Auto-Stellplatz vermieten, Sondernutzungsrecht

8. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)
Auto-Stellplatz vermieten, Sondernutzungsrecht

Hallo,

ich habe eine Eigentumswohnung, zu der ein Stellplatz gehört. Lange habe ich den auch genutzt, doch jetzt habe ich meinen Wagen aus Kostengründen abgeschafft und bin auf den Nahverkehr umgestiegen. Ein Bekannter von mir wohnt zwei Straßen weiter und sprach mich nun drauf an, ob er meinen Platz nicht mieten könne, bei ihm ist die Parkplatzsituation katastrophal. Prinzipiell eine gute Idee, dachte ich, für einen "Freundschaftspreis" den ungenutzten Stellplatz vermieten. Doch nun frage ich mich, ob ich das einfach eigenmächtig machen darf.
Kann ich über mein Sondernutzungsrecht einfach verfügen, wie ich will, oder können mir die anderen Wohnungseigentümer einen Strich durch die Rechnung machen, weil es ja eigentlich nicht mein "Eigentum" ist, sondern Gemeinschaftseigentum?

lg,
Tombär

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17 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du darfst den Stellplatz vermieten, wenn das Sondernutzungsrecht (Teilungserklärung) so etwas nicht verbietet.

-- Editiert von hh am 08.10.2007 13:39:03

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)

Super, danke für die schnelle Antwort.

Ich hab direkt mal nachgeschaut in der Teilungserklärung, da steht nur das Sondernutzungsrecht, nix von Vermietungsverbot.

Mir kommt es sehr entgegen, dass ich das nicht erst von den anderen Eigentümern absegnen lassen muss, die sind teilweise echt schwierige Zeitgenossen. Muß ich die denn davon in Kenntnis setzen, daß ich vermiete, oder geht die das überhaupt etwas an?

lg,
Tombär

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

Hier sagt mein Bauchgefühl, dass ich ein Sondernutzungsrecht nicht so ohne weiteres vermieten kann. Bisher bin ich auf meiner Suche nur auf den Seiten von "123recht.net" fündig geworden.

quote:
Siehe
http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondernutzungsrecht__f12009.html
dort heißt es im unteren Bereich, Zitat:
"Dass dann aus diesem Entgegenkommen kein Vorteil zu Lasten der übrigen WE gezogen werden darf (die ja an dem nach wie vor bestehenden Gemeinschaftseigentum finanziell beteiligt werden), versteht sich meines Erachtens von selbst."

Ich persönlich könnte mir folgende Auffassung als ebenfalls zulässig vorstellen:
- Es gibt nur ein Sondernutzungsrecht.
- Es steht weiterhin im Gemeinschaftseigentum.
- Die ETG hat ggf. Kosten für Sanierung zu tragen
- Einkünfte aus Vermietung stehen der ETG zu, da sie sonst unangemessen benachteiligt sind

Ich würde mir hier vor der Vermietung einen RA mit der Fragestellung beauftragen, bevor ich eine Pflicht aus einer Vermietung habe, der ich evtl. nicht nachkommen kann.

Tut mir leid, dass ich nicht mit mehr dienen kann.

Lernender

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)

Hm, also das verstehe ich nicht so ganz. Wenn der Stellplatz doch sowieso nur von mir genutzt werden darf (da sie ja alle eigentlich ihren eigenen haben), dann ziehe ich doch keinen Vorteil zu Lasten der anderen...
Der Stellplatz verursacht ja auch keine laufenden Kosten wie beispielsweise eine Dachgeschosswohnung.

Wenn ich mir damit nur Ärger vorprogrammiere, werde ich mir das für die paar Euro überlegen, ob ich mich da auf einen Rechtsstreit einlasse. Aber momentan sehe ich in dem verlinkten Text eigentlich keinen Grund, warum ich nicht vermieten darf.Da steht doch eigentlich auch ausdrücklich drin, dass man vermieten darf, solange nichts gegenteiliges in den Regelungen der Teilungserklärung oder der Gemenschaftsordnung steht, oder habe ich da was falsch verstanden?



lg,
Tombär

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)

...ach ja, noch eine kurze Frage: warum sollen die anderen Eigentümer denn an einer Vermietung beteiligt werden? Es ist doch mein alleiniges Nutzungsrecht, das ich vermiete. Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wo da die Benachteiligung sein soll... :???:

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@Tombär

Das Zitat

quote:
Dass dann aus diesem Entgegenkommen kein Vorteil zu Lasten der übrigen WE gezogen werden darf (die ja an dem nach wie vor bestehenden Gemeinschaftseigentum finanziell beteiligt werden), versteht sich meines Erachtens von selbst.

lege ich persönlich folgendermaßen aus:
quote:
Gewöhnlich werden auch für einen Stellplatz Rücklagen gebildet, um die Instandsetzung zu gewährleisten. Der Stellplatz ist weiterhin Gemeinschaftseigentum, und er ist ja nur per Sondernutzungsrecht einer bestimmten Einheit zur alleinigen Nutzung überlassen worden. Also konkrete Eigentümer zahlen Geld ein. Von der eingehenden Miete hätten diese Eigentümer aber nichts. Würde ich als unangemessene Benachteiligung ansehen.
Analog dem Beispiel (ich weiß, Beispiele hinken in der Regel):
Ich überlasse mein Auto einem Dritten zur alleinigen Nutzung und Zahle alle anfallenden Instandhaltungen. Dieser Dritte vermietet das Auto und von dem Geld sehe ich nichts. Der Grundgedanke der Überlassung zur alleinigen Nutzung war aber, dass der Dritte seiner Arbeit nachkommen kann.


Und noch ein weiterer Link auf den Seiten von 123recht.net
quote:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondernutzungsrecht__f12009.html


Aber, wie schon geschrieben, ist nur meine Auffassung und mein Bauchgefühl.

Lernender

-- Editiert von Lernender am 08.10.2007 16:42:06

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)

@ Lernender:

Hm, okay.

Ich verstehe, worauf Du hinauswillst.
Dennoch ist mir nicht klar, wo der Unterschied liegt, wenn ich den Stellplatz selbst nutze. Denn auch dann werden doch Rücklagen gebildet, die alle bezahlen. Ob ich ihn selbst nutze oder dieses Recht an meinen Bekannten abtrete (gegen Miete) sollte doch bei den entstehenden Kosten keinen Unterschied machen. Außerdem werden ja nicht nur für meinen Stellplatz Rücklagen gemacht, sondern auch für die der anderen.

Beim Lesen der Teilungserklärung fiel mir auch gerade auf, dass zu einer der Wohnungen im Erdgeschoss auch die Sondernutzung des Gartens gehört. Die Wohnung wird nicht von der Besitzerin bewohnt, sondern ist vermietet, incl. Gartennutzung. Also müsste das wohl auch drin sein, meinen Stellplatz zu vermieten.

Aber ist schon okay, ich schau mal, ob ich einen Beratungstermin beim Anwalt frei habe durch meine Rechtsschutz, dann hab ichs schwarz auf weiss.

lg,
Tombär

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@Tombär

quote:
Dennoch ist mir nicht klar, wo der Unterschied liegt, wenn ich den Stellplatz selbst nutze. Denn auch dann werden doch Rücklagen gebildet, die alle bezahlen. Ob ich ihn selbst nutze oder dieses Recht an meinen Bekannten abtrete (gegen Miete) sollte doch bei den entstehenden Kosten keinen Unterschied machen.

Der Unterschied liegt mE in Deinem Wort "Miete". Grundsätzlich zahlen alle die Rücklagen aber von der Miete profitiert nur einer. Oder soll die Miete in das Gemeinschaftsvermögen fließen?
quote:
Beim Lesen der Teilungserklärung fiel mir auch gerade auf, dass zu einer der Wohnungen im Erdgeschoss auch die Sondernutzung des Gartens gehört. Die Wohnung wird nicht von der Besitzerin bewohnt, sondern ist vermietet, incl. Gartennutzung.

Ist hier der Garten in gänze gemeint, also das Gemeinschaftseigentum?
Wenn Garten weiterhin Gemeinschaftseigentum, dann also Sondernutzungsrecht?
Oder nur die Mit-Nutzung ohne Ausschließlichkeits-Charakter?

Und dannoch:
Wie schon andere hier im Forum geschrieben haben, ist nicht alles, was gemacht wird, richtig. Und ein Anspruch auf gleiches Recht in diesen Fällen gibt es nicht. Ganz nach dem Motto der Juristen:
Es gibt kein Recht auf Unrecht.

Und wie immer ist vieles eben eine Einzelfall-Entscheidung.

Bitte gib bescheid, was der RA gesagt hat.

Lernender

P. S.: Bitte meine postings nicht missionarisch verstehen. Wenn ich den Eindruck vermittelt haben sollt, Entschuldigung. Wie geschrieben, eben nur Bauchgefühl.

-- Editiert von Lernender am 08.10.2007 18:10:20

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich bleibe bei meiner Antort, die auch weitgehend mit der Antwort des zitierten Anwaltes übereinstimmt.

Ein Sondernutzungsrecht darf vermietet werden.

Daraus kann ich auch keine Nachteile für die übrigen ME erkennen. Die Abnutzung oder belastung des parkplatzes ändert sich doch nicht durch eine Vermietung. Sie ist bei einer Eigennutzung genauso hoch.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tombär
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 22x hilfreich)

@lernender:

der Garten ist nur der unteren Wohnung zugeordnet, als Sondernutzungsrecht, es wird auch nur von der Familie genutzt, die dort zur Miete wohnt.

Ja, ich werde mal Bescheid geben, wenn das alles wie gewünscht geklappt hat mit dem Anwalt.

vielen Dank nochmal,
lg

Tombär

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Lernender: Dein bauchgefühl führt Dich etwas arg in die Irre.
Soweit keine Vereinbarung/Teilungserklärung dem entgegensteht, darf ein Stellplatz genauso vermietet werden wie die Wohnung.

lg R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich würde auch sagen, dass der Stellplatz vermietet werden darf und der Eigentümer mit dem Sondernutzungsrecht an diesem Stellplatz auch die Miete vereinnahmen darf.

Wenn ich der Argumentation von 'Lernender' folgende würde (nichts für ungut :) ), dann hieße das ja im Umkehrschluss, dass ich als Eigentümer nicht mal meine ET-Wohnung vermieten dürfte, weil sie mir ja nur als Sondernutzungsrecht zugestanden wird. Auch hierfür werden Rücklagen gebildet und die Miete steht dem ET zu und nicht der Gemeinschaft - oder gehen meine Gedanken in die Irre? (War gerade beim Blutspenden - vielleicht ist mein Gehirn noch blutleer? :devil: )

-----------------
"Scientia potentia est."

-- Editiert von Was weiß ich? am 09.10.2007 17:25:37

1x Hilfreiche Antwort




#16
 Von 
prontopronto
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Man kann den Stellplatz niemendem überlassen, der nicht in der Anlage wohnt. Das ist und bleibt Gemeinschaftseigentum ebenso wie die Zufahrten. Die zulässige Nutzung laut Teilungserklärung ist PKW-Stellplatz, von Vermieten steht da nichts. Die Eigentümergemeinschaft kann Fremden durchaus das Befahren des Gemeinschaftseigentums verbieten.

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sicher kann man das, ist meist auch übliche Praxis:

Zitat:
Der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer ist aber grundsätzlich berechtigt, die Sondernutzungsfläche auch zu vermieten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.11.1996, 3 Wx324/95).

0x Hilfreiche Antwort

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