Hallo,
ich war an einem Freitag abend auf einer Party. Bei der Freundin meines besten Freundes. Später in der Nacht wollten wir noch etwas holen und ich Idiot bin mit dem Auto ihrer Eltern gefahren, also sie hat den Schlüssel geklaut und ich bin mit ihr losgefahren. Polizei hat mich erwischt, dicke Strafe, langes Fahrverbot. Ja ich weiß das es falsch war aber darum geht es mir jetzt gar nicht.
Der Wagen ist ein Leasingfahrzeug und angeblich habe ich damit etwas gestriffen und einen Kratzer verursacht. Nun kommt bei mir die Rechnung von der Lackiererei an über 300€, was für mich als Azubi viel ist und ich auch kein Geld mehr habe wegen der polizeilichen Strafe. Ich bin mir aber sicher das ich nichts gerammt habe und mein Verdacht ist jetzt, dass der Kratzer schon länger da war und ich diesen jetzt bezahlen habe. Angezeigt hat der Vater mich noch nicht, er erwartet ja auch das ich jetzt die Rechnung bezahle und alles ist gut...
Was droht mir wenn ich diese Rechnung jetzt nicht bezahle? Ich meine er hat ja keine Beweise, dass der Kratzer von meiner Trunkenheitsfahrt stammt und ich glaube selbst wenn er mich jetzt anzeigen sollte ist das immer noch günstiger. Kann er mich überhaupt wegen Diebstahl anzeigen, die Tochter hat ja den Schlüssel geklaut.
Hoffe auf schnelle Hilfe.
Gruß Julius
-----------------
""
Auto angeblich beschädigt
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Ja aber hat er denn Beweise dafür dass der Sachschaden in der Nacht entstanden ist und nicht schon vor Monaten? Klar wenn ich es nicht bezahle wird er mich wohl anzeigen, aber was soll die Polizei denn dann machen? Ich bin mir ziemlich sicher das ich keinen Schaden an dem Auto verursacht habe.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hi,
"ich war es nicht" - das hören Richter jeden Tag...Strafrechtlich wird hier gar nichts rumkommen - strafbare Sachbeschädigung ist es nur dann, wenn Sie den Kratzer absichtlich verursacht haben. Das ist ja nun gerade bei einem Verkehrsunfall eher unwahrscheinlich. Und in der fahrlässigen Begehungsvariante ist Sachbeschädigung eben nicht strafbar. Zivilrechtlich könnte das spannender werden - wenn der Vater verkündet, daß der Kratzer vorher nicht da war, nennt man das einen Beweis. Ihre gegenteilige Aussage nennt man genauso. Und dann entscheidet der Richter in freier Beweiswürdigung...
Gruß vom mümmel
-----------------
" "
Dann lass es mit dem bezahlen. Könnte aber teuer werden.
Denn du hast nur 2 Alternativen zahlen oder verweigern.
quote:
Ja aber hat er denn Beweise dafür dass der Sachschaden in der Nacht entstanden ist
Woher sollen WIR das denn wissen? DU hast ihn diese Frage ja offensichtlich auch noch nicht gestellt ...
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Also das hört sich nich gut an, also nach eurem Rat würde ich dann doch eher bezahlen. Aber ich habe heute nochmal mit M geredet, sie ist auch mitgefahren. Sie und ich sagen das ich nichts gerammt habe und sie war noch die nüchternste. Sie meint sie ist sicher, ich auch. Dagegen steht der Besitzer, war nicht dabei , und seine Tochter.
Was würdet ihr tun in meiner Lage?
-----------------
""
quote:
Aber ich habe heute nochmal mit M geredet, sie ist auch mitgefahren.
Noch mehr entscheidungsrelevante Fakten die du vergessen hast??
Wer ist überhaupt M?
In welchen Verhältnis steht sie zu dir?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
-- Editiert am 01.05.2011 15:35
Also M ist ne Freundin von mir aber auch von der Tochter des Fahrzeughalters. Wir sind halt zu dritt gefahren und ich hab gestern nochmal mit ihr geredet und sie sagt sie ist sich sicher das ich nichts geschrammt habe.
Könnte er mich nicht auch wegen Diebstahl anzeigen? Seine Tochter hat zwar den Schlüssel geklaut aber ich bin gefahren, weiß nich wie das zusammenhängt...
-----------------
""
Dann hättest du ja eine Zeugin die aussagen könnte das auf der Fahrt nichts passiert ist?
Lass dir diese Aussage von ihr schriftlich geben, mit Datum und Unterschrift von ihr.
Dann dürftest du eine Chance haben ...
quote:
Könnte er mich nicht auch wegen Diebstahl anzeigen?
Klar.
Ob das dann Auswirkungen hätte, käme unter anderem darauf an, ob du zu demzeitpunkt als du fuhrst bereits wusstest das die Erlaubnis des Vaters ncit vorlag.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade> quote:Könnte er mich nicht auch wegen Diebstahl anzeigen?
Klar. <hr size=1 noshade>
Nein, das war furtum usus, das ist kein Diebstahl, sondern Gebrauchsanmassung. Zwar ausnahmsweise bei KFahrzeugen und Fahrrädern strafbar, § 248b StGB , hier aber bereits mit der Bestrafung der Trunkenheitsfahrt abgeurteilt und als Tat "verbraucht".
Zivilrechtlich sieht es aber eher düster aus.
-----------------
""
Sie sind ausschließlich wegen der Trunkenheitsfahrt verurteilt worden?
Das unbefugte Nutzen des Kfz war nie angezeigt oder Gegenstand des Verfahrens?
Die Tat liegt mehr als drei Monate zurück?
Dann ist ohnehin strafrechtlich alles erledigt.
Zivilrechtlich muss der Eigentümer nachweisen, dass Sie den Kratzer verursacht haben. Ob dies gelingt kann man nicht beurteilen.
-----------------
" "
quote:<hr size=1 noshade>Die Tat liegt mehr als drei Monate zurück?
Dann ist ohnehin strafrechtlich alles erledigt. <hr size=1 noshade>
Da TE bereits verurteilt ist, spielt das ja hier keine Rolle, aber wie verträgt sich das mit § 78 StGB ?
Demnach beträgt die Verfolgungsverjährung mindestens 3 Jahre.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade> quote:Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
ist ansonsten doch wohl ausreichend deutlich formuliert, § 77b StGB beantwortet die übrigen Fragen.
<hr size=1 noshade>
Keineswegs.
Bei Straftaten im öffentlichen Straßenverkehr bejahen die StA generell das öffentliche Interesse unter generalpräventiven Aspekten.
... wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
-----------------
""
Hi,
§ 248b StGB
ist ein ABSOLUTES Antragsdelikt, insofern kann die StA hier kein öffentliches Interesse geltend machen. Das Zitat von flawless entstammt offenbar irgendeinem anderen §, der ein relatives Antragsdelikt zum Gegenstand hat.
Gruß vom mümmel
-----------------
" "
quote:<hr size=1 noshade>
§ 248b StGB ist ein ABSOLUTES Antragsdelikt, insofern kann die StA hier kein öffentliches Interesse geltend machen. Das Zitat von flawless entstammt offenbar irgendeinem anderen §, der ein relatives Antragsdelikt zum Gegenstand hat. <hr size=1 noshade>
Das ist richtig, aber eigentlich hatte ich mich mit dem Troll unterhalten.
Mich hätte interessiert, was er zu § 248a StGB wg. dem verbrauchten Benzin im Tank sagt, aber inzwischen wird er ja schneller gelöscht, als er Sockenpuppen stricken kann.
-----------------
""
quote:
von B r o n k o am 05.05.2011 17:47
Donnerwetter
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten