Außerordentliche ETV/Verwalterbestellung

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Außerordentliche ETV/Verwalterbestellung

3 Fragen habe ich....

Der jetzigen HV wurde der Vertrag nicht verlängert (Beschluss). Der läuft am 31.03.2010 aus.

Heute bekam ich von einer anderen HV Folgendes:

1. Einladung zur außerordentlichen ETV am 23.03.2010
2. Verwaltervertrag ab 01.04.2010
3. Vollmacht

Tagesordnungspunkte gibt 3... Es geht (bisher) nur um die Verwalterbestellung.

Jetzt meine Fragen:

1. Nehmen wir mal an, die Liegenschaft befindet sich in Frankfurt am Main, aber die ETV soll in einer anderen Stadt und in den Büroräumen der neuen HV stattfinden.

Müsste die ETV nicht in Frankfurt am Main stattfinden und zur Not eben in geschlossenen Räumlichkeiten eines Lokals?

2. Darf die neue HV zum 23.03.2010, obwohl die jetzige HV noch im Amt ist?

Hintergrund: Ich als Miteigentümerin werde gerade vor vollendeten Tatsachen gestellt. Der Steuerberater der anderen 2 Miteigentümerinnen soll die Verwaltung übernehmen, und da sie dies mit einfacher Mehrheit so beschließen dürfen wurde ich eben einfach mal zu dieser ETV in dieser Form eingeladen.

3. Terminabsprache gab es auch keine. Ich habe vom 22.03.-bis 28.03. Urlaub und wollte eigentlich die Tage weg fahren. Zum Glück habe ich noch nicht gebucht! Aber was wäre, wenn ich gebucht hätte?!?! Der nächste Termin, sollte die ETV am 23.03. nicht beschlussfähig sein, hat die neue HV am 25.03. fest gesetzt! Ist wirklich keine Ausrede, damit ich nicht teilnehmen muss. Es ist wirklich so.

Vollmacht darf ich keine geben, da die TE mir dies untersagt. Ich darf nur einem Miteigentümer oder einem Verwandten, der im Haus lebt, bevollmächtigen. Weder das eine noch das andere kann ich machen, also muss ich persönlich erscheinen.


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Die Einladung müsste wohl noch durch die amtierende HV erfolgen.



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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Du solltest mal eben auf diese ETV gehen, dagegen stimmen und anschliessend zum Gericht.

Ladungsbefugt sind nur die amtierende HV, oder falls diese sich pflichtwidrig weigert der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats.

1. Eine ETV hat grundsätzlich am Ort der Wohnungseigentümergemeinschaft stattzufinden.

2.Nein sie ist definitiv nicht Ladungsbefugt.

3. erübrigt sich da nicht Ladungsbefugt, und eine Terminsfiktion für den Fall einer Beschlussunfähigkeit ist verboten. Ausnahmen sind nur entsprechende Vereinbarungen in der TE, ansonsten ist am ETV Termin festzustellen dass nicht beschlussfähig und danach gemäss Gesetz zur zweiten ETV zu laden.

Dein Anwalt sollte sich freuen..................

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Oje... Schon wieder Gericht *lach*

Also, ich hab das jetzt mal alles an meinen RA und an die jetzige HV, die ja noch im Amt ist, geschickt. Mal sehen was die dazu sagen!

Mein RA wird wohl lachen, und die HV wird sich wahrscheinlich aufregen, dass einfach eingeladen wurde... Mal sehen!

Im Prinzip bin ich nicht gegen diese HV, obwohl es jetzt nicht meine Wahl wäre, aber wenn die schon bei der ersten Einladung was vergeigen... Ich ahne Böses!

Zur zweiten ETV wird ja auch geladen, aber eben gerade mal 3 Tage später, und dann wäre ich noch in Ägypten *loool*

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Hier ein paar Urteile zu dieser gleichzeiten zweiten Einladung, die "Eventualeinberufung" genannt wird:

http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/eventualeinberufung.html

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Danke, Heike...

Habe die TE gerade nicht zur Hand, sonst wüsste ich, ob es so eine Vereinbarung gibt. Schaue später nach.

Aber egal, ob dieser Eventualtermin korrekt ist... Die amtierende HV hat einzuladen. Nur wenn sie sich weigert könnte anderweitig dazu eingeladen werden. Sie hat davon aber nichts gewusst.

So wie das aussieht wurde die neue HV von den Miteigentümerinnen falsch informiert. Es liest sich so, als ob die alte HV vorzeitig abberufen wurde. Das stimmt aber nicht, denn es wurde nur beschlossen, dass der Vertrag, der bis 31.03.2010 läuft, nicht verlängert wird. Sie ist also noch bis Ende März im Amt, und keine andere HV darf einfach mal so übernehmen.

Ich habe nun die "neue" HV angeschrieben und einen Umlaufbeschluss vorgeschlagen. Habe auf die Formfehler aufmerksam gemacht und dass man auf diese Weise ja nicht unbedingt die Zusammenarbeit beginnen sollte. Den Umlaufbeschluss soll sie bitte mit der amtierenden HV besprechen, da diese dafür noch zuständig ist.

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#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

In der Tagesordnung der neuen "Firma" fehlt der wichtigste TOP "Bestellung eines neuen Verwalters".

Die beiden Miteigentümer sind sich ihrer Sache wohl so sicher, dass dass sie meinen, nur über den Verwaltungsvertrag beschließen zu müssen. Sie denken wohl, sie hätten schon wirksam Fakten geschaffen, indem sie sich auf die neue Firma geeinigt haben, ohne den dritten E8igentümer auch einzubeziehen

Die neue Firma gibt auch Anlass, an ihrer Kompetenz zu zweifeln; als (Nochnicht-) Verwalter sollte sie wissen, dass sie für diese WEG vor der wirksamen Bestellung keine Handlungs- und Vertretungsrechte aus dem Gesetz geltend machen kann.


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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

So steht's da genau geschrieben:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der außerordentlichen Eigentümerversammlung und der Beschlussfähigkeit

2. Beratung und Beschlussfassung der Tagesordnung

3. Beratung und Beschlussfassung zur Bestellung der Verwaltung ab 01.04.2010

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#8
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ok, Dinsche,

das hatte ich dann in deinem Startbeitrag falsch verstanden!

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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

1.

quote:
Eine ETV hat grundsätzlich am Ort der Wohnungseigentümergemeinschaft stattzufinden
Diese Aussage von Thorsten ist so falsch. Der Versammlungsort soll im näheren Umkreis der Wohnanlage und muss verkehrsüblich erreichbar und mit zumutbarem Aufwand erreichbar sein. Dies muss nicht zwingend im gleichen Ort sein.

Praxisbeispiel: in der Gemeinde, wo WEG liegt, gibt es keinen geeigneten versammlungsort. Das Versammlungslokal befindet sich im5 km entfernten Nachbarort. Dies wäre absolut zulässig.

Die Gemeinschaft kann entweder vereinbaren oder mit begrenztem Spielraum einen anderen Versammlungsort bestimmen, z.B. am Sitz des Verwalters.

Praxisbeispiel: WEG ausschließlich Kapitalanleger, ca. 30 km von Landeshauptstadt entfernt, Verwaltersitz in Landeshauptstadt, fast alle Kapitalanleger in Landeshauptstadt wohnhaft. Versammlungsbeschluss, dass künftige Versammlungen im Versammlungsraum des Verwaltersitzes stattfinden (Beschluss nicht angefochten) - wirksam.

Das Abhalten einer Versammlung in den Büroräumen des Verwalters wäre grundsätzlich statthaft (wenn die anderen Voraussetzungen für den Versammlungsort gegeben sind).

2. Potentieller künftiger Verwalter ist nicht befugt zur Versammlung einzuberufen (hat auch keine sonstigen Befugnisse). Einberufung unwirksam. Beschlüsse können erfolgreich angefochten werden.

3. Abgesehen dass es hier im konkreten Fall auf den Termin nicht mehr ankommt: Eventualeinberufung geht nur, wenn dies die Teilungserklärung oder eine andere VEREINBARUNG ausdrücklich vorsieht. Wenn dies vorgesehen wäre, hätte man für den gleichen Tag zu späterer Uhrzeit den Ersatztermin eingeladen, daher gehe ich davon aus dass eine solche Vereinarung nicht existiert.

Terminabsprache ist nicht zwingend erforderlich und bei größern Anlagen nicht realisierbar. Urlaub ist kein Hinderungsgrund für Versammlung, da Vollmacht erteilt werden kann. Bei einer solch restriktiven Vollmachtsregelung die Dir eine Vollmachtserteilung faktisch unmöglich macht, sehe ich jedoch durchaus erfolgreiche Chancen, eine erforderliche Terminabsprache oder eine Lockerung der Vollmachtsregelung nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Aber soweit brauchts hier noch nicht kommen, da schon die Einladung rechtsunwirksam ist.

lg R.M.

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#10
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Andererseits:

Im Anfechtungsverfahren ist ja auch entscheidend, OB und WIE sich die Stimme ausgewirkt hätte.

Die anderen beiden Eigentümer würden in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung mit ihrer Mehrheit wahrscheinlich denselben Beschluss zur Bestellung ihres Steuerberaters treffen.

Der aktuelle Verwalter kann es noch schaffen, in seiner Amtszeit eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Ob er dazu noch Lust hat?
Das Begehren von 25 % der Eigentümer auf ao Versammlung (§ 24 Abs. 2 WEG ) müsste jetzt eben beim aktuellen Verwalter schriftlich ankommen.

Dinsche, die 25 % hast du evtl. sogar schon alleine?

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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ok, viel weiter weg ist es nicht, und es wäre für mich kein großes Problem, dort hinzufahren, zumal ich das mit einem Besuch bei meiner Oma verbinden könnte *lach*

Weiter weg ist es für mich trotzdem, denn ich habe als Kapitalanleger den weitesten Weg. Beide Miteigentümerinnen wohnen im Ort der Liegenschaft. Ich vermute jedoch, dass die "neue HV" Fahrtkosten in Rechnung stellen würde und deswegen lieber in den Büroräumen der HV die ETV abgehalten werden soll. Es gibt genug Lokale im Ort, und das war in der Vergangenheit auch nie ein Problem. 18:00 ist auch noch mehr als doof.

Nun gut, ich warte mal ab, ob auf meinen Vorschlag, die Verwalterbestellung durch die amtierende HV als Umlaufbeschluss beschließen zu lassen, eingegangen wird.

Ich meine, diese neue HV wird es so oder so, und da bringt es auch nichts, wenn ich jetzt auf stur mache. Die Art und Weise stört mich, aber ich denke, die neue HV wird von meinem RA in den nächsten Tagen erstmal wieder auf den Boden der Tatsachen gebracht werden. Die müssen gleich von Anfang an wissen, dass ich mir nichts gefallen lasse.

Mag jemand meine Wohnung kaufen? Ich will net mehr, Ha Ha Ha!!!

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#12
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich habe 32%, aber das wird im März nichts mehr mit der ETV über die amtierende Verwalterin. Sie wäre bereit, aber sie hat keine Termine frei.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Wer da wohl für die Jahresabrechnung 2009 sorgen wird?

Keine Termine frei....tz..tz..tz

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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Nene, die bisherige HV hat das schon alles ganz gut hin bekommen. Die Dame muss nur leider Mitte März wegen einer OP ins Krankenhaus, und da hat sie bis dahin natürlich allerhand noch zu erledigen. Dass die Miteigentümerinnen unserer WEG plötzliche was Außerordentliches wünschen konnte keiner ahnen, zumal das eigentlich ja auch gar nicht nötig wäre.

Ich kann und darf mich gegen die neue HV ohne Grund nicht wehren, und von daher kann ich ruhig im Umlaufbeschluss mit JA stimmen. Das wäre am einfachsten.

Hab da aber eine andere Frage, die ich in einem neuen Beitrag stellen werde...

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Dass die Miteigentümerinnen unserer WEG plötzliche was Außerordentliches wünschen konnte keiner ahnen, zumal das eigentlich ja auch gar nicht nötig wäre.


Ihr seit in wenigen Tagen ohne HV, aber der Wunsch nach einer Versammlung zur Bestellung einer neuen HV konnte keiner ahnen? Wäre nicht nötig?
Verstehe ich jetzt nicht?

Wenn die amtierende HV keine rechtzeitige Versammlung einberuft und ihr keinen Beiratsvorsitzenden habt, muss ein Eigentümer sich vom Amtsgericht zur Einladung bevollmächtigen lassen.

Dass ihr die Wahl einer HV mit einem allstimmigen Umlaufbeschluss hinkriegt, können die Miteigentümer und die derzeitige bzw. künftige HV bei den bestehenden Streitigkeiten auch nicht unbedingt zu erwarten.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Habe mich falsch ausgedrückt...

Selbstverständlich hat man sich um eine neue HV gekümmert. Die Angebote diverser Hausverwaltungen wollte ich in dieser Woche den Miteigentümern zuschicken lassen, mit der Bitte um Prüfung und Info, für welche sich entschieden werden soll.

Sie kamen mir zuvor, indem sie wieder mal eigenmächtig entschieden haben, ohne mich oder die amtierende HV zu informieren. Stattdessen kam die Einladung zur außerordentlichen ETV von einer mir unbekannten HV.

Es wäre richtig gewesen, die amtierende HV zu informieren. Dann hätte sie sich mit allen Miteigentümern in Verbindung setzen können, mit der Frage, ob uns ein Umlaufbeschluss reicht oder wie auch immer wir verfahren wollen. So hat eine fremde HV nun unbefugt eingeladen und macht auf mich dadurch nicht wirklich einen vertrauenswürdigen Eindruck. Mal sehen wie es läuft...

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