Autoreparatur, mündlicher Kostenvoranschlag, jetzt Kosten wesentlich höher!

12. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
CS123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autoreparatur, mündlicher Kostenvoranschlag, jetzt Kosten wesentlich höher!

Hallo,

wir haben ein großes Problem.
Wir hatten unser Auto zur Reparatur in eine Peugeot Vertragswerkstatt gebracht, da das Fahrzeug einen Defekt hatte. Er wurde mündlich ein Kostenvoranschlag von 3500 € (komplett) seitens der Vetragswerkstatt abgegeben (der Chef meinte, er habe einen identischen Fall/Defekt erst kürzlich bei einem Kunden gehabt und könne daher einen Kostenvoranschlag in Höhe von 3500 € veranschlagen). Es gab bei dem mündlichen Kostenvoranschlag unsererseits keine anwesenden Zeugen (der Bekannte war alleine dort). Nun, nachdem die Reparatur ausgeführt und der Defekt behoben wurde(seitens Peugeot sagte man, dass die Reparatur mindestens noch bis übernächste Woche dauern würde, wobei es jetzt plötzlich wesentlich schneller ging und schon eine Woche früher fertig war). Als der Bekannte nun beim Peugeot Händler (Auto sei fertig und defekt repariert) vorstellig wurde, sagte man ihm plötzlich die Reparatur koste jetzt 4.800 bzw. 4.900 €! Dabei viel ihm natürlich erst einmal der Kiefer auf den Teppich. Er wurde nicht darüber benachrichtigt (weder telefonisch noch schriftlich), dass die Reparatur urplötzlich ca. 1.400 € teurer als vereinbahrt wird!

Unsere Frage ist jetzt, wie ist die Handhabe, bzw. was kann man machen und ist es rechtens was der unseriöse Peugeot Händler dort macht?

PS: Der bekannte ist im Rechtschutz.

Wir würden uns freuen, wenn
uns jemand Tips geben könnte und etwas zum Sachverhalt sagen könnte.

Gruß und vielen Dank im vorraus
CS123

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

Da kein schriftlicher Kostenvoranschlag vorliegt, dürfte es sehr schwer zu beweisen sein, dass die Werkstatt unseriös gehandelt hat,
dein Bekannter soll am Besten bei einem Anwalt prüfen lassen, ob er Rechtschutz in dem Fall bekommt, da die Versicherungen immer eine gewisse Erfolgschance voraussetzen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Das wäre m.E. zuerst einmal ein typischer Fall für eine Schiedsstelle. Schiedsstellen werden in den meisten Kfz.Innungen unterhalten. Wenn die Peugeot-Werkstatt Mitglied der Innung ist, dann wird dieser Fall auch dort behandelt. Sie müssten also zuallererst die zuständige Innung feststellen, das können Sie problemlos durch einen Telefonanruf bei der örtlichen Kreis- handwerkerschaft oder bei der HwK (Handwerkskammer) erfragen. Eventuell auch bei ADAC oder AvD fragen. Auch dort gibt es Fachleute, die Sie kostenlos und fachmännisch gut beraten. Wenn die Einschaltung der Schiedsstelle nicht zum gewünschten Erfolg führt, dann kann man immer noch den Rechtsweg gehen. Übrigens: Bei Kostenvoranschlägen werden bis zu 20% Überschreitung, im Einzelfall (wenn sachlich gut begründet) auch mal bis zu 25% gerichtlich zugestanden.
Viel Glück + Erfolg!

-----------------
"Sepp"

-- Editiert von nnahoj am 20.08.2008 20:47:18

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Ein Kostenvoranschlag kann auch mündlich erfolgen. Das Problem ist dann halt der Nachweis. Der wird demjenigen, der sich auf den Voranschlag beruft, schwer fallen – so auch dem Bekannten.

Vorausgesetzt dem Bekannten gelingt der Nachweis über den Voranschlag, dann würde es rechtlich so aussehen:
Die Werkstatt muss laufend beobachten, wie sich die Kosten entwickeln. Bei einem wesentlichen Überschreiten muss Sie dem Kunden Gelegenheit geben, sich von dem Vertrag zu lösen. Ein wesentliches Überschreiten wird bei einer Erhöhung um 10 % angenommen, obwohl der BGH vor Urzeiten schon einmal 27,7 % als unwesentlich angesehen hat. Wie auch immer – diese Grenzen wären in jedem Fall überschritten.
Wenn der Bekannte nun auch noch darlegen kann, dass er sich von dem Vertrag gelöst hätte, dann ist die Werkstatt zum Schadenersatz aus § 280 BGB verpflichtet. Der Bekannte ist so zu stellen, wie wenn er sich von dem Vertrag gelöst hätte, ABER er muss sich trotzdem den Vorteil anrechnen lassen, den er durch Vollendung der Reparatur erlangt hat. Das möchte ich nicht ausrechnen müssen, bedeutet aber im Klartext, die Werkstatt darf durch die Fortführung der Reparatur keinen Gewinn erzielen. Wenn Ihr Bekannter soweit kommt, dann würde ihm die Schiedsstelle bestimmt helfen.

Vorher aber kann Ihr Bekannter eigentlich nur auf die Kulanz oder Dummheit der Werkstatt hoffen.

9x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.993 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen