Automatische Bestellung aufgrund von Forumeintrag (AGB)?

23. November 2001 Thema abonnieren
 Von 
Rita Kerekes
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Automatische Bestellung aufgrund von Forumeintrag (AGB)?

Hallo allerseits,

ich habe folgendes Problem:

und zwar habe ich auf einer website in einem forum einen beitrag geschrieben, in dem ich auf meine produkte aufmerksam gemacht habe und gleichzeitig auch den link auf meine homepage reingeschrieben habe.

jetzt habe ich ein mail von dem betreiber bekommen, daß ich nun ein jahr lang einen banner bei ihm kaufen muß (für 1.500 Mark), weil er mich sonst wegen unerwünschten "Werbebotschaften" anzeigt. Dazu hat er mir eine Frist von 1 Woche gesetzt.

ich hab dann in dem forum auch einen kleinen link zu seinen agb entdeckt, in dem folgendes stand:

"Werbebotschaften oder markenidentifizierende Aussagen sind generell verboten und werden in jedem Fall gesperrt und zur Anzeige gebracht. Ein Verstoß gegen die Werbeaussperrung in diesen frei zugänglichen Bereichen wird neben einer Verletzung der AGB`s des Betreibers auch als Auftrag zur Werbekooperation verstanden.
Hierbei fallen für den Auftraggeber die Kosten für ein Hauptsponsoring von 12 Monaten auf der Startseite an. Unabhängig davon ist der Betreiber nicht gezwungen eine Leistungsbereitstellung seinerseits zu vollziehen, wenn sein Werbemedium in einer derartigen Weise ohne schriftliches Einverständnis seitens des Betreibers mißbraucht wurde."

Ich hab mich auch schon für den Hinweis auf meine Homepage und meine Produkte entschuldigt, aber der Betreiber meint entweder ich zahle oder er zeigt mich an.

Wie schaut die Rechtslage da aus? Kann so überhaupt ein gültiger Kaufvertrag zustande kommen und kann man von dem zurücktreten? Meiner Meinung nach ist das doch glatte Erpressung!

Würde mich über Tipps freuen, da mein "Ultimatum" bald abläuft :(

Vielen Dank im voraus:

Rita

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Olaf Matlach
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Rita,

die Frist ist zwar abgelaufen, ich hoffe aber, daß Sie noch nicht den vereinbarten Betrag gezahlt haben.
Sicher kann man in AGB´s allerlei reinschreiben, daß heißt aber noch lange nicht, daß jede Klausel wirksam ist. Zur Prüfung muß man aber die AGB´s vorliegen haben. Nach Ihren Ausführungen und der neuesten Rechtsprechung des OLG Frankfurt spricht hier doch aber vieles gegen das zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Also nicht zahlen sondern erst von einen Anwalt richtig prüfen lassen.

Viele Grüße
Rechtsanwalt Olaf Matlach

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rainer Schmeißer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gilt auch laut Gesetz, das bei einem Shop, oder einer Bestellung im NEtz, der Besteller mehrmals die Möglichkeit bekommen muss, dies vor dem Absenden zu korrigieren und auch das vorher genau die Preise und der Gegenstand zu stehen hat,s owie eine genaue Erklärung zum Ablauf des Bestellvorganges. Schauen Sie auch dazu mal in die aktuelle Internet Prfessional die es aber leider nur noch bis zum 9.01. gibt im Handel.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Hm, das sind in der Tat amüsante AGB!

Da sträuben sich einem in vielerlei Hinsicht die juristischen Nackenhaare. Ein paar Dinge sind aber für eine nicht nur mutmaßliche Einschätzung des Sachverhaltes essentielle, weshalb Du den Link auf besagtes Forum kundtun solltest.

Zum einen in betreff der AGB ist das relevant. Dem Anschein nach könnte es sich bei den mutmaßlichen Vertragsparteien um Unternehmer iSd §14 BGB handeln. Danach fallen kundenschützende Regelungen der AGB-Regeln weg, vgl. §310 Abs. 1 BGB . §308 Nr. 5 ist nicht einschlägig, allerdings könnte ein Verstoß gegen §305 c Abs. 1 vorliegen, so daß die Rechtfolge der Klausel Unwirksamkeit wäre.

Nach Sinn und Zweck der Klausel kann man darin aber auch eine Vertragsstrafe sehen, denn der Verwender der AGB erbietet sich ein Verbot aus, auf dessen Nichtbeachtung eben jene vertragliche Verpflichtung beruht. Allerdings müßte dieses Strafversprechen auf einem wirksamen Vertrag unter Einbeziehung der genannten AGB beruhen, was ja gerade streitig ist.

An §312 e ist ebenfalls zu denken. Gegebenenfalls dürfte das der geeignete Hebel wider den Verwender sein.

Somit schließt sich der Kreis, und ich verweise auf meinen Hinweis im zweiten Absatz meines Beitrages. O)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anteater
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 7x hilfreich)

vielleicht hilft auch folgender link weiter:
http://home.t-online.de/home/jwiedelmann/Betrug_Abzocke/Abmahnunwesen/abmahnunwesen.html
(was übrigens eine sehr empfehlenswerte website ist!)

gruß,
anteater

0x Hilfreiche Antwort

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