Autokauf für 15 Euro?

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Gericht entscheidet über Scherzerklärung

Kaufverträge kommen zustande, indem sich zwei Parteien über einen Vertragsgegenstand, sowie insbesondere über den Preis einig sind. Was passiert aber, wenn eine Partei ein Angebot abgibt zu einem völlig unrealistisch niedrigen Preis? Wenn es für die Gegenseite erkennbar ist, wäre eine bindende Erklärung damit nicht abgegeben worden, sagt das Gesetz. Einen Fall mit einem Fahrzeug hatte kürzlich Zivilgericht beschäftigt

Der Fall

Eine Privatperson bot auf einem Internetportal für Gebrauchtwagen ein Fahrzeug zum Verkauf an. Auf die Anzeige meldete sich ein Interessent, dem der verlangte Preis jedoch deutlich zu hoch war, weswegen er ihn verhandeln wollte. Letztlich scheiterte und es kam kein Kaufvertrag zustande. In der letzten Mail gab der Verkäufer scherzhaft an, er würde sich für 15 Euro von seinem Auto trennen. Der Käufer bestand allerdings darauf, dass die Transaktion so stattfindet.

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Ursprünglich hatte der Beklagte das Auto auf dem Portal für einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich gelistet. Neben diversen Angaben über Motorleistung und Baujahr vermerkte er dort explizit, der Preis sei nicht verhandelbar. Ferner gab er an, er werde Bitten um eine Ratenzahlung oder einen Tausch ignorieren. Und jeder, dem das Angebot zu teuer sei, solle ihn besser überhaupt nicht kontaktieren.

Der Kläger schlug allerdings einen günstigeren Preis und später auch einen Tausch vor, die beide vom Beklagten abgelehnt wurden. Daraufhin schrieb der Besitzer eine Mail, in der er den Wagen für 15 Euro feilbot. Dies wurde vom Kläger angenommen, der dann die Kontodaten in Erfahrung brachte und den Betrag auch tatsächlich überwies. Hierauf antwortete der Beklagte noch, er werde das Auto danach selbst vorbeibringen. Nachdem das Geld überwiesen war, schrieb der Besitzer allerdings nicht mehr zurück, worauf der Geprellte Klage einreichte.

Die Entscheidung

Verhandelt wurde der Fall vor dem Landgericht Limburg (Az. 1 O 251/15), das die Klage jedoch schon als Vorinstanz abwies. Immerhin sei keinerlei ernstzunehmender Vertrag zustande gekommen, da der Beklagte offensichtlich nur gescherzt hatte. Der Kläger legte hierauf Berufung ein, was das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 8 U 170/16) allerdings für unbegründet hielt. Wiederum wurde an dieser Stelle darauf verwiesen, dass es sich um kein ernst gemeintes Angebot gehalten hatte, weswegen selbst die Annahme des Käufers nicht dem Abschluss eines Vertrages gleichkommt. Dies sei außerdem offensichtlich zu erkennen gewesen, weil das Angebot des Verkäufers schlichtweg absurd war. Demzufolge hätte der Kläger sich auch nur auf eine Scherzkonversation eingelassen. Dem widerspreche zudem nicht, dass die Konversation schriftlich stattgefunden hat.

Rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen nicht gegeben

Da die Parteien schriftlich korrespondiert hatten, konnte die Aussage nicht durch Gestik, Mimik oder Tonfall als Scherz ausgewiesen werden. Nur sei das Angebot so günstig gewesen, dass sogar die nonverbale Ausdrucksweise eindeutig als nicht ernst gemeint identifiziert werden konnte. Somit hat der Verkäufer nirgends rechtsgeschäftlich bindend erklärt, sein Fahrzeug für lediglich 15 Euro zu verkaufen.

Verlangte der Kläger eine Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt, falls der Anspruch auf Übereignung des Wagens scheitern sollte. Auch dies lehnte das Gericht ab. Schließlich habe er selbst verkannt, dass der Preis nicht ernsthaft gemeint war. Dies überwiegt zudem den Anspruch auf  Ersatz des Vertrauensschaden. Demnach hat der Käufer den Rechtsanwalt nur engagiert, da er die Gesetzeslage verkannt hatte und der Prozess für ihn ohnehin risikolos sei, weil er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

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