Autokauf Arglistige Täuschung? Welcher Händler ist im Recht?

23. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
N. Jansen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autokauf Arglistige Täuschung? Welcher Händler ist im Recht?

Vor 2 Jahren wurde ein Auto von Händler A gekauft, im Vertrag wurde Unfall "Seitenschaden vorn links reparíert" angegeben. Nun wurde ein neuer Wagen bei Händler B erworben und der alte Wagen in Zahlung gegeben. Es wurde ein eigener Unfall angegeben (Austausch Schutzstange vorn), der Vorunfall aus dem Kaufvetrag wurde vergessen, mitzuteilen. Händler B stellte 2 Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrages fest, dass linker und rechter Kotflügel ersetzt wurden. Alle Unterlagen des Wagens wurden dann zur Verfügung gestellt, auch der alte Kaufvertrag, aus dem der Vorschaden hervorging, der Händler nahm das hin. Er verkaufte nach eingehender Prüfung und mit DEKRA-Zertifikt den Wagen weiter an eine Privatperson und gab die Schäden an. Diese brachte einige Tage später den Wagen zurück mit einem Gutachten, dass an dem Wagen wesentlich mehr getauscht und repariert war, als Fachhändler B angegeben hat. Nun will der Händler wegen arglistiger Täuschung den Wagen zurückgeben und die angefallenen Kosten in Zahlung stellen.
Folgende Fragen:
a) Hätte der Händler ( und auch die DEKRA) diese Mängel nicht vorher sehen müssen und ggf. den Kaufvertrag nicht schließen dürfen?
b) Muss der Wagen zurück genommen werden? Von weiteren Unfällen war keine Kenntnis vorhanden. Liegt Verpflichtung zur Zahlung von Kleinreparaturen, Dekra etc. vor?
c) Kann gegen Händler A vorgegangen werden, der lediglich einen Seitenschaden vorn angegeben hat? Liegt hier arglistige Täuschung vor? Händler A meint, in dem angegebenen "Seitenschaden" sind alle Reparaturen erfasst Kotflügel li., re, Tür Li, re, Heckklappe, Karosserie etc.) bis hin zum Ausbügeln der verbogenen Karosserie.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das klingt verworren.

Also versuchen wir das einmal aufzudröseln.
Ansprüche gegen Händler A sind nur zu prüfen, sofern Sie zur Rücknahme des Fz. verpflichtet wären. Ferner nehme ich an, das Sie das Fz. an B unter Ausschluß jeder Gewährleistung veräußert haben.
Von daher wären Sie allenfalls für Zusicherungen (z.B. unfallfrei) oder arglistiges Verschweigen haftbar zu machen. Besondere Zusicherungen scheinen vorliegend nicht erfolgt zu sein. Bleibt folglich nur die Möglichkeit einer arglistigen Täuschung.

Ihren Angaben zufolge haben Sie den von Ihnen selbst verursachten Frontschaden von vorneherein angegeben. Auch der "vergessene" Altschaden ist zumindest nachträglich durch Weitergabe der alten Unterlagen bekannt gegeben worden. Eine Anfechtung des Kaufvertrages erfolgte daraufhin nicht.
Nach alledem haben Sie meines Erachtens nach also keine arglistige Täuschung begangen, da Sie von weitergehenden Schäden selbst keine Kenntnis hatten. Insbesondere zumal an einen fachkundigen Händler sicherlich höhere Anforderungen als an Privatleute zu stellen sind. Raum für Ansprüche gegen Sie scheinen mir daher nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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