Auszug ohne gültige Schönheitsreparatur

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go476577-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug ohne gültige Schönheitsreparatur

Hallo zusammen,

Wir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig, wodurch wir diese nicht ausführen müssen.
Nun bleibt die Frage, was von unserer Seite aus genau alles beim Auszug zu tun ist?
- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen?
- müssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden?
- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen?

Freue mich auf eure Rückmeldung, lieben Dank im Voraus!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von go476577-57):
müssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden?

Hier ist eine Farbtabelle mit möglichen und unmöglichen Wandfarben: http://www.mieterbund-nl.de/3xcms/config/uploads/dkat1mit22.pdf

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von go476577-57):
Wir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig,


Und da sind Sie sicher?

Zitat (von go476577-57):
- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen?


Als MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen.

Zitat (von go476577-57):
- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen?


Warum nicht? Ist doch ein Aufwasch, wenn man eh putzt, und da man die Fenster regelmäßig sauber gehalten hat, warum nicht bis zum Ende?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Als MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen.


Jetzt irritierst Du mich aber.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Jetzt irritierst Du mich aber.

Berry


Sagt meine Frau auch immer .... als Mieter besser keine Dübellöcher schließen. Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, meist werden die Dinger lieblos verschlossen mit allem, was dem Mieter so in die Hände fällt (Rotband ist da keien Ausnahme), dann lieber so lassen um Schadensersatzforderungen entgegen zu wirken.

-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2017 16:59

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go476577-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go476577-57):
Wir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig,


Und da sind Sie sicher?
Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".

Zitat (von go476577-57):
- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen?


Als MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen.

Zitat (von go476577-57):
- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen?


Warum nicht? Ist doch ein Aufwasch, wenn man eh putzt, und da man die Fenster regelmäßig sauber gehalten hat, warum nicht bis zum Ende?

Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von go476577-57):
Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind,
Von innen zu reinigen sind sie im geschlossenen Zustand.

Du meinst sicher von außen.

Meine Schrägfenster haben zwei Stellungen am oberen Verriegelungsbügel. In einer Stellung lassen sie sich mittig klappen und so vollständig umkehren, damit auch die Außenscheibe gereinigt wird.
Schau mal nach, ob es bei denen nicht auch so eine Möglichkeit gibt.

Berry

Zitat (von AltesHaus):
Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu,
schon richtig, aber aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.
Hat sich da was Neues ergeben?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sir Berry):
Jetzt irritierst Du mich aber.

Berry


Sagt meine Frau auch immer .... als Mieter besser keine Dübellöcher schließen. Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, meist werden die Dinger lieblos verschlossen mit allem, was dem Mieter so in die Hände fällt (Rotband ist da keien Ausnahme), dann lieber so lassen um Schadensersatzforderungen entgegen zu wirken.

-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2017 16:59


110% agree!

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Da man Fenster nicht mit dem Besen reinigen kann, muss man das bei "besenrein" nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da?
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.
Hat sich da was Neues ergeben?


Ja hat sich, schon länger und ist auch besser so. Da gibt es mE auch BGH Entscheidungen zu aus den 90igern.

Zitat (von go476577-57):
Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind.


Und ich verstehe die Frage nicht. Wenn Sie während der Mietzeit die Fenster geputzt haben, warum wollen Sie es zum Ende unterlassen? Keine Lust? Die Fenster sind ja nicht auf einmal aus Bösartigkeit Schrägöffner geworden, das war doch gewiss vorher auch schon so.

Aber Akkarin hat Recht, besenrein betrifft nicht die Fenster.

Zitat (von go476577-57):


Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".


Bevor ich mich darauf einlasse müsste ich den genauen Wortlaut kennen (wortwörtlich), aber da Sie sich sicher sind, werde ich mir keine Gedanken darüber machen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go476577-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Wie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da?
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.

4 Jahre haben wir dort gewohntn und die Farben haben wir selbst gemacht, bordeauxrot ist ein breiterer Streifen über 4 Wände und das dunkle Orchidee ist in einem Zimmer an einer Wand.
Hatten bisher keine Wohnungsbesichtigung und entsprechend noch keine Nachmieter, wollte die Dinge nur gerne geklärt haben, bevor unsere Vermieter zur Begehung kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go476577-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von go476577-57):
Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind,
Von innen zu reinigen sind sie im geschlossenen Zustand.

Du meinst sicher von außen.

Meine Schrägfenster haben zwei Stellungen am oberen Verriegelungsbügel. In einer Stellung lassen sie sich mittig klappen und so vollständig umkehren, damit auch die Außenscheibe gereinigt wird.
Schau mal nach, ob es bei denen nicht auch so eine Möglichkeit gibt.

Berry

Zitat (von AltesHaus):
Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu,
schon richtig, aber aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.
Hat sich da was Neues ergeben?

Berry


Also wegen dem Klappen, das geht bei uns leider nicht, da wir in einem Altbau wohnen und dementsprechend leider auch die Fenster schon älter sind und so eine Funktion leider nicht haben.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von go476577-57):
Zitat (von Akkarin):
Wie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da?
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.

4 Jahre haben wir dort gewohntn und die Farben haben wir selbst gemacht, bordeauxrot ist ein breiterer Streifen über 4 Wände und das dunkle Orchidee ist in einem Zimmer an einer Wand.
Hatten bisher keine Wohnungsbesichtigung und entsprechend noch keine Nachmieter, wollte die Dinge nur gerne geklärt haben, bevor unsere Vermieter zur Begehung kommen.


Dann würde ich mir in einem Vorgespräch die Ideen des Vermieters anhören, insbesondere was er von Bordeaux hält und mir das schriftlich geben lassen. Die Wände könnten nämlich noch Arbeit mit sich bringen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go476577-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sir Berry):
aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.
Hat sich da was Neues ergeben?


Ja hat sich, schon länger und ist auch besser so. Da gibt es mE auch BGH Entscheidungen zu aus den 90igern.

Zitat (von go476577-57):
Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind.


Und ich verstehe die Frage nicht. Wenn Sie während der Mietzeit die Fenster geputzt haben, warum wollen Sie es zum Ende unterlassen? Keine Lust? Die Fenster sind ja nicht auf einmal aus Bösartigkeit Schrägöffner geworden, das war doch gewiss vorher auch schon so.

Aber Akkarin hat Recht, besenrein betrifft nicht die Fenster.

Zitat (von go476577-57):


Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".


Bevor ich mich darauf einlasse müsste ich den genauen Wortlaut kennen (wortwörtlich), aber da Sie sich sicher sind, werde ich mir keine Gedanken darüber machen. :)


Also wegen der Fenster: die Dachfenster um die es mir geht haben wir reinigen lassen, statt das selbst zu machen, sofern das dementsprechend also nicht sein muss, würde ich mir diese Kosten sparen.

Wegen meiner Klauseln, nehme ich gerne noch einmal Meinungen entgegen, hier steht bei uns:

"1. A) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.
B) hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusmäßigen Fristen: für Küchen /Bäder /Duschen : 5 Jahre; für Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen / Toiletten 8 Jahre; für Fenster / Türen / Heizkörper : 10 Jahre; für übrige Nebenräume: 10 Jahre.
Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

2. A) eine nach Ziffer 1. entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
B) endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß Ziffer 1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschläge eines vom Vermieter auszuwahlenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter in Höhe eines Betrages zu zahlen, der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gem. Ziffer 1b) und den abgelaufenen Nutzungszeiträumen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letztmalig Durchführung der Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrad der Mieträume bemisst. Dies bedeutet :
- liegen im Falle von Ziffer 1 B) die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 2/5, länger als 3 Jahre 3/5, länger als 4 Jahre 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten.
(...)

C) der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.

3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der in Ziffer 1 b) und 2b) zugrunde gelegten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Anforderung durch den Mieter verpflichtet, in anderem Fall der Vermieter aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bzgl. Der Durchführung auch einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. Die in Ziffer 2 b) vereinbarten Kostenanteile verändern sich dann entsprechend.
"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

in diesem konkreten Einzelfall halte ich wegen der Quotenklausel die SR Klausel für unwirksam.

Dies gilt aber nicht für die Bordeauroten Wände!

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go476577-57):
müssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden?

Nö. Da das aber als "Beschädigung der Mietdache" gilt, wäre dann entsprechend Schadenersatz zu leisten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen