Außerordentliche ETV

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche ETV

Hallo,

ich habe ein paar Fragen, bzgl. Einberufung von außerordentliche Eigentümerversammlung.

ein paar Eckdaten:

wir wohnen in einer 3 WEG und der Verwalter erfüllt definitiv die Vorraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung. Kein Wirtschaftsplan, keine EIgentümerversammlung, keine Reaktion auf Anfragen, gefälschte Protokolle der bisher einzigen Versammlung, der Verwalter hat die Hausverwaltertätigkeit zusätzlich extern vergeben und uns in Rechnung gestellt.

Wir wollen ihn kündigen, Vertrag geht noch über 1 Jahre, daher geht nur außerordentlich.
Das Problem ist, dass die 2 anderen Parteien sich nicht kümmern bzw. nicht für das Haus interessieren.

Wir waren vor Gericht und wir sind von Gericht bevollmächtigt eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.

Jetzt unsere Fragen:

müssen wir unser alter Hausverwaltung einladen oder müssen wir ihn nur in Kenntnis setzen?

wie können wir die außerordentliche ETV ohne formale Fehler einberufen? gibt es eine Anleitung oder Bsp.

Welche Tops sind notwendig?

wie sieht mit Eventualeinberufung aus? dürfen wir einfach so reinschreiben?
wenn die erste Versammlung nicht stattfindet, dass die 2. 1/2 Std. später findet statt und ist auch Beschluss fähig.
in TE stehe leider nichts drin.

vielen Dank im Voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

Deine Fragen zielen direkt auf Rechtsberatung ab. Die ist aber nur bestimmten Personenkreisen erlaubt.
Außerdem scheint es ja auch um einiges an Geld zu gehen. Deshalb solltest Du die kostenpflichtige "Frag einen Anwalt" Funktion nutzen.

Zitat (von mortall_ok):
Wir waren vor Gericht und wir sind von Gericht bevollmächtigt eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
So wie geschrieben, klingt es nicht sehr überzeugend. Bist Du Dir sicher?

Ihr habt also einen Gerichtsbeschluss?

Berry

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#2
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Seid ihr euch 3 denn über die Abwahl einig? Dann braucht es ja keine Eventualversammlung. Wenn nicht wird ja auch eine Neuwahl schwierig.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Kann die ETV überhaupt beschlussfähig sein, wenn ihr nur allein erscheint ?


Zitat:
Wohnungseigentumsgesetz)
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Deswegen ja Absatz 4. Soviel ich weiß, ist das mit der direkt im Anschluss angesetzten 2. Versammlung aber nicht mehr erlaubt. Außer die TE gibt dies so vor.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
und wir sind von Gericht bevollmächtigt eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.


Und die Ermächtigung gilt auch für die 2. Versammlung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Voraussetzung ist, Ihr dürft das machen, was im Gerichtsbeschluss steht!

Zitat:
müssen wir unser alter Hausverwaltung einladen oder müssen wir ihn nur in Kenntnis setzen?

Weder noch. Wenn ein Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, reicht die fristlose Kündigung immer noch aus.
Zitat:
wie können wir die außerordentliche ETV ohne formale Fehler einberufen?

Ausreichende Ladungsfrist beachten (mind. 2 Wochen), schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte, Ort und Zeit. Gerichtsbeschluss, dass Ihr bevollmächtigt seid, die Versammlung ein zuberufen, würde ich vorsorglich beifügen.

Zitat:
Welche Tops sind notwendig?

- Abwahl der bisherigen Verwaltung aus wichtigem Grund. Die wichtigen Gründe würde ich aufzählen. Am besten hier auch den Gerichtsbeschluss, soweit nützlich, verweisen.
- fristlose Kündigung des bestehenden Verwaltervertrages.
- Bevollmächtigung eines Miteigentümers, die fristlose Kündigung zu schreiben, im Namen der Eigentümergemeinschaft zu unterzeichnen und der Verwaltung gerichtsfest mit Zugangsnachweis zuzustellen, Kostentragung für die Auslagen
- Bestellung einer neuen Verwaltung, erforderlichenfalls Bevollmächtigung für den Vertragsabschluss.

Zitat:
wie sieht mit Eventualeinberufung aus? dürfen wir einfach so reinschreiben?
wenn die erste Versammlung nicht stattfindet, dass die 2. 1/2 Std. später findet statt und ist auch Beschluss fähig.
in TE stehe leider nichts drin.

Wenn es in der TE nicht drin steht, dann darf man auch nicht die Wiederholungsversammlung für 1/2 Stunde später einberufen. dann müsst Ihr schon die Versammlung abbrechen und am nächsten Tag erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung einladen.

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
und wir sind von Gericht bevollmächtigt eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
Und die Ermächtigung gilt auch für die 2. Versammlung ?

Das sehe ich unkritisch. Eine Wiederholungsversammlung in Folge einer Beschlussunfähigkeit ist inhaltlich immer noch die gleiche (eine) Versammlung. Deshalb muss ja auch mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#7
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ok. erstmal vielen Dank.
Die erste Versammlung hat leider nicht stattgefunden.(ist keine gekommen :???: )
für die 2. Versammlung müssen exakt die gleiche Tagesordnungspunkte sein wie bei 1. ETV?
ich frage deshalb, weil wir das Datum auf die Tops ändern müssen.

zb.
1. Versammlung 1. Einladung
Kündigung zum 1.1.2018
2. Versammlung 2. Einladung
Kündigung zum 31.02.2018

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Die Änderung des Kündigungstermines sehe ich unkritisch, da der erste Termin ja nicht mehr zu halten sein wird. Hättet Ihr in der ersten Einladung einfach geschrieben "fristlose Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt/Monatsletzten" hättet Ihr das Problem umgangen.

Zitat:
Die erste Versammlung hat leider nicht stattgefunden.(ist keine gekommen :
Vollmacht doch nicht akzeptiert?

Signatur:

lg.
R.M.

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