Außerodentlich fristlose Kündigun bei Gewalt und Beleidigung eines Hauptmieters durch anderen Hauptm

6. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
Außerodentlich fristlose Kündigun bei Gewalt und Beleidigung eines Hauptmieters durch anderen Hauptm

Hallo,

A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft. B hat einen Bekannten C, der in den vergangenen Monaten wiederholt massiv den Hausfrieden störte, u.a. handgreiflich gegenüber A wurde, was auch von Zeugen gesehen wurde. Zwei mal wurde er von C zu Boden geschubst sowie einmal aus seiner eigenen Wohnung gedrängelt, mehrfach gab es zudem schweste Beleidigungen sowohl gegenüber A als auch anderen Untermietern.

Auch B beleidigte A mehrfach und schmiss dem A zuletzt eine Flasche an den Kopf.

Ist es A möglich über den Vermieter eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung an B zu erteilen, da ja C sein Gast ist und zudem ein Hausverbot für C zu erwirken? Ein eingeschränktes Hausverbot gegen C wurde bereits vor zwei Monaten ausgesprochen, erzielte aber keine Wirkung. Wichtig ist das „ohne Abmahnung", denn es besteht die berechtigte Sorge, dass die Situation sonst weiter eskaliert.

Soweit mir bekannt, ist der Vermieter bei so schweren Störungen verpflichtet zu Handeln und kann nicht mit „ja regelt das mal unter Euch" abwiegeln.

Also Hauptmieter A möchte B über den Vermieter fristlos und außerordentlich sowie ohne Abmahnung kündigen, da sowohl B als auch sein Gast C permanent den Hausfrieden (alles unter anwesenheit verschiedener Zeugen) mit Beleidigung und Tätlichkeit gestört hat.

Ist die Schwere der Vorfälle dafür ausreichend und muss A vorher Anzeige bei der Polizei erstellen? Wie soll A vorgehen?

Lieben Dank für die Hilfe, nicht nur A, sondern auch seine Untermieter sind in diesem Beispiel natürlich sehr verzweifelt und verängstigt.



-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 12:22

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fnord0):
A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft


Zitat (von fnord0):
Ist es A möglich über den Vermieter eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung an B zu erteilen


Nein. Der Vermieter könnte kündigen, nicht der andere Mieter über den Vermieter eine Kündigung veranlassen.


Zitat (von fnord0):
Wichtig ist das „ohne Abmahnung", denn es besteht die berechtigte Sorge, dass die Situation sonst weiter eskaliert.


Wie soll das gehen? Fristlose Kündigung und er ist geräuschlos weg?

Der Gedanke sollte eher dahin gehen, dass A fristlos kündigt. Und eine Anzeige bei der Polizei ist natürlich auch denkbar.




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#2
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von fnord0):
A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft


Zitat (von fnord0):
Ist es A möglich über den Vermieter eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung an B zu erteilen


Nein. Der Vermieter könnte kündigen, nicht der andere Mieter über den Vermieter eine Kündigung veranlassen.


Zitat (von fnord0):
Wichtig ist das „ohne Abmahnung", denn es besteht die berechtigte Sorge, dass die Situation sonst weiter eskaliert.


Wie soll das gehen? Fristlose Kündigung und er ist geräuschlos weg?

Der Gedanke sollte eher dahin gehen, dass A fristlos kündigt. Und eine Anzeige bei der Polizei ist natürlich auch denkbar.


A? Also A wird angegriffen und soll sich dann aus der Wohnung verziehen? Na ja. Das will mir nicht ganz einleuchten.

//Edit, ok ich habe das wohl falsch aufgefasst. Also A soll dem B fristlos kündigen? Geht das denn von Hauptmieter zu Hauptmieter?

Wie sieht es mit dem Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung aus? Da ja Zeugen anwesend waren bei den Angriffen könnte die Erwirkung das Wohnrecht entziehen.

-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 13:28

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fnord0):
Also Hauptmieter A möchte B über den Vermieter fristlos und außerordentlich sowie ohne Abmahnung kündigen,

Der Vermieter könnte nur beiden - also A und B gemeinsam - kündigen.



Zitat (von fnord0):
Ist die Schwere der Vorfälle dafür ausreichend


Nicht zu beurteilen, da die Schwere der Vorfälle hier nicht konkretisiert wurde.



Möglicherweise hat man Möglichkeiten nach Gewaltschutzgesetz und / oder mit einer einstweiligen Verfügung.
Hier sollte man einen Anwalt hinzuziehen, das wäre nämlich kein Selbstläufer.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fnord0):
ok ich habe das wohl falsch aufgefasst


Nein, war schon richtig. A könnte das eigene Mietverhältnis kündigen.

Zitat (von fnord0):
Da ja Zeugen anwesend waren


Das ist gut. Da sollte ein Anwalt was machen können.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6440 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes:

1.) Es gibt einen Mietvertrag mit A + B als Mieter, also 2 gleichberechtigte Mieter ?

2.) Oder haben sowohl A al auch B einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ?

Im Falle 1.) ist es Sache von A + B ihre Differenzen untereinander auszutragen und den gemeinsamen Mietvertrag zu beenden.
Nur im Falle von 2 wäre der Vermieter in der Lage einzugreifen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6440 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
A könnte das eigene Mietverhältnis kündigen.


wenn es ein gemeinsamer Mietvertrag ist, nein.
Es gibt keine Teilkündigung.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes:

1.) Es gibt einen Mietvertrag mit A + B als Mieter, also 2 gleichberechtigte Mieter ?


Eins trifft zu. Ok...

kann der Vermieter wenigstens um ein Hausverbot für den Gast (C) angehalten werden? Die Schwere der Störung des Hausfriedens könnte diese Ausnahme ja rechtfertigen.

Im Detail wurde er zwei mal tätlich und schubste den A, dann hagelte es Beleidigungen von "menschlicher Abschaum" über "Dreckssau", und alle variationen des Wortes mit F und otze gegenüber dem A und den meisten anderen Mitbewohnern.

Der Zeitraum sei Juni bis aktuell., man kann also schon von nachhaltig und insgesamt sechs Vorfällen sprechen, wobei jeder Vorfall nur ein Datum ist und nicht alle einzelnen Vorfälle über die Stunden wiedergibt.

Ansonsten bliebe ja nur die einstweilige Verfügung gegenüber C und ggf. B, doch die hält ja nur 6 Monate und kann zum Nachteil werden, wenn es weitere Verfahren geben sollte. Eigentlich hat A ein Interesse daran, möglichst außergerichtlich zu bleiben.(sorry liebe Anwälte, trotzdem toll dass ihr da seid!) ;)

Was hätte eine Einstweilige verfügung für Hauptmieter B für folgen? Müsste dieser dann vorübergehend ausziehen?

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von fnord0):

kann der Vermieter wenigstens um ein Hausverbot für den Gast (C) angehalten werden? Die Schwere der Störung des Hausfriedens könnte diese Ausnahme ja rechtfertigen.


Der Hausfrieden betrifft die Beziehung zwischen den Bewohnerparteien untereinander. A&B sind aber eine Partei, der Hausfrieden wird durch ihre innerparteilichen Differenzen nicht gestört.
Der Vermieter hat also gar keine Handhabe gegen C.

A wird sich schon selbst wehren müssen. Wenn er eine einstweilige Verfügung erwirkt, hat die die Folgen die da drin stehen. Das entscheidet ein Richter je nach Sachlage, eine allgemeine Verfügung gibt es nicht. Möglich wären ein Annäherungsverbot, ein Ortsverbot, ...

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6440 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zu Beginn haben sich A + B entschlossen gemeinsam ein Mietverhältnis zu begründen.

Damit haben sie eine BGB Gesellschaft mit dem Ziel gemeinsam zu wohnen geschaffen.

Die Rechte und Pflichten dieser BGB Gesellschaft stehen in den §§ 705 bis 740 BGB .
Wenn das Zusammenleben nicht mehr klappt, gibt es das Recht der Kündigung oder Auflösung.
Details dazu stehen in den genannten §§.

Der Vermieter ist dabei außen vor und allenfalls Betroffener bei einer Kündigung des Mietvertrages.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

gegenüber dem A und den meisten anderen Mitbewohnern. Wieviele wohnen denn da? Und sind die alle Hauptmieter? Bisher wurde ja der Eindruck erweckt, es gäbe nur 2 Hauptmieter...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
gegenüber dem A und den meisten anderen Mitbewohnern. Wieviele wohnen denn da? Und sind die alle Hauptmieter? Bisher wurde ja der Eindruck erweckt, es gäbe nur 2 Hauptmieter...


Ja, der Eindruck entspricht auch der Sachlage: Es sind zwei Haupt- und vier Untermieter. Alle (bis auf B) werden von C beleidig, A sogar körperlich angegriffen. Da C aber der Bekannte von Hauptmieter B ist, ist halt die Frage, wie man C künftig fern halten kann.

-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 19:39

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#12
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von fnord0):

kann der Vermieter wenigstens um ein Hausverbot für den Gast (C) angehalten werden? Die Schwere der Störung des Hausfriedens könnte diese Ausnahme ja rechtfertigen.


Der Hausfrieden betrifft die Beziehung zwischen den Bewohnerparteien untereinander. A&B sind aber eine Partei, der Hausfrieden wird durch ihre innerparteilichen Differenzen nicht gestört.
Der Vermieter hat also gar keine Handhabe gegen C. .


Allerdings gibt es folgendes:

„Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673)."

A muss ja gar nicht gegen die eigene Partei A+B vorgehen, sondern einfach nur gegen den Gast C. C ist einfach irgendjemand, der unabhängig ist von der Partei A+B. Halt ein Besucher. Stört dieser nun dauerhaft und erheblich, kamm man doch den Vermieter anhalten, diesen C nicht mehr reinlassen zu müssen.

-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 19:44

-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 19:47

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sind A und C jeweils männlich oder weiblich?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#14
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Sind A und C jeweils männlich oder weiblich?


Nehmen wir an A ist männlich, B eine Frau und C ein Mann, inwiefern wäre das ausschlaggebend? B und C sind aber nicht verheiratet, jedoch ein päärchen. A hat da aber weiter nichts mit zu tun und auch keine Ambitionen. Also Familienrecht sollte raus sein, oder entsteht durch den Pärchenstatus eine neue Relevanz?


-- Editiert von fnord0 am 06.11.2017 21:38

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#15
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Jeden vorherigen Post immer komplett zu zitieren macht es unübersichtlich. Im Allgemeinfall ist klar, dass Sie sich auf den Post drüber beziehen.

Also A will C nicht mehr in der Wohnung haben, aber A und C sind in einer Beziehung? Wie passt das denn zusammen?
Und B ist sowohl mit A als auch mit C befreundet?

// Edit
Jetzt verstehe ich, wieso Sie immer zitieren, wenn Sie ihre eigenen Posts nachbearbeiten und plötzlich etwas komplett anderes drinsteht ...

Zitat (von fnord0):
Nehmen wir an A ist eine Frau und C ein Mann, inwiefern wäre das ausschlaggebend? Nicht verheiratet aber in einer Beziehung, also Familienrecht sollte raus sein.


-- Editiert von teador am 06.11.2017 21:38

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#16
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Mea culpa, ich hatte mich einfach verschrieben und wollte es korrigieren, damit der Sachverhalt erhalten bleibt.

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
A muss ja gar nicht gegen die eigene Partei A+B vorgehen, sondern einfach nur gegen den Gast C. C ist einfach irgendjemand, der unabhängig ist von der Partei A+B. Halt ein Besucher. Stört dieser nun dauerhaft und erheblich, kamm man doch den Vermieter anhalten, diesen C nicht mehr reinlassen zu müssen.


Und was hindert A daran, dem C ein Hausverbot für die Wohnung zu erteilen?

Der Vermieter kann erst dann eingreifen, wenn C den Hausfrieden zu anderen Hausbewohnern außerhalb der Wohnung von A+B stört. Innerhalb der Wohnung hat der Vermieter dagegen kein Hausrecht und darf gar nichts verbieten. Der Vermieter kann außerdem nicht verhindern, dass C den B besucht.

Zitat:
„Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673)."


Dass C den Hausfrieden außerhalb der Wohnung von A+B gestört hat oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat, ergibt sich aus der bisherigen Darstellung des Sachverhaltes nicht. A muss sich daher schon selbst wehren.

Die vier Untermieter müssen sich an A oder B wenden, wenn sie sich über C beschweren wollen. Dann müssen A oder B zur Sicherstellung des Hausfriedens innerhalb der Wohnung gegen C vorgehen.

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#18
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
A muss ja gar nicht gegen die eigene Partei A+B vorgehen, sondern einfach nur gegen den Gast C. C ist einfach irgendjemand, der unabhängig ist von der Partei A+B. Halt ein Besucher. Stört dieser nun dauerhaft und erheblich, kamm man doch den Vermieter anhalten, diesen C nicht mehr reinlassen zu müssen.


Zitat (von hh):
Und was hindert A daran, dem C ein Hausverbot für die Wohnung zu erteilen?


Da hindert den Hauptmieter A leider der Hauptmieter B dran.

Was ich vielleicht machen könnte als Idee wäre Mietminderung wegen Anwesenheit von C aufgrund der starken Beeinträchtigung iHv 10% zu veranlassen, für mich und alle genervten Untermieter. Dann muss B sich diesbezüglich mit dem Vermieter auseinandersetzen bzw. vice versa.

Zitat (von hh):
Der Vermieter kann erst dann eingreifen, wenn C den Hausfrieden zu anderen Hausbewohnern außerhalb der Wohnung von A+B stört. Innerhalb der Wohnung hat der Vermieter dagegen kein Hausrecht und darf gar nichts verbieten. Der Vermieter kann außerdem nicht verhindern, dass C den B besucht.


Ah ok, die Urteilszusammenfassung war da uneindeutig, da stand nur was von Hausfrieden. Ok, dann hab ich jetzt die Lösung:

Da A mittlerweile ein Lärmprotokoll mit Vorfällen und Zeiten von Cs Geschrei hat, wird er dies also den Nachbarn aushändigen, diese bitten, sich darüber beim Vermieter zu beschweren, und dann dem Vermieter auch noch bescheid sagen was läuft und das dieser somit freie Fahrt hat, die Konsequenzen zu ziehen.

Etwas Slippin' Jimmy aber sollte dann funktionieren.

Super, danke für die Inspiration! (y)

Signatur:

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#19
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was hindert A daran, dem C ein Hausverbot für die Wohnung zu erteilen?


Da hindert den Hauptmieter A leider der Hauptmieter B dran.

Was ich vielleicht machen könnte als Idee wäre Mietminderung wegen Anwesenheit von C aufgrund der starken Beeinträchtigung iHv 10% zu veranlassen, für mich und alle genervten Untermieter. Dann muss B sich diesbezüglich mit dem Vermieter auseinandersetzen bzw. vice versa.

Zitat (von hh):
Der Vermieter kann erst dann eingreifen, wenn C den Hausfrieden zu anderen Hausbewohnern außerhalb der Wohnung von A+B stört. Innerhalb der Wohnung hat der Vermieter dagegen kein Hausrecht und darf gar nichts verbieten. Der Vermieter kann außerdem nicht verhindern, dass C den B besucht.


Ok, dann hab ich jetzt die Lösung:

Da A mittlerweile ein Lärmprotokoll mit Vorfällen und Zeiten von Cs Geschrei hat, wird er dies also den Nachbarn aushändigen, diese bitten, sich darüber beim Vermieter zu beschweren, und dann dem Vermieter auch noch bescheid sagen was läuft und das dieser somit freie Fahrt hat, die Konsequenzen zu ziehen und B verbieten kann C zu empfangen wegen wiederholter, massiver Störung des Hausfriedens.

Etwas Slippin' Jimmy aber sollte so funktionieren.

Super, danke für die Inspiration! (y)


-- Editiert von fnord0 am 07.11.2017 19:07

Signatur:

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#20
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Ach ja: Der A hat darüber hinaus auch noch die Möglichkeit, eine "Einstweilige Verfügung" gegenüber B zu erwirken, da A von B (vor aussagewilligen Anwesenden) eine Flasche an den Kopf geworfen bekommen hat. Dies könnte B das Bleiberecht innerhalb von 24 Stunden bis -- je nach Stadt -- 3 Wochen für 6 Monate entziehen. Juti.

-- Editiert von fnord0 am 08.11.2017 00:19

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#21
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

und das dieser somit freie Fahrt hat, die Konsequenzen zu ziehen

Hoffentlich kannst du auch mit den Konsequenzen leben.

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#22
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von werner_r):

Hoffentlich kannst du auch mit den Konsequenzen leben.


Bitte nicht so verklausuliert. Wenn es falsch ist oder unrechtens wäre es gut, dies zu kommunizieren.

Es ist ja nicht so, dass hier jemand zum Opfer gemacht wird, sondern es geht darum einen Täter fern zu halten. Es soll nicht das Gewaltenschutzgesetz oder eine Einstweilige Verfügung gegen C bemüht werden, obwohl seine Taten locker ausreichen. A möchte nicht gleich auch noch eine Karriere Cs zerstören.

Ferner wurde es tatsächlich mehrfach lauter und nur aufgrund des guten Nachbarschaftlichen Verhältnisses rennt nicht gleich jeder zum Vermieter. Doch wenn ich darum Bitte, in diesem Fall einfach genauer und strikter zu sein als sonst, ist das doch nicht falsch, oder?

-- Editiert von fnord0 am 08.11.2017 16:11

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#23
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Das hast du doch in deinem ersten Satz schon erklärt :

A und B sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft. B hat einen Bekannten C,

Übersetzt heisst das, A+B sind Mieter, und C ist ihr gemeinsamer Untermieter.
Du beschwerst dich also bei deinem Vermieter über deinen Untermieter.
Das kommt nicht gut an.

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#24
 Von 
fnord0
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Übersetzt heisst das, A+B sind Mieter, und C ist ihr gemeinsamer Untermieter.


Nein, das ist falsch angekommen: C ist ein Gast von B, nämlich der Beziehungspartner, der mehrmals die Woche hier vorbei kommt. Aber Sie haben dennoch recht, da A+B gemeinsam einen Vertrag haben, beschwert A sich in diesem Fall ja auch über seinen eigenen Gast.

A wird nun einfach folgendes machen: B und C mit Strafanzeige drohen, falls C noch mal vorbei kommt. Denn nicht nur C sondern auch B waren gewalttätig gegenüber A. So warf B dem A eine Flasche ins Gesicht, wofür es auch zwei anwesende Zeugen gibt. Weiter kann C auch Strafanzeigen von weiteren Untermietern erwarten wegen der Beleidigungen.

Sichrlich ist das die beste Vorgehensweise. Außerdem sofort die Polizei rufen, wenn es auch nur zu einer Ausfälligkeit kommt. Selbst wenn die es nur aufnehmen, und selbst wenn die Polizei wegen des Flaschenwurfes nur 10 Tage wegsperren veranlassen kann, so sollte das als Druckmittel genügen, um wieder für Ruhe im Karton zu sorgen. Hoffentlich.





-- Editiert von fnord0 am 08.11.2017 18:43

Signatur:

Entweder diese scheußliche Tapete geht, oder ich. (Letzte Worte O.Wilde)

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#25
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von fnord0):
und selbst wenn die Polizei wegen des Flaschenwurfes nur 10 Tage wegsperren veranlassen kann

Die Polizei kann keine Strafen verhängen, das machen Gerichte.

Wenn A sowohl von B als auch von C Flaschen an den Kopf geworfen bekommt und es öfters heiß hergeht, dann sollte A
1. über sich selbst nachdenken (nein, es sind natürlich immer ausnahmslos(!) die anderen)
2. sein Beziehungsumfeld überdenken
3. sich eine neue Wohnung suchen

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