Autobank hat den Fahrzeugbrief verschickt, der kam bei mir aber nicht an... was tun?

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerLernende
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Autobank hat den Fahrzeugbrief verschickt, der kam bei mir aber nicht an... was tun?

Hallo,

ich hatte ein Auto über eine Autobank finanziert und diesen Kredit jetzt abgelöst. Die Bank hat den Fahrzeugbrief mit der normalen (!) Post verschickt, also ohne Einschreiben. Der Brief kam jedoch auch nach einer Woche warten nicht bei mir an! Ich muss den Wagen verkaufen, kann dies aber ohne den Brief nicht tun!
Könnt ihr mir sagen, was ich jetzt tun kann? Finde es von der Bank unverantwortlich, solch ein wichtiges Dokument mit der normalen Post zu verschicken, ohne Einschreiben!
Lieben Dank schonmal!

Grüße,
DerLernende

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17018 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von DerLernende):
Könnt ihr mir sagen, was ich jetzt tun kann?
Den alten als verloren melden und einen neuen beantragen.

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von DerLernende):
Könnt ihr mir sagen, was ich jetzt tun kann?



Die Bank nachweisbar unter Fristsetzung auffordern den KFZ-Brief auszuhändigen.


Gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Die Bank nachweisbar unter Fristsetzung auffordern den KFZ-Brief auszuhändigen.
Und dann taucht er wieder auf? Das ist ja unfassbar....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von charlyt4):
Die Bank nachweisbar unter Fristsetzung auffordern den KFZ-Brief auszuhändigen.


Zitat (von radfahrer999):
Und dann taucht er wieder auf? Das ist ja unfassbar....



Nö, aber damit kann man eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen.

Aber du hast bestimmt einen besseren Ratschlag - ich bin gespannt.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
DerLernende
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!
Ich werde der Bank eine Frist setzen, mir den Fahrzeugbrief zuzustellen, natürlich per Einschreiben/ Rücckschein!
Kann ich denn Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen, die mir entstehen, weil ich das Fahrzeug durch den anscheinend verloren gegangenen Brief erst später verkaufen kann?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von DerLernende):
Kann ich denn Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen, die mir entstehen, weil ich das Fahrzeug durch den anscheinend verloren gegangenen Brief erst später verkaufen kann?



Kommt darauf an - Theoretisch ja.

Welcher Schaden ist dir denn entstanden?


gruß charly

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Gruß Charly

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7250 Beiträge, 1526x hilfreich)

Ich würde sagen, der Schadensersatzanrpruch ist sehr konstriert und wird nicht beweisbar sein.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Naja, wenn man durch den späteren Verkauf länger KfZ-Steuer und länger Versicherung zahlen muss, liegt da schon ein nachweisbarer Schaden vor, der auch ersatzfähig ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Die Kosten für die Ersatzpapiere dabei nicht vergessen.

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#10
 Von 
DerLernende
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hätte bereits einen Käufer für das Fahrzeug, dieser ist jedoch nicht mehr gewillt, auf den neuen Fahrzeugbrief zu warten...bei uns in Berlin dauert sowas nämlich derzeit 2-3 Wochen! Außerdem habe ich mir bereits ein anderes (preiswerteres) Fahrzeug gekauft, sodass ich dann diesen als Zweitwagen versichern muss und somit deutlich höhere Versicherungskosten entstehen

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Rechtsschutzversicherung vorhanden?


gruß charly

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Gruß Charly

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#12
 Von 
DerLernende
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

nein, leider nicht

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#13
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Nochmal zusammengefasst:
- Der Bank schreiben, dass man die Zulassungsbescheinigung Teil II zurückfordert, spätestens bis zum xx.yy.2017 (14 Tage nach Absendung des Schreibens), Schreiben per Einwurfeinschreiben an die Bank schicken (wg. Zugangsnachweis).
- ZB II als verloren melden, neue ZB II beantragen
- Das Auto umgehend abmelden (geht auch ohne ZB II, § 14 FZV, die ZB I, vulgo: Fahrzeugschein, reicht hierzu aus)
- Als Schadensersatz kann man geltend machen: Die Kosten für die Ersatzbescheinigung, Porto für Schriftwechsel mit der Bank, unvermeidbare (!) Mehrkosten für Haftpflichtversicherung und Kfz.-Steuer.

Da der Schadensersatz wohl unter 5000 € liegt, muss man nicht unbedingt einen Anwalt beauftragen, andererseits bekommt der Anwalt sein Honorar dann von der Bank, so dass man kaum ein Kostenrisiko hat.


-- Editiert von so475670-44 am 17.11.2017 23:47

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Da der Schadensersatz wohl unter 5000 € liegt, muss man nicht unbedingt einen Anwalt beauftragen, andererseits bekommt der Anwalt sein Honorar dann von der Bank, so dass man kaum ein Kostenrisiko hat.

Hm. Das würde ich so nicht unterschreiben.
Die Bank müsste den Anwalt nur bezahlen, wenn Verzug vorliegt. Verzug tritt bei schuldhafter nicht-Leistung ein. Hier liegt aber nicht unbedingt Verzug, sondern Unmöglichkeit vor, wenn der KfZ-Brief wirklich auf dem Postweg verloren gegangen ist. Wenn die Bank also die Schuld auf die Post schiebt aber gleichzeitig eine Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkennt, dann besteht das nicht unerhebliche Risiko, auf Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Ich würde einen Anwalt erst einschalten, wenn sich die Bank erkennbar weigert Schadensersatz zu leisten, was voraussetzt, dass man erstmal (ohne Anwalt) eine Schadensersatzforderung stellt.

Haben wir eigentlich schon diskutiert, in wessen Risikosphähre der Verlust auf dem Postweg fällt?
Der Gedanke, dass der Leistungsort der Rückgabe die Niederlassung der Versicherung ist, und der Fragesteller den KfZ-Brief hätte selbst abholen müssen bzw. selbst das Risiko der Versendung trägt, erscheint meines Erachtens zwar nicht naheliegend, aber auch nicht völlig abwegig.
Das sollte auch geklärt sein. bevor man Geld für einen teuren Anwalt ausgibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von charlyt4):
Nö, aber damit kann man eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ich erkenne keine Anspruchsgrundlage für derartige Ansprüche.



Die Bank hat die Pflicht nach Tilgung des Ratenkredites den Kfz-Brief an den TS auszuhändigen.


§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Die Bank hat die Pflicht nach Tilgung des Ratenkredites den Kfz-Brief an den TS auszuhändigen.


§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


Dem ersten Satz kann man kaum widersprechen. Aber worin liegt die von Dir erkannte Pflichtverletzung. Zwischen "kannst Du Dir hier am Schalter abholen" und " schicken sie bitte per Post zu" liegt einiges, was man durchaus bedenken sollte.

Berry

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#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zwischen "kannst Du Dir hier am Schalter abholen" und " schicken sie bitte per Post zu" liegt einiges, was man durchaus bedenken sollte.


Möglich (theoretisch), aber in meinen Augen eher sehr unwahrscheinlich.

Es dürfte daran scheitern, dass es gar keinen Schalter gibt.
Da er schreibt, dass er über die Herstellerbank finanziert hat wird es eben keinen Schalter geben wo er ihn abholen könnte.
Es dürfte schlicht unmöglich sein.

Die Bank hat dafür zu sorgen, dass er den Brief erhält. Und in meinen Augen ist ein normaler Versand in jedem
Fall mindestens fahrlässig und begründet damit auch einen eventuellen Schadenersatz.

Wie auch immer dieser aussehen mag - freiwillig wird keine Bank bezahlen. Aus diesem Grund auch meine
Frage nach einer Rechtschutz.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Dr. Kaiser):
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/06/03/einschreiben-ist-keine-pflicht/



Was hat das Urteil eines Sozialgerichtes mit diesem Fall zu tun?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Dr. Kaiser):
Es sieht so aus, dass der TE darum bat, den Brief übersandt zu bekommen,


Glaskugel? ;)


Zitat (von Dr. Kaiser):
was wohl auch technisch gar nicht anders möglich war, da er diesen offensichtlich nicht persönlich abholen wollte.



?????????? Der Zusammenhang ist leider schwer zu verstehen.



Zitat (von Dr. Kaiser):
Ein zufälliger Verlust während des Versandes stellt keine Pflichtverletzung der Bank dar und führt deshalb nicht zu deren Verpflichtung, Schadenersatz zu zahlen.



https://www.frag-einen-anwalt.de/verlorener-Fahrzeugbrief-durch-Bank-Schadenersatz--f161531.html

https://www.frag-einen-anwalt.de/Kfz-Brief-auf-Postweg-verschollen--f274388.html

https://www.frag-einen-anwalt.de/Bank-verliert-KFZ-Brief--f50023.html

Signatur:

Gruß Charly

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#24
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Dr. Kaiser):
Die anderslautenden Meinungen verschiedener zitierter Anwälte entsprechen nicht der tatsächlichen Rechtslage



Na das ist ja mal Interessant .
Vielleicht sollten Sie dies den Juristen eventuell mitteilen.


Zitat (von Dr. Kaiser):
Auch im Versendungsverkauf geht die Versendungsgefahr übrigens entsprechend § 446 BGB auf den Käufer über, sobald der Versender die Sendung in üblicher Weise aufgegeben hat.



Versendungskauf?? Ist Ihre diese Aussage ernst gemeint?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Auch im Versendungsverkauf

Ich fürchte er hat das KfZ nicht im Versendungsverkauf erworben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

@Schuldner=Versicherung). Aber man müsste wahrscheinlich die genauen Vertragsbedingugen lesen.
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Auch ja. Aber bevor man den §280 BGB diskutieren kann, muss doch erstmal klar sein, welche Pflicht die Versicherung hatte. War die Versicherung überhaupt nicht zur Versendung verpflichtet, dann ist es schwierig in den Verlust auf dem Postweg eine Pflichtverletzung hineinzuargumentieren.

@charlyt14 & @Harry:
Versendungskauf?? Ist Ihre diese Aussage ernst gemeint?
Sie machen es sich auch ganz schön einfach. Was Dr. Kaiser zum Ausdruck bringen wollte, war doch: Im BGB ist es nach wie vor der Regelfall, dass der Empfänger das Verlustrisiko auf dem Transportweg trägt. Dass der Versender das Transportrisiko trägt, gilt nur im Sonderfall des Verbrauchsgüterkaufs, der zwar in der Praxis häufig vorkommt, hier aber erkennbar nicht vorliegt.
Dr. Kaiser schreibt zwar etwas konfus, aber von charlyt14 und Harry hätte ich jetzt erwartet, dass sie auf der Sachebene diskutieren.

Ich finde diesen Fall sehr interessant, gerade weil das Problem vielschichtig ist und sich keine eindeutige Lösung aufdrängt.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Aber Aushändigung kann auch darin bestehen, dass man den Kfz-Brief zur Abholung bereit hält.
Die Frage, ob es sich bei der Aushändigung des KfZ-Briefs um eine Schickschuld der Versicherung oder eine Holschuld des Kunden handelt, ist nach wie vor offen.


Stellt sich diese Frage auch bei einer Herstellerbank, welche in der Regel KEINE Geschäftsstellen für Publikumsverkehr unterhält und es somit unmöglich ist, etwaige Papiere abzuholen?

Zitat (von drkabo):
Im BGB ist es nach wie vor der Regelfall, dass der Empfänger das Verlustrisiko auf dem Transportweg trägt.


Richtig, damit das zur Anwendung kommen kann, muss aber zumindest der Versand nachgewiesen werden können, was bei einem normalen Postbrief in der Regel unmöglich ist.
Die reine Aussage "Haben wir verschickt" funktioniert selbst dort nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Stellt sich diese Frage auch bei einer Herstellerbank, welche in der Regel KEINE Geschäftsstellen für Publikumsverkehr unterhält und es somit unmöglich ist, etwaige Papiere abzuholen?

Ja, Grundsätzlich schon. *Wenn* die Bank mit einem Bereithalten zur Abholung ihre Pflicht erfüllen würde, dann wäre es ja das Problem der Bank, wie sie die Abholung organisatorisch löst.
Der Gedanke "da die Bank keine Geschäftsstelle in der Nähe unterhält, ist sie automatisch zur Versendung verpflichtet" überzeugt mich nicht, weil mir dazu außer Treu & Glauben keine Rechtsgrundlage einfällt.

Zitat:
Richtig, damit das zur Anwendung kommen kann, muss aber zumindest der Versand nachgewiesen werden können, was bei einem normalen Postbrief in der Regel unmöglich ist.
Die reine Aussage "Haben wir verschickt" funktioniert selbst dort nicht.

Richtig. Aber die Bank muss einen Versand ja auch nur nachweisen, wenn sie zu einem Versand verpflichtet war. Womit sich die Katze wieder in den Schwanz beißt - und sich die Frage stellt, warum die Bank überhaupt versendet hat.
Wahrscheinlich wird man das Problem ganz einfach lösen können, wenn man sich die Kreditbedingungen anschaut.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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