Auto verkauft und nur Ärger

27. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)
Auto verkauft und nur Ärger

Ich muss ein bisschen ausholen. Wird eine längere Geschichte...

Am 19.09. habe ich besagtes Auto gekauft von Privat ohne Vertrag. Der Verkäufer sagte, das der Anlasser defekt sei.
Das Auto wurde von einem TÜV-Gutachter begutachtet und auch Probe gefahren. Alles in Ordnung.Also wurde das Auto gekauft und ein anderer Anlasser eingebaut.

Nach zwei Tagen fing das Drama an. Das Auto ging auf einer Kreuzung einfach aus und sprang erst nach ein paar Minuten wieder an. Fehler auslesen bei der Werkstatt brachte eine Fehler im Aktivkohlefilter zutage. Auch dieser wurde dann ausgetauscht.
Wieder zwei Tage später fing das Auto an, während der Fahrt zu ruckeln. Die Drehzahl ging runter und das Gas wurde nicht mehr angenommen.
Also wieder in die Werkstatt. Kurbelwellensensor, Nockenwellensensor, Batterie, Zündkerzen, Zündverteiler, Luftmassenmeser... alles wurde durchgemessen und kein Fehler gefunden. Der Wagen sprang erst nach einigen Startversuchen wieder an. Das Öl wurde getauscht, da dieser Motor nur ein bestimmtes Öl mag, Und vermutet wurde, daß jemand was falsches reingeschüttet hatte.
Irgendwann kam dann der Mechaniker drauf, den Zündanlaßschalter am Lenkrad zu messen. Da kam kein Signal an, also wurde auch der getauscht. Dann lief der Wagen auch mal wieder einen Tag, bevor das ganze wieder von vorne los ging. Nach kurzen Weg zur Tanke (800 m) sprang der Wagen dann wieder nicht an.
Nun hatte ich die Schnauze gestrichen voll.
Ich habe das Auto auf Internetplattformen inseriert und es hat sich auch schnell jemand gemeldet.

Bei der Besichtigung habe ich den Käufer mehrmals darauf aufmerksam gemacht, daß der Wagen Startschwierigkeiten hat und ich nicht weiß, woran es liegt. Auch habe ich ihm gesagt, daß ich es leid bin, Geld und Nerven in den Wagen zu stecken, da ich eigentlich ein kleineres Auto kaufen möchte. An diesem Tag ist der Wagen problemlos angesprungen. Auch der Käufer hat es mehrmals probiert und er wollte ihn trotzdem haben. Wir einigten uns auf einen Preis von 450 €.

Er hat am 10.11. den Wagen mit 300 € angezahlt und mitgenommen. Den Brief, Schein usw. hat er auch bekommen. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt noch angemeldet und ich sagte ihm noch daß er so die Kurzzeitkennzeichen sparen könne. Er wohnt auch im selben Landkreis. Die Restzahlung von 150€ wäre am 15.11. fällig (steht im Vertrag, den er eigentlich gar nicht wollte) gewesen.
Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, daß das Auto ohne Garantie und Gewährleistung mit Startschwierigkeiten verkauft wurde und der Käufer eine Woche Zeit hat den Wagen umzumelden.

Am 12.11. rief mich der Käufer an, daß der Wagen wieder nicht anspringt, obwohl er am Vortag und auch am morgen problemlos lief. Ich bot ihm daraufhin an, von der Restzahlung abzusehen, damit er das Auto in die Werkstatt bringen könne. Hat er dann auch getan und ich habe ihn gebten, daß er mir bitte sagen möchte, was seine Werkstatt raus gefunden hat.

Am 14.11.habe ich den Käufer gefragt, ob er das Auto schon umgemeldet hat. Er sagt, daß er das machen würde, wenn der Wagen aus der Werkstatt kommt, wenn er überhaupt raus kommt. Ich habe ihn darauf aufmerksam gemacht, daß er die Ummeldung auch ohne die Kennzeichen machen kann, da er diese behalten wollte und es der gleiche Landkreis ist.

Am 20.11. teilte mir der Käufer mit, daß das Steuergerät an dem Wagen kaputt ist.

Am 22.11 fragte ich erneut, ob der Wagen nun um- oder abgemeldet sei. Darauf habe ich keine Antwort bekommen.

Am 25.11 teilte ich dem Käufer mit, da ich noch immer keine Bestätigung der Ab- bzw. Ummeldung habe, und mir weiterhin Kosten der Versicherung und Steuern entstehen, ich das Auto am Montag bei der Zulassungsstelle zwangsabmelden lasse und nun nicht mehr bereit bin auf die Restzahlung von 150 € zu verzichten.
Daraufhin sagte mir der Käufer, daß der Wagen abgemeldet sei und ich mich nicht auf meinen Spruch mit den Startschwierigkeiten berufen soll, da der tatsächliche Schaden immens sei. Er will mich nun in diversen Medien und bei der Internetplattform melden. Ich würde sowas wohl öfter machen.

Ich sagte ihm daraufhin, daß ich ihm ehrlich gesagt hätte, daß der Wagen Startschwierigkeiten hat und ich nicht weiß, woran es liegt. Das es das Steuergerät ist kann ich nicht ahnen, da ich kein Mechaniker bin. Und ihn daran erinnert, daß er den Wagen ohne Garantie und Gewährleistung von mir gekauft hat.

Eine heutige (27.11.) Nachfrage beim Straßenverkehrsamt erbrachte, daß der Wagen nicht abgemeldet wurde. Die Behörde wird nun den Käufer schriftlich auffordern dies zu tun.

Nun habe ich aber dennoch die Frage, ob ich die restlichen 150 € noch einfordern kann, oder zumindest das Geld, was mich der Wagen bis zur tatsächlichen Abmeldung noch an Steuern und Versicherung kostet?

Kann er mir wegen dem kaputten Steuergerät Ärger machen, obwohl ich ihm gesagt habe, das der Wagen Startschwierigkeiten hat und er ihn auch so ohne Garantie und Gewährleistung gekauft hat?

Das gesamte Chatprotokoll habe ich ausgedruckt. Ist also gesichert.

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Großes Problem bei dieser Aktion wird die Nachweisbarkeit aller Fakten werden bzw. die fehlenden Fristsetzungen.

Den Verzicht auf die 150,-€ hast Du scheinbar nicht an die Abmeldung geknüpft sondern war von Dir ein Entgegenkommen.

Zitat:
Ich bot ihm daraufhin an, von der Restzahlung abzusehen, damit er das Auto in die Werkstatt bringen könne. Hat er dann auch getan

Damit sind die 150,- € weg. Eine erneute Einforderung halte ich für problematisch.

Etwaige Schadenersatzforderungen (Steuern/Versicherung) könntest Du geltend machen wenn Du den Käufer nachweislich eine Frist zur Abmeldung gesetzt hast. Am besten bereits im Kaufvertrag oder nachweislich per Einschreiben mit Rückschein. Der Ausdruck eines Chatprotokolls wird hier nicht als gerichtsfester Beweis ausreichen weil zu leicht manipulierbar.

Wenn im Kaufvertrag explizit die Startschwierigkeiten genannt wurden und die Gewährleistung ausgeschlossen wurde sehe ich keine Möglichkeit für den Käufer dich hier irgendwie in Regress zu nehmen. Sein Auto, sein Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Großes Problem bei dieser Aktion wird die Nachweisbarkeit aller Fakten werden bzw. die fehlenden Fristsetzungen.


Zitat (von Start4u):
Den Verzicht auf die 150,-€ hast Du scheinbar nicht an die Abmeldung geknüpft sondern war von Dir ein Entgegenkommen.



Zitat (von Start4u):
Damit sind die 150,- € weg. Eine erneute Einforderung halte ich für problematisch.



Die Nachweisbarkeit diesbezüglich dürfte dem Käufer ebenso schwer fallen.



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 27.11.2017 10:58

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Frist von einer Woche zur Ab- bzw. Ummeldung steht im Kaufvertrag.

Die restlichen 150 € habe ich eigentlich auch schon abgeschrieben.
Andererseits frage ich mich, warum ich mich an Abmachungen halten soll, wenn es der Käufer nicht tut?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.304 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen