Auto mit Stein beworfen. Wie lange kann dies zur Anzeige gebrcht werden?

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
TomKa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto mit Stein beworfen. Wie lange kann dies zur Anzeige gebrcht werden?

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Mein Auto wurde vor circa einem halben Jahr mit ein Stein beworfen, so daß die linke Fahrertür seitdem verbeult ist. Da ich den Täter relativ gut kannte versuchte ich diese Sache außergerichtlich zu klären. Aber leider erhielt ich bis heute kein Geld, deshalb wollte ich hier fragen ob es noch in irgendeiner Weise möglich ist den Täter anzuzeigen, damit er für den Schaden aufkommt.

Mit freundlichen Grüßen TOMKA

Wer den Schaden hat...?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verjähren erst nach 3 Jahren, in Ihrem Beispiel also am 31.12.2008.

Für Strafanzeigen gelten kürzere Fristen, aber Sie wollen ja anscheinend in erster Linie Ihr Geld wieder.

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#2
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Eine Sachbeschädigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat vorliegt. Die Sachbeschädigung verjährt erst 5 Jahren nach Beendigung der Tat.

Besteht kein besonderes öffentliches Interesse, so muss der Geschädigte jedoch binnen 3 Monate einen Strafantrag stellen. Liegt bis dahin kein wirksamer Strafantrag vor, so besteht ein Strafverfolgungshindernis, d.h. der Täter würde für die Tat nicht mehr bestraft.

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#3
 Von 
guest123-327
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Vielen Dank für die Zustimmung.

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#5
 Von 
guest123-327
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

P.S.:

@ Candy :
Irgendwie verwandt mit Cand.jur.?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Don Carlo,

das ist wieder so einer von denen, die hier Ärger machen. Aber dass die sogar meinen Nick hier kopieren geht zu weit.


- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.01.2006 16:23:11

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Bezüglich der Möglichkeit, den Täter noch anzuzeigen, stimme ich Don Carlo zu.

Eine Anzeige hat aber nichts mit der Schadensregulierung zu tun, sondern führt zu einer Strafverfolgung des Täters.

Den Schadenersatz musst Du trotzdem auf zivilrechtlichem Wege einfordern.

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