Autofinanzierung – durch Widerruf den Autokauf rückgängig machen

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Widerrufsjoker richtig ausspielen: Insbesondere in Zeiten von Dieselgate lohnt ein Blick in die Vertragsunterlagen

Ein Fahrzeugkauf ist nicht selten mit einer Finanzierung verbunden. Insbesondere kann eine solche Finanzierung in der Regel bequem beim Verkäufer im Autohaus „mitgemacht" werden. Dies eröffnet vielen Käufern nun eine wunderbare Gelegenheit, den Fahrzeugkauf rückgängig zu machen, auch wenn bereits einige Zeit vergangen ist. Insbesondere für Diesel-Käufer, die noch ein EURO 5 Fahrzeug erworben haben, kann dies finanziell äußerst lohnend sein.

Kauf und Finanzierung als verbundenes Geschäft

Der Finanzierungsvertrag und der Fahrzeugkauf sind im Regelfall untrennbar miteinander verbunden. Das Gesetz kennt hier in § 358 Abs. 3 BGB den Begriff des verbundenen Geschäfts. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein solches Geschäft vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist vor allem dann auszugehen, wenn der Verkäufer selbst finanziert oder zumindest bei Abschluss des Finanzierungsvertrages mithilft. All dies ist bei der klassischen Fahrzeugfinanzierung gegeben, egal ob Neuwagen oder Gebrauchtfahrzeug.

Johannes Kromer
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Widerrufsmöglichkeit wegen falscher Widerrufsbelehrung

Bei einem so genannten Verbraucherdarlehen ist in § 495 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen. Bekanntermaßen beträgt die Widerrufsfrist eigentlich auch nur 14 Tage. Interessant wird es nun aber, wenn die Widerrufsbelehrung – wie in zahlreichen Fällen – falsch ist, die Widerrufsfrist gilt dann nicht zu laufen. Fehler, die die finanzierenden Banken machen konnten und können, gab es – dank umfangreichen gesetzlichen Vorgaben – mehr als genug, so dass tatsächlich eine Vielzahl der verwendeten Widerrufsbelehrungen angreifbar ist. Dies sollten Sie prüfen lassen.

Widerrufsjoker: Widerruf der Finanzierung bringt auch Kaufvertrag zu Fall

Richtig interessant ist nun die Folge eines Widerrufs. Der Widerruf bezieht sich nämlich nicht nur auf die Finanzierung, sondern auch auf den Fahrzeugkauf, siehe § 358 Abs. 1 BGB. Mit anderen Worten, der Widerruf der Finanzierung wird zum Joker: Das Fahrzeug kann zurückgegeben werden.

In der Folge ist vom Verkäufer der volle Kaufpreis zurückzuerstatten. Ob der Verkäufer aber auch eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt, bzw. hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Verträgen, die ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz in § 357 Abs. 7 BGB ausdrücklich vor, dass Wertersatz – was die Nutzungsentschädigung ja faktisch ist – nur zu leisten ist, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht vorliegt.

Aber auch für ältere Fälle kann der Widerruf wirtschaftlich sinnvoll sein. Insbesondere Dieselfahrzeuge mussten in letzter Zeit einen überdurchschnittlichen Wertverlust hinnehmen.

Kostenfreie Prüfung des Vertrages / Deckungsanfrage Rechtschutzversicherung

Als Service bietet die Rechtsanwaltskanzlei die kostenlose Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen im Hinblick auf den Widerrufsjoker. Sollten Erfolgsaussichten bestehen, wird auch gerne eine kostenlose Deckungsanfrage bei einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung gestellt.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

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Leserkommentare
von Rechtsanwalt Johannes Kromer am 04.09.2018 14:41:56# 1
Nunmehr hat auch das LG Ravensburg durch sein Urteil vom 07.08.2018, Az.: 2 O 259/17 bestätigt, dass der Kunde keinen Nutzungsersatz schuldet.
    
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