermieter tunlichst überprüfen, ob diese angenommene Untervermietung nicht eventuell genehmigungspflichtig im Sinne von § 553 BGB ist. Das heisst ob der Vermieter nicht verpflichtet wäre, der Untervermietung zuzustimmen. Wenn der "Untermieter" ein enges Familienmitglied des Mieters ist, wäre das ebenfalls keine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten. Zuletzt muss zwischen der Abmahnung wegen Untervermietung und der Kündigung auch ausreichend Zeit liegen, sodass einem eventuellen Untermieter auch gekündigt werden kann.

Kurz: Bitte prüfen oder prüfen lassen, ob wirklich ausreichende Gründe für eine fristlose oder eine ordentliche Kündigung vorliegen. Ansonsten geht der Schuss komplett nach hinten los.

0x Hilfreiche Antwort

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