Außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Umzugs

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Können Sie den Fitnessvertrag vorzeitig kündigen?

Außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Umzugs

Sie haben eine schöne neue Wohnung gefunden. Ihren Fitnessvertrag haben Sie gekündigt mit dem Hinweis darauf, dass Sie nun 25 Km weg wohnen und die Anfahrt zum Studio einfach zu lange dauert.

Das Fitnesscenter sagt: „Nicht unser Problem! Vertrag ist Vertrag"

Stimmt das?

In meinem letzten Beitrag (außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit) hatten wir schon erörtert, wann überhaupt außer der Reihe gekündigt werden kann. Hier eine kurze Zusammenfassung.

Grundsatz: gar nicht, denn Vertrag ist Vertrag.

Ausnahme: Bei einem Dauerschuldverhältnis (ein solches ist der Fitnessvertrag) kann nach § 314 BGB „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" gekündigt werden.

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1)Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2)…

Ob so ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Einzelumständen ab. Es müssen die Interessen des Studiobetreibers am Festhalten des Vertrages gegen die des Kunden an Auflösung des Vertragsverhältnisses abgewogen werden.

Ein wichtiger Grund kann eine Erkrankung sein, die an der Sportausübung dauerhaft hindert. Ebenfalls ein in der Rechtsprechung anerkannter „wichtiger Grund" zur außerordentlichen Kündigung ist - unter bestimmten Umständen – auch ein Wohnortwechsel.

Ein Kriterium für die Beurteilung der Unzumutbarkeit am Vertrag länger festzuhalten ist die Entfernung zwischen Wohnung und Fitnesscenter. Dahinter verbirgt sich die juristische Frage, ob angesichts der Entfernung nach Wohnortwechsel der Club nur noch mit erheblichem Aufwand erreicht werden kann, so dass ein Festhalten am Vertrag für das Mitglied nicht mehr zumutbar ist.

Zur konkreten Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und die beteiligten Interessen umfassend und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Es wurde bereits entscheiden, dass eine Entfernung von 30 Km zwischen Wohnort und Studio für die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar, da zu weit, ist. Das Mitglied durfte außerordentlich kündigen. Aber wie bei der außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit (siehe meinen Beitrag) ist auch hier die Rechtssprechung sehr uneinheitlich.

Tipp: Allein eine schematische Anwendung einer solchen Kilometerzahl reicht zur Begründung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit aber nicht (wird aber von den Fitnesscentern immer wieder unter Berufung auf diese Entscheidung als Argument vorgebracht, „nach dem Motto … 29 Km reicht nicht…").

Die Abstandswerte sind nur eine Orientierungshilfe und kein absoluter Maßstab, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Zum Beispiel ist der Hintergrund des Umzugs auch zu berücksichtigen. Wenn jemand beispielsweise den Ort wechselt, weil er eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, dann ist das wegen der zentralen Bedeutung eines Arbeitsplatzes anders zu beurteilen als wenn ein Umzug nur aus Lust und Laune erfolgt. Maßgeblich ist auch, wie lange die Anfahrt zum Sportstudio dauert (der Kilometerfaktor wird so noch einmal zum Zeitfaktor gewandelt). Ferner auch die Frage, wie lange der Vertrag überhaupt noch läuft, wie hoch die Beiträge sind, wie langer er schon in der Vergangenheit gelaufen ist usw.

Lassen Sie daher in jedem Fall Ihre Kündigung vom Anwalt prüfen, wenn das Sportstudio sich wehrt, Sie aus dem Vertrag zu lassen.

Tipp – unwirksame Vertragsklauseln

Viele Vertragsklauseln in den AGB der Fitnesscenter sind unzulässig. Falls Sie also aus dem Vertrag nicht durch eine außerordentliche Kündigung rauskommen, lohnt es sich diesen überprüfen zu lassen. Denn unwirksame AGB Klauseln führen dazu, dass diese wegfallen und stattdessen das (in der Regel freundlichere) Gesetz gilt.

Eine Grundlaufszeit des Vertrages von 12 Monaten wird überwiegend in der Rechtsprechung als zulässig angesehen; 18 Monate hingegen sind eher unwirksam, LG Hamburg NJW 1987, S. 687.

Eine automatische Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr ist unzulässig (Verstoß gegen § 309 Nr. 9 b BGB).

Auch Klauseln zur ruhenden Mitgliedschaft sind häufig unwirksam (AG Itzehoe NJW RR 2000, 1507).

Das Verbot zum Mitbringen von Getränken in die Trainingsräume ist unzulässig (LG Stade VuR 1999, S. 172),gleiches gilt für eine Vertragsklausel die dem Sportstudio erlaubt seine Öffnungszeiten jederzeit zu ändern (Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB).Ebenfalls unzulässig ist ein Haftungsausschluss „Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr" (Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB).Vertragliche Vorgaben, die die Kündigungsmöglichkeit erschweren – z.B. Kündigung nur per Einschreiben – sind auch unzulässig.

Dies sind nur einige Beispiele. Lassen Sie Ihren Vertrag vor Ort vom Anwalt prüfen.

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Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin

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