Auto bei eBay verkauft, Käufer zahlt und meldet sich nicht mehr

23. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)
Auto bei eBay verkauft, Käufer zahlt und meldet sich nicht mehr

Hallo liebes Forum,

ich hatte am 4.4 ein Auto verkauft gehabt, leider habe ich in der Auktion vergessen das Baujahr und den TüV anzugeben. Das Fahrzeug wurde mit Mängeln verkauft. Hier der Auktionslink http://www.ebay.de/itm/161656599936?ssPageName=STRK:MESOX:IT&_trksid=p3984.m1559.l2649

Der Käufer verlangt von mir neuen TÜV, welchen ich überhaupt nicht bereit bin zu machen, da ich ja 1. mit Mängeln verkauft habe wo der Wagen so keinen TüV bekommt und ich ja diese erstmal beseitigen müsste und 2. der Wagen ja noch bis nun Ende April einen TÜV hat/hatte. Zudem steht er ja abgemeldet in der Garage wo ich auch nicht mal schnell zur Prüfstelle fahren kann.
Er sagt er holt ihn nur ab wenn ich den neuen TüV mache, ist das schon Erpressung? Ich vermute er ist ein Händler und zieht die Masche öfter mal ab und stellt sich dann das Auto für ein paar Tausend mehr auf den Hof.

Im Auktionstext hatte ich geschrieben das jeder das Fahrzeug vorher besichtigen soll und Fragen vor ab zu stellen sind, er stellte seine Frage nach dem TüV erst nachdem er es ersteigert hatte.

Im Auktionstext habe ich auch geschrieben das ich auf 30% Schadensersatz verklage wer diesen wagen ersteigert aber nicht kauft, habe ich gute Chancen darauf oder lohnt der Gang zum Anwalt nicht?

Muss er mir meinen Garagenstellplatz bezahlen, da er nicht innerhalb der 7 Tage abgeholt hat? Ich meinen Stellplatz nicht nutzen da der Jaguar ja abgemeldet ist und draußen nicht stehen darf.

Das wichtigste ist aber, da er der Käufer ist kann ich ja nun auch nicht einfach so das Fahrzeug jemandem anderen verkaufen da er ja dann irgendwann sagen könnte er will es doch auf einmal, dann wäre ich ja Schadensersatzpflichtig. Was mache ich nun?


Bitte um Hilfe

Danke im Voraus

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,
der Käufer hat die Chance gehabt, vor Abgabe des Angebotes Dir Fragen zu stellen, u.a. nach dem TÜV und Baujahr. Aus Deinem Text geht nicht hervor, ob Du bereits das Geld vom Käufer bekommen hast.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Aus Deinem Text geht nicht hervor, ob Du bereits das Geld vom Käufer bekommen hast.

Steht doch in der Überschrift.
Der Käufer hat gezahlt und meldet sich nun nicht mehr.

Wobei mich das meldet sich nicht mehr irritiert, er hat doch neuen TÜV verlangt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Wenn der Käufer das Geld bereits hat, würde ich ihn per Einschreiben dazu auffordern, mit Fristsetzung das ersteigerte Auto abzuholen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Entschuldigung die Überschrift ist etwas schlecht formuliert. Er hat natürlich nicht bezahlt! Und seit 1.5 wochen gibts auch keinen Kontakt mehr.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Frist setzen den Wagen abzuholen und zu bezahlen. Verstreicht diese Frist, dann ab zum Anwalt und auf Erfüllung klagen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Laut Gebotsübersicht ist der Käufer ein Bieter mit null Bewertungen, welcher sich vor kurzem erst beim Auktionsportal angemeldet hat. Das kann ein Spassbieter sein (muss aber nicht so sein). Da kannst Du nur hoffen, dass die Emailadresse und die Postanschrift korrekt sind.
Vom Verfahrensweg musst Du einen Fall beim Auktionsportal öffnen. Nach der mittlerweile verstrichenen Zeit ist dies sehr sinnvoll. Nur so bekommst Du auch Deine Verkaufsprovision zurück, wenn sich der Bieter als Fake herausstellt.

-- Editiert von hausfrau66 am 23.04.2015 17:29

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich hatte ihm am 7.4 bereits folgendes geschrieben "Sie haben Zeit das Auto bis Samstag zu bezahlen oder ich werde sie auf 30% des ersteigerten Preises verklagen", war ihm wohl egal. Ist das schon als Fristsetzung anzusehen oder muss ich nun noch einmal eine richtige schreiben?

Ich hatte bei eBay bereits vor einer Woche einen Fall geöffnet wegen eines nicht bezahlten Artikels, daraufhin hat er sich trotzdem nicht gemeldet, die Verkaufsprovision habe ich zumindest wieder gutgeschrieben bekommen und in seinem Konto wurde vermerkt, dass er für einen Artikel nicht bezahlt hat, dürfte ihn jedoch wenig interessieren bei 0 Bewertungen.

Darf ich das Auto jetzt einfach bei mobile einstellen und verkaufen oder muss ich jetzt zum Anwalt und darf solange es nicht geklärt wurde, was ja Monate dauern kann, niemandem anderen anbieten?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ist das schon als Fristsetzung anzusehen oder muss ich nun noch einmal eine richtige schreiben?
Zum eine ist Samstag so ungefähr 52x im Jahr und nächstes Jahr gibt es auch noa jede Mnege davon, zum anderen fehlt wohl der Zugangsnachweis
Also ganz klassisch Einschreiben und Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens).



Zitat:
Darf ich das Auto jetzt einfach bei mobile einstellen und verkaufen

Klar.
Die Folgen sind Dir ja bereits bekannt.
Vermutlich wird der Gute wirder sehr lebendig, wenn er den Verkauf bemerkt hat. Denn das ist eine durchaus beliebte Masche.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Ok, wie finde ich seine Adresse und seinen richtigen Namen raus, kann man da irgendwie ebay anschreiben?

Und vorher ist also erstmal nichts mit verkaufen.
Wenn er auf das Schreiben nicht reagiert darf ich ihn dann auf 30% vom ersteigerten Wert verklagen?

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat (von Sergej142):
Ok, wie finde ich seine Adresse und seinen richtigen Namen raus, kann man da irgendwie ebay anschreiben?

Und vorher ist also erstmal nichts mit verkaufen.
Wenn er auf das Schreiben nicht reagiert darf ich ihn dann auf 30% vom ersteigerten Wert verklagen?


In der Kaufbestätigung, welche Du nach Auktionsschluß vom Auktionsportal zugesendet bekommen hast, steht neben der Emailadresse auch seine Postadresse. Da kannst Du nur hoffen, dass diese Adresse richtig und kein Fake ist.
Nach Ablauf der Fristsetzung von 2 Wochen musst Du ihm per Einschreiben mitteilen, dass Du mit sofortiger Wirkung wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktrittst. Du brauchst sicher zugestellte Beweise, damit nicht das eintritt, was Harry van Sell bereits beschrieben hat.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Gut, das habe ich soweit verstanden, und wenn ich am Ende meinen Rücktritt erkläre, darf ich ihn trotzdem verklagen auf Schadensersatz?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wenn ein Schaden entstanden ist, dann könnte man den Schaden selbstverständlich einklagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke, ich meinte ob ich nach meiner Rücktrittserklärung vom Vertrag auf die im Auktionstext hingewiesenen 30% vom ersteigerten Wert klagen kann?

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von Sergej142):
Danke, ich meinte ob ich nach meiner Rücktrittserklärung vom Vertrag auf die im Auktionstext hingewiesenen 30% vom ersteigerten Wert klagen kann?

Du kannst schon klagen, ich würde mir aber nicht allzuviel Hoffnung darauf machen, dass ein Richter dem stattgibt.

Die Forderung des Käufers nach einem Fahrzeug mit TÜV halte ich übrigens für gerechtfertigt. Das ist die übliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs und aus der Beschreibung ist nicht im mindesten erkennbar, dass es - etwa wegen erheblichen Mängeln - keinen hat. Es hätte also explizit in der Beschreibung vermerkt werden müssen, dass kein TÜV vorhanden ist.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sergej142
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Der hatte ja einen ganzen Monat noch Tüv gehabt, jetzt läuft er aber eben ab. Und ich hatte in der Auktion hineingeschrieben das die Lambdasonde kaputt ist, ohne die besteht man keine Au und somit ja auch keinen nagelneuen Tüv. Auch sollte der Wagen vorher besichtigt werden und wieso fällt ihm das erst ein nachdem der das ersteigert hat. Ich sehe auch nicht ein warum ich dann Mängel beseitigen muss, neue Kurzkennzeichen zum Tüv fahren etc. das sind alles Kosten die mir keiner zurück gibt. Auch hätte ich mit nagelneuem Tüv deutlich mehr bekommen.

-- Editiert von Sergej142 am 24.04.2015 21:21

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Mir bekannte Mängel: Lambdasonde Bank 1 Kostenpunkt ca. 45€.
Scheint ja nur Kleinkram zu sein. Warum lässt du es nicht machen? Nachvollziehbar warum der Rückzieher des K erfolgt: er kann kein Kurzzeitkennzeichen bekommen ohne Tüv. Also sind Überführungen nicht mehr möglich. Also erheblicher, verschwiegener Mangel und somit wenig Chancen vor Gericht, sofern die K-Daten stimmen.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Simoff):
Zitat:Nachvollziehbar warum der Rückzieher des K erfolgt: er kann kein Kurzzeitkennzeichen bekommen ohne Tüv. .

So wie man lesen konnte, hatte das Fahrzeug noch TÜV.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Du kannst schon klagen, ich würde mir aber nicht allzuviel Hoffnung darauf machen, dass ein Richter dem stattgibt.


Doch, Gerichte haben den pauschalen Schadensersatz für Nichterfüllung, wenn er in der Auktion deutlich angegeben war, durchaus für zulässig erachtet. Geht nur nicht, wenn das als AGB qualifiziert, der VK also öfter Autos oder andere Waren mit dieser Klausel verkauft.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kontrast
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 34x hilfreich)

Dann hast du auch einfach Recht in allen Punkten. Eigentlich solltest du ihn darauf verklagen, dass er mit seinem schrottigen Auto deine Garage zuparkt, weil er es immer noch nicht abgeholt hat.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich solltest du ihn darauf verklagen, dass er mit seinem schrottigen Auto deine Garage zuparkt


Geparkt hat den Wagen ja der TE. Das Eigentum wurde dem K noch nicht verschafft, also ist es immer noch der Wagen des TE.

Und deine Formulierung ist auch mißverständlich; "darauf" bezieht sich bei "verklagen" auf das Ziel der Klage - und daß der K dem VK "die Garage zuparkt" will der TE ja nicht. :P

Richtig also entweder:

"... solltest du ihn darauf verklagen, dass er das Auto Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abnimmt"

oder

"... solltest du ihn deswegen verklagen, weil er 'mit seinem schrottigen Auto deine Garage zuparkt'"

2x Hilfreiche Antwort

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