Hallo zusammen,
Wir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig, wodurch wir diese nicht ausführen müssen.
Nun bleibt die Frage, was von unserer Seite aus genau alles beim Auszug zu tun ist?
- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen?
- müssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden?
- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen?
Freue mich auf eure Rückmeldung, lieben Dank im Voraus!
Auszug ohne gültige Schönheitsreparatur
17. Oktober 2017
Thema abonnieren
Frage vom 17. Oktober 2017 | 15:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug ohne gültige Schönheitsreparatur
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 16:15
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
Zitatmüssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden? :
Hier ist eine Farbtabelle mit möglichen und unmöglichen Wandfarben: http://www.mieterbund-nl.de/3xcms/config/uploads/dkat1mit22.pdf
#2
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 16:47
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatWir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig, :
Und da sind Sie sicher?
Zitat- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen? :
Als MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen.
Zitat- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen? :
Warum nicht? Ist doch ein Aufwasch, wenn man eh putzt, und da man die Fenster regelmäßig sauber gehalten hat, warum nicht bis zum Ende?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 16:51
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatAls MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen. :
Jetzt irritierst Du mich aber.
Berry
#4
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 16:58
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatJetzt irritierst Du mich aber. :
Berry
Sagt meine Frau auch immer .... als Mieter besser keine Dübellöcher schließen. Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, meist werden die Dinger lieblos verschlossen mit allem, was dem Mieter so in die Hände fällt (Rotband ist da keien Ausnahme), dann lieber so lassen um Schadensersatzforderungen entgegen zu wirken.
-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2017 16:59
#5
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 18:11
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:ZitatWir sind aktuell am umziehen und ich habe bzgl. des Mietvertrages und der Schönheitsreparaturklausel nun schon einiges recherchiert. Nach aktueller Rechtssprechung ist die in unserem Vertrag festgeschriebene Schönheitsreparaturklausel ungültig, :
Und da sind Sie sicher?
Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".
Zitat- sind Dübellöcher trotzdem zuzugipsen? :
Als MIeter würde ich keinesfalls Dübellöcher schließen.
Zitat- Putzen ist ja klar, aber z.B. auch Fenster putzen? :
Warum nicht? Ist doch ein Aufwasch, wenn man eh putzt, und da man die Fenster regelmäßig sauber gehalten hat, warum nicht bis zum Ende?
Natürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind.
#6
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 18:30
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Von innen zu reinigen sind sie im geschlossenen Zustand.ZitatNatürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, :
Du meinst sicher von außen.
Meine Schrägfenster haben zwei Stellungen am oberen Verriegelungsbügel. In einer Stellung lassen sie sich mittig klappen und so vollständig umkehren, damit auch die Außenscheibe gereinigt wird.
Schau mal nach, ob es bei denen nicht auch so eine Möglichkeit gibt.
Berry
schon richtig, aber aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.ZitatDübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, :
Hat sich da was Neues ergeben?
Berry
#7
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 19:02
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Zitat:ZitatJetzt irritierst Du mich aber. :
Berry
Sagt meine Frau auch immer .... als Mieter besser keine Dübellöcher schließen. Dübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, meist werden die Dinger lieblos verschlossen mit allem, was dem Mieter so in die Hände fällt (Rotband ist da keien Ausnahme), dann lieber so lassen um Schadensersatzforderungen entgegen zu wirken.
-- Editiert von AltesHaus am 17.10.2017 16:59
110% agree!
#8
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 19:07
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Da man Fenster nicht mit dem Besen reinigen kann, muss man das bei "besenrein" nicht.
#9
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 19:10
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Wie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da?
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.
#10
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 19:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitataus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen. :
Hat sich da was Neues ergeben?
Ja hat sich, schon länger und ist auch besser so. Da gibt es mE auch BGH Entscheidungen zu aus den 90igern.
ZitatNatürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind. :
Und ich verstehe die Frage nicht. Wenn Sie während der Mietzeit die Fenster geputzt haben, warum wollen Sie es zum Ende unterlassen? Keine Lust? Die Fenster sind ja nicht auf einmal aus Bösartigkeit Schrägöffner geworden, das war doch gewiss vorher auch schon so.
Aber Akkarin hat Recht, besenrein betrifft nicht die Fenster.
Zitat:
Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".
Bevor ich mich darauf einlasse müsste ich den genauen Wortlaut kennen (wortwörtlich), aber da Sie sich sicher sind, werde ich mir keine Gedanken darüber machen.
#11
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 20:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatWie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da? :
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.
4 Jahre haben wir dort gewohntn und die Farben haben wir selbst gemacht, bordeauxrot ist ein breiterer Streifen über 4 Wände und das dunkle Orchidee ist in einem Zimmer an einer Wand.
Hatten bisher keine Wohnungsbesichtigung und entsprechend noch keine Nachmieter, wollte die Dinge nur gerne geklärt haben, bevor unsere Vermieter zur Begehung kommen.
#12
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 20:56
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:Von innen zu reinigen sind sie im geschlossenen Zustand.ZitatNatürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, :
Du meinst sicher von außen.
Meine Schrägfenster haben zwei Stellungen am oberen Verriegelungsbügel. In einer Stellung lassen sie sich mittig klappen und so vollständig umkehren, damit auch die Außenscheibe gereinigt wird.
Schau mal nach, ob es bei denen nicht auch so eine Möglichkeit gibt.
Berry
schon richtig, aber aus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen.ZitatDübellöcher gehören einfach zum Gebrauch der Mietsache dazu, :
Hat sich da was Neues ergeben?
Berry
Also wegen dem Klappen, das geht bei uns leider nicht, da wir in einem Altbau wohnen und dementsprechend leider auch die Fenster schon älter sind und so eine Funktion leider nicht haben.
#13
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 21:23
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Zitat:ZitatWie lange habt ihr da gewohnt und waren die bunten Waende bei Anmietung schon da? :
Ist die Wohnung bereits neuvermietet und was haelt der Nachmieter von den bunten Waenden.
4 Jahre haben wir dort gewohntn und die Farben haben wir selbst gemacht, bordeauxrot ist ein breiterer Streifen über 4 Wände und das dunkle Orchidee ist in einem Zimmer an einer Wand.
Hatten bisher keine Wohnungsbesichtigung und entsprechend noch keine Nachmieter, wollte die Dinge nur gerne geklärt haben, bevor unsere Vermieter zur Begehung kommen.
Dann würde ich mir in einem Vorgespräch die Ideen des Vermieters anhören, insbesondere was er von Bordeaux hält und mir das schriftlich geben lassen. Die Wände könnten nämlich noch Arbeit mit sich bringen.
#14
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 21:25
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat:Zitataus älteren Urteilen ist mir bekannt, dass sie dann auch mit Auszug sachgerecht verschlossen werden müssen. :
Hat sich da was Neues ergeben?
Ja hat sich, schon länger und ist auch besser so. Da gibt es mE auch BGH Entscheidungen zu aus den 90igern.
ZitatNatürlich, nur haben wir leider zwei Dachgeschossfenster die sich nur schräg nach außen öffnen lassen, wodurch sie nicht selbst von innen zu reinigen sind, daher wollte ich gerne wissen, ob unter einer besenreinen Wohnung auch geputzte Fenster zu verstehen sind. :
Und ich verstehe die Frage nicht. Wenn Sie während der Mietzeit die Fenster geputzt haben, warum wollen Sie es zum Ende unterlassen? Keine Lust? Die Fenster sind ja nicht auf einmal aus Bösartigkeit Schrägöffner geworden, das war doch gewiss vorher auch schon so.
Aber Akkarin hat Recht, besenrein betrifft nicht die Fenster.
Zitat:
Ja, da zum einen eine Quotenklausel enthalten ist und zum anderen "unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde".
Bevor ich mich darauf einlasse müsste ich den genauen Wortlaut kennen (wortwörtlich), aber da Sie sich sicher sind, werde ich mir keine Gedanken darüber machen.
Also wegen der Fenster: die Dachfenster um die es mir geht haben wir reinigen lassen, statt das selbst zu machen, sofern das dementsprechend also nicht sein muss, würde ich mir diese Kosten sparen.
Wegen meiner Klauseln, nehme ich gerne noch einmal Meinungen entgegen, hier steht bei uns:
"1. A) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.
B) hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusmäßigen Fristen: für Küchen /Bäder /Duschen : 5 Jahre; für Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen / Toiletten 8 Jahre; für Fenster / Türen / Heizkörper : 10 Jahre; für übrige Nebenräume: 10 Jahre.
Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
2. A) eine nach Ziffer 1. entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
B) endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß Ziffer 1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschläge eines vom Vermieter auszuwahlenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter in Höhe eines Betrages zu zahlen, der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gem. Ziffer 1b) und den abgelaufenen Nutzungszeiträumen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letztmalig Durchführung der Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrad der Mieträume bemisst. Dies bedeutet :
- liegen im Falle von Ziffer 1 B) die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 2/5, länger als 3 Jahre 3/5, länger als 4 Jahre 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten.
(...)
C) der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.
3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der in Ziffer 1 b) und 2b) zugrunde gelegten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Anforderung durch den Mieter verpflichtet, in anderem Fall der Vermieter aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bzgl. Der Durchführung auch einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. Die in Ziffer 2 b) vereinbarten Kostenanteile verändern sich dann entsprechend.
"
#15
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 21:47
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
in diesem konkreten Einzelfall halte ich wegen der Quotenklausel die SR Klausel für unwirksam.
Dies gilt aber nicht für die Bordeauroten Wände!
#16
Antwort vom 17. Oktober 2017 | 22:40
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitatmüssen farbige (rote, dunkle Orchidee farbene) Wände trotzdem von uns gestrichen werden? :
Nö. Da das aber als "Beschädigung der Mietdache" gilt, wäre dann entsprechend Schadenersatz zu leisten.
Und jetzt?
Schon
267.052
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
-
11 Antworten