Auto-Reparatur höher als Kostenvoranschlag.

13. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
DarkFire
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Auto-Reparatur höher als Kostenvoranschlag.

Hallo,

an meinem Mitsubishi Colt war ein Zahnriemenwechsel fällig,
habe mir deßhalb 3 Kostenvoranschläge mündlich geben lassen, für Zahnriemen- und Wasserpumpenwechsel:
1x ATU waren ca. 430€
1x Mitsubishi-Händler ca. 380€
1x Freie Werkstatt 330€

Nun habe ich am Samstag mein Auto wieder geholt und die wollten 480€, da zwei Keilriemen poröse waren und gewechselt wurden.

Ich wurde nicht gefragt ob ich den Wechsel möchte. Da nun die zusätzlichen Materialkosten der Keilriemen ca. 30€ betragen und man sie sowieso ausbauen mußte um die Wasserpumpe wechseln zu können, frage ich mich ob hier ein Aufpreis von 120€ gerechtfertigt sind?

Die Rechnung habe ich noch nicht bezahlt.

Danke mal im Voraus

Gruß Robin



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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

ein mündlicher Kostenvoranschlag ist ein Witz und hat keine Beweiskraft.
:???:

@§§
woraus lässt sich die Bestimmtheit von 25 % Abweichung ableiten bzw. wo ist das geregelt ??
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

@[§§]
Das ist mal wieder typisch >> Keine konkrete Grundlage, aber erstmal Quatsch erzählen und den Fragenden verunsichern!!

Ein schriftlicher verbindlicher Kostenvoranschlag darf nicht überschritten werden, ohne vorherige Zustimmung des Kunden.

Ein schriftlicher unverbindlicher Kostenvoranschlag darf um max. 15 % überschritten werden, ohne vorherige nachweisbare Zustimmung des Kunden.
OLG Frankfurt 1984 / OLG Düsseldorf 1989 / OLG Celle 1990 und Buch VB-Zentralen ISBN 3-923214-39-1 !!

Übersetzt heißt das:
schriftlicher Kostenvoranschlag (in aller Regel somit unverbindlich) lautet auf 2.000 EUR. Die Rechnung lautet z.B. auf 2.296 EUR. Dann müsste bezahlt werden.

Der KV lautet auf 2.000 EUR. Das Einverständnis zur Überschreitung liegt nicht vor. Die Rechnung lautet auf 2.410 EUR. In Wertung der gängigen Rechtsprechung schulden Sie jetzt nur den Betrag aus dem KV >> nämlich 2.000 EUR.

Das ist Fakt !!
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DarkFire
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke euch für die schnellen Antworten.

@Commondore
Also bringt mir die mündliche KV nichts auch wenn sie über meinem Bruder ging und er Zeuge wäre?

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

[§§]
Das von Ihnen vorgelegte Niveau ist 'unterste Schublade'.
:devil:

Urteile von OLG's haben solange 'richtungsweisenden Charackter ' bis der BGH eine Grundsatz-Entscheidung getroffen hat; auch wenn diese schon 12, 15 oder noch mehr Jahre alt sein sollten.
:crazy:

Die von Ihnen zitierten Quellen haben nicht ein einziges gleichwertiges Urteil. Es sind lediglich Diskussionsbeiträge zu dem angefragten Thema.

Ihr unqualifiziertes schlechtes Benehmen unter Erwachsenen (denn so einer wollen Sie ja wohl sein) imponiert mir nicht und ringt mir auch keinen Respekt ab.

Es trägt auch nicht dazu bei, dem Fragenden eine Basis zu vermitteln, um mit einem eventuell aufzusuchenden Anwalt eine vernünftige Grundlage zu erörtern.
:???:

@DarkFire
Wichtig ist immer der Beweis. Selbst wenn Ihr Bruder als Zeuge fungieren könnte. Was meinen Sie wie viele Mitarbeiter des ausführenden Betriebes 'zufällig' einen anderen Preis gehört haben. Also kann der Preis Ihres Bruders 'wahrscheinlich nur" ein Missverständnis sein. Mit dem Ausdruck des Bedauerns.

Das ist doch heute leider sehr oft die Realität, wenn kein Schriftstück (unterschrieben) vorliegt bzw. vorgelegt werden kann. Aber bitteschön, ich kann mich auch irren.
:wipp:

MfG


-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

-- Editiert von Commodore am 15.05.2007 02:16:55

-- Editiert von Commodore am 15.05.2007 02:26:36

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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