Auto in der Schweiz gekauft

10. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.01.2018 12:24:04
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Auto in der Schweiz gekauft

Hallo zusammen,

ein Verwandter von mir hat ein Auto in der Schweiz gekauft. Der Verkäufer wusste über keine Mängel bei dem Auto bescheid. Er hat das Auto "gekauft wie gesehen" verkauft. Im Vertrag wurden auch keine Mängel eingetragen. Mein Verwandter konnte das Auto in der Schweiz nicht Probefahren, da der Verkäufer meinte, es sei verboten. Nach der Einfuhr nach Deutschland hat sich direkt rausgestellt, dass es viele Mängel gibt. Beim "Probleme auslesen" in der Werkstatt wurden direkt 200 Fehler gefunden. Unter anderem Fehler, die schon sehr lange haben bestehen müssen!

Der Verkäufer weigert sich nun das Auto zurück zu nehmen, er meint, er hatte keine Ahnung davon.

Muss er das Auto zurücknehmen und für die Kosten für die Einfuhr etc. aufkommen?

Wie ist das mit dem Schweizer Recht?

Danke!

Problem nach Autokauf?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Wie ist das mit dem Schweizer Recht?

Gute Frage.
Einfach etwas warten, ob sich hier jemand damit auskennt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

"wie gesehen" gilt als Verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung BGER 4C.119/2005 http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2005/Entscheide_4C_2005/4C.119__2005.html. und ist eine übliche Foskel beim Gebrauchtwagenverkauf in der Schweiz, wenn auch normalerweise "ab Platz, wie gesehen, ohne Nachgewährschaft" eindeutiger ist.

Rechtliches findet man ab Art. 197 Obligationenrecht https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a197
Ein gewerblicher Verkäufer kann dies bei gebrauchen Sachen entweder auf 1 Jahr reduzieren Art. 210 OR oder dann ganz Wegbedingen Art. 199 OR. Bei arglistig verschwiegenen Mängel greift der Ausschluss nicht Art. 203 OR als auch nicht bei versprochenen Eigenschaften BGE 109 II 24 http://www.polyreg.ch/bgepub/Band_109_1983/BGE_109_II_24.html

Zitat (von MeineRechte123):
Mein Verwandter konnte das Auto in der Schweiz nicht Probefahren, da der Verkäufer meinte, es sei verboten.

Wenn das Auto nicht mit Nummernschildern versehen war und es kein gewerblicher Händler war ist diese Aussage richtig. Ein üblicher gewerblicher Händler verfügt über spezielle Nummernschilder für eine Testfahrt. War das Auto jedoch mit Nummernschildern versehen ist diese Aussage vom Verkäufer Blödsinn und falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.01.2018 12:24:04
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Es war ein privater Verkauf, kein gewerblicher.

Zitat:
Der Verkäufer weigert sich nun das Auto zurück zu nehmen, er meint, er hatte keine Ahnung davon.
Muss er das Auto zurücknehmen und für die Kosten für die Einfuhr etc. aufkommen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Es war ein privater Verkauf, kein gewerblicher.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung entweder ganz ausschließen oder auf jede möglich Frist verkürzen.
War das Fahrzeug bei der Begutachtung mit einem Kennzeichen versehen?
Von was für ein Fahrzeug sprechen wir überhaupt (Modell, Jahrgang, Kilometer, Preis)?
Wie wurde das Fahrzeug in Inserat/Internet beworben?

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
in der Werkstatt wurden direkt 200 Fehler gefunden. Unter anderem Fehler, die schon sehr lange haben bestehen müssen!


Wenn man den Fehlerspeicher nicht löscht, summiert es sich eben, bedeutet im Umkehrschluss aber noch lange nicht, dass diese Fehler aktuell noch vorhanden sind.

Klarheit bringt da nur, Fehlerspeicher löschen, auslesen, fahren, auslesen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12316.01.2018 12:24:04
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung entweder ganz ausschließen oder auf jede möglich Frist verkürzen.
War das Fahrzeug bei der Begutachtung mit einem Kennzeichen versehen?
Von was für ein Fahrzeug sprechen wir überhaupt (Modell, Jahrgang, Kilometer, Preis)?
Wie wurde das Fahrzeug in Inserat/Internet beworben?


Bei arglistig verschwiegenen Mängeln hat man aber doch das Recht auf eine Rückgabe oder nicht?
Das Auto hatte ein Schweizer Kennzeichen. Mit dem aber laut Aussage des VK nicht gefahren werden darf.
Spielt es eine Rolle was für ein Auto, Kilometer, Preis usw.?
Es wurden wie auch auf dem Vertrag keine Mängel angegeben.
Zitat:

Wenn man den Fehlerspeicher nicht löscht, summiert es sich eben, bedeutet im Umkehrschluss aber noch lange nicht, dass diese Fehler aktuell noch vorhanden sind.

Klarheit bringt da nur, Fehlerspeicher löschen, auslesen, fahren, auslesen.

Die Fehler sind noch aktuell vorhanden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln hat man aber doch das Recht auf eine Rückgabe oder nicht?
Rückabwicklung (du willst ja schließlich auch dein Geld zurück und nicht nur das Fahrzeug zurückgeben). Der Haken an der Sache ist, dass man die arglistige Täuschung nachweisen muss (ich gehe einfach mal davon aus, dass es in der Schweiz genauso ist). Bisher hast du bzw. dein "Verwandter" das nicht. Ergo fehlt hier jegliche Anspruchsgrundlage.

Zitat (von MeineRechte123):
Das Auto hatte ein Schweizer Kennzeichen. Mit dem aber laut Aussage des VK nicht gefahren werden darf.
Ich würde auch keinen fremden mit meiner Zulassung fahren lassen. Der meldet es sonst nicht ab, fährt im Ausland damit herum. Voll verständlich

Zitat (von MeineRechte123):
Spielt es eine Rolle was für ein Auto, Kilometer, Preis usw.?
Untergeordnet ja. Wenn du ein 25 Jahre altes Fahrzeug mit 500.000 km kaufst für 200 SFR kaufst, dann musst du davon ausgehen, dass es einfach abgewirtschaftet ist. Für den Grundtenor "Dein Auto, dein Problem" (bzw. in deinem Fall der Wagen deines "Verwandten") sind die Angaben erst einmal unerheblich.

Zitat (von MeineRechte123):
Es wurden wie auch auf dem Vertrag keine Mängel angegeben.
Was nicht heißt, dass es keine gibt, sondern nur, dass keine bekannt sind.

Zitat (von MeineRechte123):
Die Fehler sind noch aktuell vorhanden.
Dann soll sich dein "Verwandter" mal Gedanken um deren Behebung machen. Ist ja schließlich sein Fahrzeug!

Zitat (von MeineRechte123):
Der Verkäufer wusste über keine Mängel bei dem Auto bescheid.
Das Gegenteil muss erstmal bewiesen werden.

Zitat (von MeineRechte123):
Muss er das Auto zurücknehmen und für die Kosten für die Einfuhr etc. aufkommen?
Bisher sehe ich nichts dergleichen.

Zitat (von MeineRechte123):
Mein Verwandter konnte das Auto in der Schweiz nicht Probefahren
Auch in der Schweiz gibt es Gebrauchtwagenchecks (bspw. bei der TCS) Wenn man den Wagen nicht probefahren kann, dann soll der VK den Wagen halt da hin fahren damit der Techniker das fahrzeug checkt. Wenn man so blöd ist (die harte Wortwahl ist bewusst gewählt) und ein Gebrauchtwagen ungeprüft (wie auch immer) kauft, dann darf man sich über nicht über einen Fehlkauf wundern.

-- Editiert von radfahrer999 am 12.12.2017 12:26

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Beim "Probleme auslesen" in der Werkstatt wurden direkt 200 Fehler gefunden.
Unbedingt Werkstatt wechseln! Deine aktuelle hat absolut keine Ahnung wie man Fehler ausliest!!!

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Spielt es eine Rolle was für ein Auto, Kilometer, Preis usw.?

Das ist total Entscheidend, eine alte Karre mit vielen km und ein paar Öken Verkaufspreis ist in der Regel als Schrott an zu sehen, auch wenn man was anderes erwartet.
Zitat (von -Laie-):
Unbedingt Werkstatt wechseln! Deine aktuelle hat absolut keine Ahnung wie man Fehler ausliest!!!

Stimmt uneingeschränkt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Deine aktuelle hat absolut keine Ahnung wie man Fehler ausliest!!!
Ich meine hier eine Hyperbel erkannt zu haben

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von MeineRechte123):
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln hat man aber doch das Recht auf eine Rückgabe oder nicht?

Nur falls auch Arglist vorhanden war. Selbige müsste man nachweisen.

Zitat (von MeineRechte123):
Das Auto hatte ein Schweizer Kennzeichen.

Ein, also 1? Normallerweise haben Autos zwei, eins vorne und eins hinten ;)
Spass beiseite, wenn das Fahrzeug mit Kennzeichen versehen war, dann hatte es Versicherung und Strassenzulassung und kann, sofern Betriebssicher, auf den Strassen bewegt werden. Hat es keine Versicherung oder Strassenzulassung, darf das Fahrzeug nicht mit Kennzeichen versehen sein. Irgendwas stimmt da nicht oder es war nicht Betriebssicher.

An diesem Punkt hätte man eigentlich die Kaufsverhandlungen abbrechen können.

Zitat (von radfahrer999):
Ich würde auch keinen fremden mit meiner Zulassung fahren lassen. Der meldet es sonst nicht ab, fährt im Ausland damit herum. Voll verständlich

Es geht hier nur um ein Probefahrt ;) Es gibt kein offensichtlichen Grund, dass diese nicht möglich sein sollte sofern das Fahrzeug Betriebssicher und der Fahrer ein entsprechenden, gültigen Führerschein besitzt und vorweisen kann. Die Haftpflichtversicherung bezieht sich in der Schweiz auf das Fahrzeug und nicht auf den Fahrer. Der Verkäufer kann ja mitfahren wenn er dem Testfahrer nicht traut. Zur absoltuen Not, wenn man das Auto unbedingt will, kann man ja auch den Verkäufer fahren lassen.

Wurde denn wenigstens der Motor angelassen oder wurde selbst das unterlassen?

Zitat (von MeineRechte123):
Es wurden wie auch auf dem Vertrag keine Mängel angegeben.

Wurden auf der anderen Seite auf dem Vertrag das Vorhandensein von Mängel ausgeschlossen oder eine Funktionstüchtigkeit garantiert?

Zitat (von MeineRechte123):
Spielt es eine Rolle was für ein Auto, Kilometer, Preis usw.?

Ein Auto "ab Platz, für Export" zum Schrotttwert gekauft ist was anderes als "ab MFK" zum Eurotax-Wert. Bei ersterem ist auch der Schaden gleich Null, man hat Schrott gekauft und Schrott bekommen. Sein Schrott, sein Problem.

Zitat (von radfahrer999):
Auch in der Schweiz gibt es Gebrauchtwagenchecks (bspw. bei der TCS) Wenn man den Wagen nicht probefahren kann, dann soll der VK den Wagen halt da hin fahren damit der Techniker das fahrzeug checkt.

Kostenpunkt, bei den meisten TCS Stellen und Nicht-Mitglieder CHF 240. Wenn das aber schon ein Viertel des Verkaufspreis war, scheute man das wohl. Wenn das Fahrzeug aber nicht betriebssicher ist, kann auch nicht der Verkäufer den Wagen zum TCS fahren. Man kann das Fahrzeug aber auch auf dem Anhänger zu einer Garage oder TCS bringen.

-- Editiert von FareakyThunder am 12.12.2017 14:00

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