Auswärtiger Lehrgang bei Teilzeit in Elternzeit

30. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)
Auswärtiger Lehrgang bei Teilzeit in Elternzeit

Guten Tag,

Arbeitnehmer XY (Vollzeit / aus Probezeit / ca. 3000 Mitarbeiter) beantragt fristgerecht für "ab Mai" für das restliche kommende Jahr Elternzeit gekoppelt an Teilzeitantrag (30h) innerhalb der Elternzeit.

Arbeitgeber weiss noch nichts davon und plant für nächstes Jahr ab Mai Lehrgänge ausserorts mit Hotel Übernachtung (da Entfernung einfach zu weit um jeden Tag anzureisen - verteilt auf das Jahr ins., 7-8 W.) für Arbeitnehmer XY und den Rest des Teams (ca.20MA's).

Die Frage lautet daher wie folgt:

Muss Arbeitnehmer XY in seine Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit an Fortbildungen im kommenden Jahr teilnehmen?

Elternzeit beantragt man zwecks "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" quasi sich um seine Kinder zu kümmern, was ja nicht gewährleistet wäre, wenn mann Wochen lang nicht zu Hause ist. Würde meiner Meinung nach der Gedanke "Elternzeit" wiedersprechen.




Viele Grüße,
Anno

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23 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Die Teilnahme ist wohl nicht zwingend, aber der Arbeitgeber sollte umgehend über die geplante Abwesenheit informiert werden. Stornierungsgebühren sind zu beachten.
Hier sollte der AG umgehend informiert werden, dass keine Teilnahme an den Fortbildungen geplant ist.
DAs nennt sich "Schadensmininierung" und dient gerade in einem Fall wie hier, weitern wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.Sonst zahlt eben der Arbeitnehmer seinen Anteil, wenn er nicht teilnimmt und den Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert.

-- Editiert von altona01 am 30.12.2017 22:44

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Der erste Schritt ist doch, mit dem Arbeitgeber zu reden. Und erst wenn der Arbeitgeber zu dem Entschluß kommt, man müsse zwingend teilnehmen, sieht man weiter.

wirdwerden

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#3
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für Ihr Beitrag!

Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Dieser Umstand hat Arbeitnehmer XY in dieser Angelegenheit gar nicht bedacht

Da AN von ausgegangen ist, das er spätestens 7 Wochen vorher den Antrag zu stellen hat und dann auch den Sonderkündigungsschutz genießen darf.
Was nicht unwesentlich i.d. Zusammenhang ist.


Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.

Und wie wir alles wissen, sind viele Arbeitgeber nicht wirklich begeistert davon das seine MA dem AG nicht zur Verfügung stehen.

Meiner Auffassung nach, muß ein AG immer damit rechnen auch bei Fortbildungen, das AN evtl. kündigen (aus verschiedenen Anlässen), beispielsweise mit eine 4 Wochen Frist, da würde AN auch nicht im Vorfeld bescheid geben, das er demnächst vor hat zu kündigen, nur damit keine Stornogebühren oder sonstige Gebühren anfallen. Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind, usw .


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für Ihr Beitrag!

Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Dieser Umstand hat Arbeitnehmer XY in dieser Angelegenheit gar nicht bedacht

Da AN von ausgegangen ist, das er spätestens 7 Wochen vorher den Antrag zu stellen hat und dann auch den Sonderkündigungsschutz genießen darf.
Was nicht unwesentlich i.d. Zusammenhang ist.


Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.

Und wie wir alles wissen, sind viele Arbeitgeber nicht wirklich begeistert davon das seine MA dem AG nicht zur Verfügung stehen.

Meiner Auffassung nach, muß ein AG immer damit rechnen auch bei Fortbildungen, das AN evtl. kündigen (aus verschiedenen Anlässen), beispielsweise mit eine 4 Wochen Frist, da würde AN auch nicht im Vorfeld bescheid geben, das er demnächst vor hat zu kündigen, nur damit keine Stornogebühren oder sonstige Gebühren anfallen. Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind, usw .


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#5
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für Ihr Beitrag!

Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Dieser Umstand hat Arbeitnehmer XY in dieser Angelegenheit gar nicht bedacht

Da AN von ausgegangen ist, das er spätestens 7 Wochen vorher den Antrag zu stellen hat und dann auch den Sonderkündigungsschutz genießen darf.
Was nicht unwesentlich i.d. Zusammenhang ist.


Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.

Und wie wir alles wissen, sind viele Arbeitgeber nicht wirklich begeistert davon das seine MA dem AG nicht zur Verfügung stehen.

Meiner Auffassung nach, muß ein AG immer damit rechnen auch bei Fortbildungen, das AN evtl. kündigen (aus verschiedenen Anlässen), beispielsweise mit eine 4 Wochen Frist, da würde AN auch nicht im Vorfeld bescheid geben, das er demnächst vor hat zu kündigen, nur damit keine Stornogebühren oder sonstige Gebühren anfallen. Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind, usw .


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#6
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für Ihr Beitrag!

Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Dieser Umstand hat Arbeitnehmer XY in dieser Angelegenheit gar nicht bedacht

Da AN von ausgegangen ist, das er spätestens 7 Wochen vorher den Antrag zu stellen hat und dann auch den Sonderkündigungsschutz genießen darf.
Was nicht unwesentlich i.d. Zusammenhang ist.


Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.

Und wie wir alles wissen, sind viele Arbeitgeber nicht wirklich begeistert davon das seine MA dem AG nicht zur Verfügung stehen.

Meiner Auffassung nach, muß ein AG immer damit rechnen auch bei Fortbildungen, das AN evtl. kündigen (aus verschiedenen Anlässen), beispielsweise mit eine 4 Wochen Frist, da würde AN auch nicht im Vorfeld bescheid geben, das er demnächst vor hat zu kündigen, nur damit keine Stornogebühren oder sonstige Gebühren anfallen. Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind, usw .




-- Editiert von anno12345 am 31.12.2017 09:41

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Auffassung ist nicht so ganz zutreffend, aber seis drum. Fakt ist, dass der teilzeitigen Beschäftigung während der Elternzeit betriebliche Belange entgegenstehen können. Das wird immer verkannt. Deshalb ja meine dringende Empfehlung des Redens und nicht des Niederwalzens.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Fakt ist, dass der teilzeitigen Beschäftigung während der Elternzeit betriebliche Belange entgegenstehen können.


Das ist nicht ganz zutreffend, denn i.d. Zusammenhang EZ+TZ müssen wenn überhaupt "dringende betriebliche Belange" entgegenstehen und da ist die Messlatte ziemlich hoch angesetzt, wonach der Arbeitgeber vor Gericht das ganze erst Mal beweisen und ausführlich darlegen und begründen muss. Bei einem UN von über 250.000 MA wird das bissl schwer denke ich

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nun ja, wenn Du alles besser weisst, warum fragst Du dann hier? Ganz klar, wenn diese Fortbildung erforderlich ist, dann ist die Meßlatte gar nicht hoch. Wirklich nicht. Auch nicht bei den Arbeitsgerichten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, wenn Du alles besser weisst, warum fragst Du dann hier? Ganz klar, wenn diese Fortbildung erforderlich ist, dann ist die Meßlatte gar nicht hoch. Wirklich nicht. Auch nicht bei den Arbeitsgerichten.

wirdwerden


Die Eingangsfrage ob die Teilnahme i.d. EZ + TZ zwingend notwendig ist wurde bereits beantwortet.

Die Frage meinerseits die noch aussteht, ist:

Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Auf welchen Gesetzestext o. Urteil ...
Es gibt nicht für jeden Sachverhalt ein Gesetz. Und Urteile ... - keine Ahnung, ob so etwas schon Mal verhandelt worden ist. Abgesehen davon, dass Urteile erst einmal über ganz konkrete und u.U. auch sehr spezielle Sachverhalten befinden.
Wohl aber gibt es unzweifelhaft Pflichten und Nebenpflichten aus einem AV. Unter die Nebenpflichten gehört m.E. ohne weiteres mitzuwirken, dass ein Schaden möglichst gar nicht erst entstehen kann. Und wenn der AG mit mir oder für mich Schulungen plant, die Geld kosten, sage ich ihm frühzeitig, dass/wenn daraus nix wird. Das muss mir nicht erst ein Richter sagen ... 'Schadensminimierung' will hier nicht so richtig passen, weil der Begriff bedingt, dass bereits ein Schaden vorliegt.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Unter die Nebenpflichten gehört m.E. ohne weiteres mitzuwirken, dass ein Schaden möglichst gar nicht erst entstehen kann. Und wenn der AG mit mir oder für mich Schulungen plant, die Geld kosten, sage ich ihm frühzeitig, dass/wenn daraus nix wird.


Was heisst denn für dich "frühzeitig" Bescheid geben?

Ab dem Zeitpunkt wo AN mit dem Gedanken spielt Elternzeit zu nehmen oder vielleicht wenn er "gedanklich" den Entschluss gefasst hat EZ zu nehmen, oder vielleicht doch erst dann wann der Gesetzgeber es vorschreibt?

Selbst wenn er für sich "Monate vorher" den Entschluss gefasst EZ + TZ zu nehmen und entsprechend 7 W. vor Termin, den Antrag zu stellen, wie soll man bitte dem AN nachweisen das er viel früher hätte bescheid geben müssen um evtl. Schulung Kosten zu verhindern ?

-- Editiert von anno12345 am 31.12.2017 14:32

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es gibt vertragliche Haupt- und Nebenpflichten. Zu den Nebenpflichten gehört immer, ausnahmslos immer das Abwenden eines Schadens vom Vertragspartner. Der Jurist nennt das "Schadensminderungspflicht." Abgesehen davon müsste auch überprüft werden, ob hier trotz Elternzeit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Das können wir hier nicht abschätzen. Denn auch in der Elternzeit muss man, wenn man denn arbeitet, seine geschuldete Pflicht/Leistung erbringen. Wenn man das nicht kann, dann darf man in der Elternzeit nicht arbeiten.

wirdwerden

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Was heisst denn für dich "frühzeitig" Bescheid geben?

Auch im Juristischen gibt es unbestimmte Begriffe, hier würde 'unverzüglich' wohl passen.
Für mich - wenn du mich schon fragst - heißt 'frühzeitig': sobald ich es sagen kann - du weißt ja umgekehrt auch frühzeitig, was dein AG vorhat.
Und es geht hier wohl eher nicht um das, was man ggf. nachweisen kann oder nicht, sondern um eine Haltung. Oder darum, wie wirdwerden schon angemerkt hat, dass AN und AG miteinander reden. Oder liegt der Hund gerade da begraben, dass die Kommunikation gestört ist???

(Angemerkt: Entweder, scheint mir, bist du jemand, der es am liebsten ganz exakt hätte und mit Unbestimmtheiten nicht gut klar kommt, oder du bist gerade ein wenig auf Krawall gebürstet. :fight: )

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#15
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Da gebe ich offen und ehrlich zu das ich es genau wissen möchte ist ja denke ich verständlich ansonsten hätte ich mir die Frage auch sparen können :-)

Deshalb auch Anfangs die Frage ob es dazu spez. Urteile gibt, etc.

Naja, seis drum..!

Danke trotzdem, aber weiter bin ich jetzt leider nicht

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von anno12345):
Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Das ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB und § 242 BGB .



Zitat (von anno12345):
wie soll man bitte dem AN nachweisen das er viel früher hätte bescheid geben müssen um evtl. Schulung Kosten zu verhindern ?

Das ist das Problemdes Arbeitnehmers. Da reicht es schon, das ein Arbeitskollege bestätigt, das man den Plan schon im Dezember hatte.



Zitat (von anno12345):
Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind

Prima Beisspiel
1. AN wird wegen unbeabsichtitgter Virusinfektion AU => Ankündigung kann er nicht beeinflussen
2. AN wird wegen lange geplanter OP AU => Ankündigung kann er beeinflussen
3. AN wird wegen Virusinfektion krank, tut aber nichts um den Zustand zu bessern => kann er beeinflussen

Bei 1. muss man über Schadenminderung nicht diskutieren.
Bei 2. und 3. hat man eine Diskussionsgrundlage.



Zitat (von anno12345):
ob es dazu spez. Urteile gibt

Urteile sind immer einzelfallabhängig.
Man wird neben der Pflicht zur Schadenminderung auch eine Abwägung vornehmen müssen, ob der AN berufliche Nachteile zu befürchten hätte, wenn er es zu früh angkündigt.



Zitat (von anno12345):
Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.

Tja, und nach der Fortbildung da hat man dann einen Haufen Mitarbeiter die Fortgebildete sind und einen unbegildeten Mitarbeiter.
Was macht man dann mit dem? Soll der Kaffee kochen für die anderen? Den Hof fegen? Oder wird man den kündigen mangels Verwendbarkeit?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Vielleicht hilft es dir ja, wenn du einen Weg weißt, wie du zu deiner Gewissheit kommen kannst. Du kannst dich hinsetzen und überlegen, was denn passieren muss, dass Du sicher bist. Von welchen externen oder internen Entwicklungen, Fakten oder Gegebenheiten hängt es denn ab, dass das Ereignis stattfindet oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Vielleicht hilft es dir ja, wenn du einen Weg weißt, wie du zu deiner Gewissheit kommen kannst. Du kannst dich hinsetzen und überlegen, was denn passieren muss, dass Du sicher bist. Von welchen externen oder internen Entwicklungen, Fakten oder Gegebenheiten hängt es denn ab, dass das Ereignis stattfindet oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von anno12345):
Auf welchen Gesetzestext o. Urteil beziehen Sie sich bezüglich der "Schadensminimierung" in diesem genannten Kontext ?

Das ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB und § 242 BGB .



Zitat (von anno12345):
wie soll man bitte dem AN nachweisen das er viel früher hätte bescheid geben müssen um evtl. Schulung Kosten zu verhindern ?

Das ist das Problemdes Arbeitnehmers. Da reicht es schon, das ein Arbeitskollege bestätigt, das man den Plan schon im Dezember hatte.



Zitat (von anno12345):
Es kann auch sein, das AN zum Zeitpunkt der Fortbildung krank sind

Prima Beisspiel
1. AN wird wegen unbeabsichtitgter Virusinfektion AU => Ankündigung kann er nicht beeinflussen
2. AN wird wegen lange geplanter OP AU => Ankündigung kann er beeinflussen
3. AN wird wegen Virusinfektion krank, tut aber nichts um den Zustand zu bessern => kann er beeinflussen

Bei 1. muss man über Schadenminderung nicht diskutieren.
Bei 2. und 3. hat man eine Diskussionsgrundlage.



Zitat (von anno12345):
ob es dazu spez. Urteile gibt

Urteile sind immer einzelfallabhängig.
Man wird neben der Pflicht zur Schadenminderung auch eine Abwägung vornehmen müssen, ob der AN berufliche Nachteile zu befürchten hätte, wenn er es zu früh angkündigt.


Gute Beispiele, Danke dafür !

Zitat:
Tja, und nach der Fortbildung da hat man dann einen Haufen Mitarbeiter die Fortgebildete sind und einen unbegildeten Mitarbeiter.
Was macht man dann mit dem? Soll der Kaffee kochen für die anderen? Den Hof fegen? Oder wird man den kündigen mangels Verwendbarkeit?


Diesen Absatz halte ich für quatsch und absurd.



-- Editiert von anno12345 am 31.12.2017 17:37

-- Editiert von anno12345 am 31.12.2017 17:38

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von anno12345):
Diesen Absatz halte ich für quatsch und absurd.

Und dennoch live erlebt.

Mitarbeiter machte Fortbildung nicht mit, konnte an seinem Arbeitsplatz deshalb nicht mehr eingesetzt werden. Bekam Änderungskündigung (Arbeitsplatz der seiner Bidung entsprach), mochte diesen nicht und hatte dann keinen Arbeitsplatz mehr.

Muss ja nicht immer so laufen, kann aber eine Option sein, die man bedenken sollte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
anno12345
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 10x hilfreich)

Eine abschließende Frage die mich gerade sehr beschäftigt hätte ich dann doch noch! :)

Angenommen AG würde die Elternzeit inkl. Teilzeitwunsch mit "dringenden betrieblichen Gründen" tatsächlich ablehnen können, hätte AN (Elterngeldbezugsmonate bereits alle aufgebraucht) bei einer Antragstellung für normale EZ ohne TZ (zb 1 Jahr) dann einen Anspruch auf ALG 1?

Wenn dem so wäre, wäre die Ablehnung seitens AG ja sehr gut zu verkraften, wahrscheinlich hätte man sogar finanziell gesehen das selbe raus ..

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von anno12345):
hätte AN (Elterngeldbezugsmonate bereits alle aufgebraucht) bei einer Antragstellung für normale EZ ohne TZ (zb 1 Jahr) dann einen Anspruch auf ALG 1?

Denn er
- steht noch in einem Beschäftigungsverhältnis
- sucht kein mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis
- steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung

Da er also nicht "arbeitslos" im Sinne der Bezugsbedingungen ist, gibt es keinen Anspruch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von anno12345):
Diesen Absatz halte ich für quatsch und absurd.


Dieser Absatz ist ebenso realistisch / unrealistisch wie dieser:

Zitat (von anno12345):
Das würde bedeuten, das Arbeitnehmer sich bevor er überhaupt gesetzlich gesehen den Antrag Elternzeit + Teilzeit stellen muss, sich ernorme Nachteile verschaffen würde, da er fristgerecht gekündigt werden könnte.


Mit dem Unterschied, dass man den AG nicht ins offene Messer laufen lässt, wenn man vorher mit ihm spricht.

Man kann ja auch erstmal mit dem Betriebsrat sprechen, der sollte bei ~ 3000 Mitarbeitern ja wohl vorhanden sein.

2x Hilfreiche Antwort

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