Autokauf von privat und arglistig getäuscht

10. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)
Autokauf von privat und arglistig getäuscht

folgende Situation: ich habe einen Mercedes (4000€) von privat gekauft mit angeblicher Sitzheizung. Diese funktionierte bei der Besichtigung nicht. Sollte wohl nur eine Sicherung o.ä. defekt sein. Ist nicht im Kaufvertrag vermerkt. Jetzt stellte sich bei meinem Mercedes Händler heraus, dass die angebliche Sitzheizung überhaupt nicht vorhanden ist (keine Kabel), sondern nur Schalter verbaut sind! Habe ich die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Arglist zu wandeln, oder kann ich nur im Nachhinein über den Kaufpreis verhandeln. Lieber wäre mir eine Rückabwicklung, da ich jetzt ein blödes Gefühl habe und nicht weiss, was noch kommt. Unter anderem ist jetzt schon, nach einem Tag, das Klimasteuergerät defekt, usw.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe ich die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Arglist zu wandeln <hr size=1 noshade>


Wenn du dem VK beweisen kannst, daß er wußte, daß keine Sitzheizung vorhanden war (und er das nicht etwa vom Vorbesitzer so übernommen hat)...

Aber das müßtest du gar nicht, denn für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet der VK auch bei Sachmangelhaftungsausschluß, §444 BGB .

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

ich gehe mal fest davon aus, dass VK das mit der Sitzheizung wußte, weil dieser den Wagen selber über 5 Jahre gefahren hat! Aber reicht das für eine Wandlung des Vertrages?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber reicht das für eine Wandlung des Vertrages? <hr size=1 noshade>



Nein, noch nicht, das wäre ein Rücktritt.

Der ist bei einem behebbaren Mangel erst möglich, wenn die Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Nachrüstung vom Verkäufer erfolglos gefordert wurde und gescheitert ist oder abgelehnt wird.

Selbst dann kann man "... vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.", § 323 V 2 BGB .
Da kann man streiten, bis zu 5% vom Kaufpreis für Mangelbeseitigungskosten sind wohl noch "unerheblich".

Hier wäre die 5%-Schwelle deutlich überschritten, Sitz, Verkabelung, Arbeitszeit. Und der Verkäufer hat den Mangel verschwiegen, das kommt für ihn erschwerend hinzu.

Ob man da wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, ist nicht ganz klar. Wäre der Vertrag ohne SH nicht geschlossen worden? Da kann man streiten.

Erst mal müsste man den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern, bzw. dazu die Kosten zu übernehmen. Gerät er damit in Verzug oder lehnt das rundweg ab, könnte man den Rücktritt erklären.

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