Auszahlung gemeinsam geerbter Immobile erzwingen?

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Amalaman
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Auszahlung gemeinsam geerbter Immobile erzwingen?

Meine Eltern haben 4 Kinder. Ein großes Anwesen gehört meinen Eltern und einem Kind gemeinsam, also 50% den Eltern und 50% einem Kind. Dieses Kind wohnt auf dem Anwesen, es nutzt das Anwesen also gemeinsam mit meinen Eltern. Ich persönlich schätze den Wert des gesamten Anwesens auf ca. 600.000 Euro.

Was würde nun nach dem Tod beider Eltern passieren, wenn kein Testament existiert?

Ich selbst denke, dass alle 4 Kinder von dem zu vererbendem 50%-Anteil jeweils ein Viertel erben würden, also 12,5% des Gesamtanwesens. Ein Kind besitzt ja schon 50%, nach dem Tod der Eltern wird es also 62,5% besitzten, die anderen 3 Kinder jeweils 12,5%. Das Kind, das vorher schon auf dem Anwesen gewohnt hat, bleibt weiterhin alleine dort wohnen.

Falls es dann zu keiner Einigung kommt, könnten die anderen 3 Kinder gerichtlich erzwingen, dass das dort wohnende Kind die anderen Kinder ausbezahlt und somit Alleineigentümer des gesamten Anwesens wird? Oder eine Mietzahlung? Wie und wer würde dann die Auszahlungsbeträge oder Miete berechnen, wenn es unter uns Kindern keine Einigung gibt?

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

erzwingen können die nichts. wenn irgendwann gespräche über die ordentliche verteilung des erbes untereinander nicht fruchten, können die aber eine teilungsversteigerung beim amtsgericht beantragen und so an ihr anteil gelangen.
hat aber den nachteil, daß meist weniger dabei heraus kommt als bei einer gütlichen einigung.
auch wenn ein testament exestieren würde, hätten die kinder einen anspruch(Pflichtteil).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Amalaman
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Was genau ist denn eine Teilungsversteigerung? Wird dann das Gericht das Anwesen teilen und dann einen Teil versteigern und vom Erlös erhält jedes der 4 Kinder ein Viertel? Wie wird bestimmt, wie genau geteilt wird, also wo die neue Grenze verlaufen soll und welcher Teil dann versteigert wird?

Technisch wäre eine Teilung relativ einfach möglich, das Grundstück hat 1800 qm und auf ihm stehen 2 Gebäude, im vorderen Geäude wohnt immernoch der eine Sohn, das hintere wurde von den Eltern genutzt. Wie gesagt ist im Grundbuch aber nicht festgelegt, wem was genau gehört, sondern den Eltern und dem dort wohnenden Sohn gehört das gesamte Anwesen gemeinsam, rechtlich gehört dem dort wohnenden Sohn also eine Hälfte des Vorderhauses und auch eine Hälfte des Hinterhauses.

Ein weiteres Problem ist, das die beiden Gebäude einen sehr unterschiedlichen Wert haben, das hintere Haus, das die Eltern genutzt haben ist ca 100.000 Euro mehr Wert als das Vorderhaus. Rechtlich gehört dem im Vorderhaus wohnenden Sohn 50% vom Ganzen, aber eigentlich war früher gedacht (nur nirgends schriftlich festgelegt und somit nicht beweisbar), dass dem Sohn das Vorderhaus gehört und den Eltern das Hinterhaus. Die Eltern haben in ihrem Leben sehr viel Geld in die Sanierung des Hinterhauses gesteckt ohne an die Konsquenzen zu denken, dass laut Grundbuch die Hälfte des Hauses ihnen eigentlich gar nicht gehört, sondern dem Sohn.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

ohne nun irgendwelche gerichturteile oder paragrafen zu nennen...
so wie du es beschreibst gehört dem einen sohn die hälfte von allem wie es im grundbuch steht. es wurde also noch nichts geteilt( warum eigentlich nicht?grundstücke kann man doch teilen lassen und so wie geteilt ein neues grundbuch auf den aktuellen besitzer anlegen lassen).
im erbfall wird aber alles in einen topf geworfen und die erben holen sich dann ihren anteil wieder heraus. in diesem fall nicht einfach das gebäute und den teil eines grundstückes ( weil ein dach ein fenster ein zimmer oder keller kann man nicht einfach in mehrere stücke zerlegen...), sondern den wert des gesammten grundstückes, also bare münze. es entsteht eine erbengemeinschaft die dann auch im grundbuch eingetragen wird. wenn sich nicht geeinigt werden kann, kommt nur noch eine teilungsversteigerung (zwangsversteigerung) des gesammten grundstückes mit gebäuten in betracht um diese gemeinschaft aufzu- lösen ( wenn es erwünsch wird).
mein vorschlag... die eltern und der eine sohn sollten so schnell wie möglich klare linien ziehen( das ist meine das ist deine) und nicht gemeinschaftlich etwas lt. grundbucheintrag besitzen. irgendwann ( zb. erbfall ) wird es stressig für alle beteiligten.
bei einer teilungsversteigerung wird nicht nur ein teil vertsteigert sondern alles um eben das erbe teilen zu können.

schau auch mal hier:
http://www.zwangsversteigerung.net/teilungsversteigerung.htm

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Amalaman
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Sehr vielen Dank! Sehr hilfreich!

Ja, eine Teilung zu Lebzeiten wäre das Beste, aber genau das ist das Problem: Der Sohn, dem das Anwesen zur Hälfte gehört und dort wohnt, weigert sich zu teilen, er will keine klare Grenzen ziehen, eben weil er denkt, ihn kann niemand zwingen, die anderen auszubezahlen, und er denkt auch, ihn kann niemand zwingen, wegzuziehen, weil er ja schon dort wohnt. Er denkt also, praktisch das gesamte Anwesen zu bekommen, und wenn im Grundbuch noch andere als Erbengemeinschaft eingetragen sind ist ihm das egal. Meine Eltern würde jetzt gerne das Grundstück teilen, das geht aber nur in Einverständnis mit dem Sohn, dem die andere Hälfte gehört.

Wenn wir ihm aber jetzt das mit der Teilungsversteigerung erzählen und dass er in diesem Falle das Anwesen räumen muss, dann wird er es sich hoffentlich noch mal überlegen und einlenken.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

ja, er sollte sich wirklich mal sachkundig machen ( im eigenen interesse ).
man sollte im noch nicht eingetretenen erbfall nicht so leichtsinnig sein und glauben mir kann doch nix passieren weil alles so klatt läuft. im erbfall werden die karten neu gemischt und da wird er wohl den schwarzen peter ziehen wenn er so weiter spielt.
nur weil er im grundbuch mit drinnen steht, bedeutet es noch lange nicht das er alles alleine bekommt. er hat die 50% und seinen erbanteil sicher. den irgendwann anstehenden erbanteil seiner geschwister, muß er dann raus rücken vom gesamten grundbesitz ( oder die anderen verzichten und es rücken ihre kinder nach... usw.)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Teilungsversteigerung ist sehr ähnlich zu einer Zwangsversteigerung. Es würde das gesamte Anwesen versteigert und der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile verteilt. Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miteigentümer beantragt werden unabhängig von der Höhe seines Anteils.

Ein wichtiger Unterschied zur Zwangsversteigerung ist, dass jeder Miteigentümer auch berechtigt ist, mitzusteigern.

Ohne eine Teilungsversteigerung hätte der Sohn mit seiner Auffassung allerdings Recht.

1x Hilfreiche Antwort

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