Auszahlung Überstunden - Arbeitgeber Skandal

24. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb477071-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung Überstunden - Arbeitgeber Skandal

Zum Sachverhalt:

Firma X befindet sich in der Schweiz. Überstunden werden grundsätzlich zu einem erhöhten Schlag mit +25% ausbezahlt. Ich habe bei Firma X insgesamt 5 Monate gearbeitet (3 Monate zu einem Lohn von CHF 80k; 2 Monate zu einem Lohn von CHF 60k), also zwei Arbeitsverträge.

a) Firma x zieht mir 4.2 Tage von meiner Überzeit ab, in denen ich krank gemeldet war. Begründung: In der internen Policy steht, dass ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag Pflicht sei. Ich wurde allerdings nie explizit darüber informiert und habe ebenfalls dem zuständigen Manager gemeldet per Mail, das ich leider weiterhin krank war. Er hat auf meine Mail nicht geantwortet. Berechtigt dies den Arbeitgeber die vollen 4.2 Tage von meiner Überzeit abzuziehen? Obwohl ich ja eigentlich krank war nur weil ich ab dem dritten Tag vergessen habe das Arbeitszeugnis einzureichen?

b) Der Arbeitgeber bezahlt sowohl die Überzeit als auch die noch zu entgeltenden Ferien allesamt zum Stundensatz vom Lohn von CHF 60k und führt keine vertragliche Abgrenzung durch. Meines Erachtens müssten die Ferien, die ich zu einem Lohn von CHF 80k habe, auch zu diesem Stundensatz ausbezahlt werden.

Wie seht ihr das? Firma X will mich circa um CHF 2'000 hintergehen.

Beste Grüsse

-- Editiert von fb477071-77 am 24.10.2017 21:50

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Krank sein ohne arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt auch in Deutschland dazu, dass kein Lohn gezahlt wird. Wenn allerdings die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur verspätet eintritt, wäre der Mangel auch wieder behoben und das Geld müsste nach hiesigem recht nach bezahlt werden.
Mit den Überstunden hast du vermutlich recht. Hilft dir allerdings auch nicht viel, dies in einem deutschen Forum zu erörtern

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb477071-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie können also, nur weil ich "vergessen" habe bzw. nicht gewusst habe, dass ab dem 3. Krankheitstag ein Zeugnis einzureichen ist, mir diese gesamte Zeit belasten und dementsprechend von meiner Überzeit abziehen?

Wäre es rechtlich nicht korrekt, einfach die Krankheitszeit über diesen 3 Tagen von der Überzeit abzuziehen sprich die 1.2 Tage und nicht die vollen 4.2 Tage. Das sehe ich nicht so richtig ein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb477071-77):
Ich wurde allerdings nie explizit darüber informiert

Naja, in Deutschland wird es den Arbeitebern durchaus zugetraut, das sich diese die ganzen Sachen (z.B Betriebsvereinbarung) selbst durchlesen. In der Schweiz wird das meines Wissens auch so gehandhabt.



Zitat (von fb477071-77):
Sie können also, nur weil ich "vergessen" habe bzw. nicht gewusst habe, dass ab dem 3. Krankheitstag ein Zeugnis einzureichen ist, mir diese gesamte Zeit belasten und dementsprechend von meiner Überzeit abziehen?

Wenn man nicht arbeitet gibt es kein Geld.
Ausnahme stellt z.B. die Entgeltfortzahlung dar, die muss man aber entsprechend nachweisen.



Ob die Regeleung in der Schweiz rechtlich haltbar wäre, müsste man mal prüfen.





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von fb477071-77):
Sie können also, nur weil ich "vergessen" habe bzw. nicht gewusst habe, dass ab dem 3. Krankheitstag ein Zeugnis einzureichen ist, mir diese gesamte Zeit belasten und dementsprechend von meiner Überzeit abziehen?

Wäre es rechtlich nicht korrekt, einfach die Krankheitszeit über diesen 3 Tagen von der Überzeit abzuziehen sprich die 1.2 Tage und nicht die vollen 4.2 Tage. Das sehe ich nicht so richtig ein.


Wie bereits gesagt wurde es wird davon ausgegangen, dass der mündige Arbeitnehmer in der Lage ist, sich selbst darüber zu informieren was in seinem Vertrag steht. Ob sie das nun tun oder nicht, bleibt Ihnen überlassen - aber wie Sie sehen, passieren bei nicht lesen des Vertrages doch einige Überraschungen.

Was jetzt korrekt wäre oder was nicht, liegt im Auge des Betrachters. Im Zweifelsfalle müssen Sie halt klagen und hoffen, dass der Richter Ihrer Argumentation folgt. Hier werden sie allerdings zuerst mal in Vorlage treten müssen, sofern sie nicht eine Arbeitsrechtsschutzversicherung haben, die auch noch für Fälle in der Schweiz gelten muss. Wenn die also nur Fälle in Deutschland abdeckt, dann hilft Ihnen das überhaupt nichts. Auch hier ist also das Studium des Vertrages notwendig.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... nur weil ich "vergessen" habe bzw. nicht gewusst habe, dass ...

Mir ist nach wie vor nicht klar, ob du die AU nachgereicht hast, oder ob das Vergessen ein dauerhaftes war und ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von fb477071-77):
Das sehe ich nicht so richtig ein.
Dann klag halt dagegen. Mit deiner Mentalität: "Habe ich nicht gewusst" wirst du allerdings nicht weit kommen. Verträge / geltende Vereinbarungen sollte man halt schon durchlesen um zu wissen welche Verpflichtungen man hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#7
 Von 
fb477071-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Logisch war es mein Fehler, dass ich das Zeugnis nicht eingereicht habe. Der Arbeitgeber hat mich aber auch erst 2 - 3 Wochen danach darauf angesprochen und ich war vorher bei einem anderen Arbeitgeber tätig, wo 5 Tage gegolten haben. Aber eben, schlussendlich war es mein Fehler. Die Frage ist nur, ob es meinen Arbeitgeber berechtigt, gleich die vollen 4.2 Tage meiner Überzeit abzuziehen.

Was mich allerdings noch brennender interessieren würde ist die rechtliche Behandlung der Rate, mit der die Überstunden bzw. die Ferien ausbezahlt werden. Werden diese einfach zum letzten Lohn ausbezahlt (der tiefer war) oder werden diese in die rechtliche Periode nach Vertrag zugeteilt, sprich ich erhalte die Ferien, die ich während dem höheren Lohn zugute hatte, auch zu diesem Lohn ausbezahlt und nicht zum tieferen neuen Vertrag?

Beste Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Diese Fragen solltest du besser in einem Schweizer Forum stellen.

Signatur:

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