Autokauf – Gebrauchtwagenkauf: FAQ vom Rechtsanwalt

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Autokauf
3,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Wer seinen lang gesehnten Autowunsch endlich durch einen Gebrauchtwagenkauf erfüllt, erlebt nicht selten böse Überraschungen: Bremsen defekt, vereinbarte Reparaturen nur gepfuscht, Klimaanlage geht nicht, Motorschaden….. Bei allem TÜV neu. Da fragt man sich schon, wie es möglich ist, dass das Fahrzeug noch TÜV bekommen hat.  Die Betroffenen fragen dann nach Ihren Rechten: Wagen umtauschen? Reparieren lassen (gar durch den Verkäufer)? Minderung (also Geld teilweise zurück verlangen)?

Dazu gibt dieser Artikel Antworten.

Eines vorweg: Die Rechte der Käufer sind gut. Es ist aus meiner Sicht zu beobachten, dass diese Rechte vielfach von den Gebrauchtwagenhändlern missbräuchlich umgangen werden. Aber lesen sie selbst:

1. Welche Rechte hat der Käufer beim Autokauf, hier Gebrauchtwagenkauf?

Grundsätzlich hat jeder Käufer einen Anspruch auf Lieferung ein mangelfreies Fahrzeug. Wenn das Fahrzeug allerdings einen Mangel aufweist, räumt das Gesetz dem Käufer diverse Handlungsmöglichkeiten ein.

Es ist hierbei allerdings zu unterscheiden zwischen dem Autokauf von Privat und dem Autokauf von einem gewerblichen Verkäufer.

Autokauf von Privat:

Der größte Unterscheid zwischen einem Autokauf von Privat und dem Autokauf von einem gewerblichen Händler ist, das der private Verkäufer die Möglichkeit hat, die Haftung für einen Mangel am Fahrzeug  auszuschließen.  Das bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug „wie gesehen“ kauft. Falls es nun in der Folgezeit zu einem Problem am Fahrzeug kommt, besteht im Allgemeinen kein Anspruch gegen den Verkäufer. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat bzw. eine Mangelfreiheit behauptet, die tatsächlich nicht gegeben ist oder die Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat. In diesen Fällen ist der Haftungsausschluss kraft Gesetzes unwirksam, und der Käufer kann den Vertrag anfechten und Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Alternativ kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Daneben besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu kürzen oder die Reparatur auf Kosten des Verkäufers durchführen zu lassen.

Der Anspruch muss binnen drei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht  werden. Danach ist ein Anspruch verjährt.  Allerdings muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Kauf von einem gewerblichen Händler:

Im Gegensatz zum Privatverkäufer hat der gewerbliche Verkäufer keine Möglichkeit, die Haftung für einen Mangel am Fahrzeug auszuschließen. Allerdings räumt das Gesetz dem Verkäufer die Möglichkeit ein, die Gewährleistung auf ein Jahr zu beschränken. Von Vorteil für den Käufer beim Autokauf von einem gewerblichen Händler ist allerdings, dass er in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits von Anfang an  vorhanden war. Tritt in den ersten sechs Monaten ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Wenn ein Mangel am Fahrzeug auftritt, hat der Käufer die Möglichkeit, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, soweit die Beseitigung nicht  mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Das Gesetz räumt dem Verkäufer die Möglichkeit für zwei Reparaturversuche ein. Erst wenn beide Reparaturversuche gescheitert sind oder der Verkäufer eine Reparatur verweigert, hat der Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu kürzen.   

Es  ist dringend zu beachten, dass der Verkäufer zuerst zur Reparatur aufgefordert werden muss. Erst wenn die Reparatur endgültig gescheitert ist oder sich der Verkäufer weigert die Reparatur durchzuführen, kann der Käufer vom Kaufvertrag  zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder einen Dritten mit der Reparatur beauftragen. Wenn beispielsweise das Fahrzeug mangelhaft ist und der Käufer das Fahrzeug reparieren lässt, ohne den Verkäufer vorher zur Reparatur aufzufordern, kann der Käufer die Reparaturkosten anschließend nicht vom Verkäufer zurückverlangen. 

Während der Reparaturdauer hat der Käufer Anspruch auf Nutzung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs auf Kosten des Verkäufers, da der Verkäufer seiner vertraglichen Pflicht, ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern, nicht nachgekommen ist. Die Benzinkosten für das Ersatzfahrzeug muss der Käufer allerdings selbst tragen, da diese ebenfalls angefallen wären, wenn das Fahrzeug nicht repariert werden müsste.

 Zu beachten ist ferner, dass die Reparatur am Sitz des Verkäufers durchzuführen ist und nicht etwa am Wohnsitz des Käufers. Dafür trägt der Verkäufer jedoch die Transport-, Wege-, Arbeits- sowie Materialkosten.    

Dies gilt sowohl bei einem Autokauf von Privat oder einem gewerblichen Händler.

2. Wann liegt ein Mangel des Fahrzeuges vor, den der Verkäufer beseitigen muss?

Ein Mangel am Fahrzeug liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hierzu gehören sämtliche Ausstattungsmerkmale am und im Fahrzeug wie z.B. Baujahr, tatsächliche Laufleistung des Motors entsprechend dem Tachostand, Unfallfreiheit, Bezeichnung des Fahrzeugs durch den Händler als fahrbereit etc.

Kein Mangel liegt beim Gebrauchtwagen dagegen beispielsweise vor, wenn das Fahrzeug normale Verschleißanzeichen  zeigt, auch wenn diesen nicht der Fahrleistung entsprechen. 

3. Kann ich das Auto auch umtauschen statt das Auto reparieren zu lassen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs, den Verkäufer zuerst auffordern muss, den Mangel zu beseitigen. Hierbei räumt das Gesetz dem Verkäufer zwei Reparaturversuche ein. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Reparaturversuch geht das Gesetz davon aus, dass die sogenannte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. In diesem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen oder das Fahrzeug behalten und den Kaufpreis kürzen. Eine Ausnahme von dem  Grundsatz, dass vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sein müssen, sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Reparatur für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Nach  Auffassung des OLG Braunschweig( JZ 2003, S. 863 f) dürfen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem objektiven Wert des mangelfreien Fahrzeugs liegen. Der objektive Wert des Fahrzeugs lässt sich anhand der sogenannten Schwacke-Liste  beziffern. Weiterhin ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn der Verkäufer eine Reparatur verweigert.

4. Was kann ich tun, wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert?

Wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert, hat der Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu kürzen oder den Mangel auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen. In diesem Fall spricht man von einer Ersatz- bzw. Selbstvornahme. In diesem Fall  wandelt sich der Anspruch auf Verschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs in einen Schadensersatzanspruch, da der Verkäufer gerade kein mangelfreies Fahrzeug übergeben hat. Das bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug von einem Dritten auf Kosten des Verkäufers reparieren lassen kann. Die Reparaturkosten dürfen allerdings in diesem Fall nicht höher als 30 % über dem objektiven Wert das Fahrzeugs liegen. Darüber liegende Kosten muss der Käufer selbst tragen.

5. Was kann ich tun, wenn die Reparatur durch den Verkäufer den Mangel nicht behebt?

Wenn die Reparatur durch den Verkäufer den Mangel nicht behebt, hat der Käufer nach dem zweiten fehlgeschlagenen Reparaturversuch die Möglichkeit,  vom Kaufvertrag  zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder das Fahrzeug auf Kosten des Verkäufers (im Rahme der 130 %) von einem Dritten reparieren zu lassen.

6. Wer zahlt die Anwaltskosten?

Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit nach Autokauf übernimmt.

Im Übrigen ist der Verkauf eines schadhaften Autos eine Vertragsverletzung, für die in vielen Fällen der Verkäufer Ihre Anwaltskosten übernehmen muss.