Hallo!
HINTERGRUNG
GmbH hat nach dem 3. Insolvenzantrag, durch den GF die Stundung (Ratenzahlung) der Verbindlichkeiten bis August 2010 beantragt.
STRUKTUR
1. GF
2. Minderheitengesellschafter 5%
(Kümmert sich um nichts, da keinen Einfluss auf die GF)
3. Minderheitengesellschafter 5%
(Nicht mehr in der GmbH und arbeitet woanders)
4. Minderheitengesellschafter 5%
GV
Kündigungsfrist 6 Monate zum Jahresende (im Juli kündigen).
VORGEHEN
Fristgemäße Kündigung der Anteile und Austritt aus der GmbH ohne Einberufung einer GV
FRAGE
Was bedeutet der Begriff „zur Unzeit“?
Ist die dies so zu verstehen, dass man nicht kündigen kann, wegen den Verbindlichkeiten?
Danke.
van Mouten
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-- Editiert am 15.03.2010 11:29
Austritt als Minderheitengesellschafter (GmbH)
15. März 2010
Thema abonnieren
Frage vom 15. März 2010 | 11:28
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 6x hilfreich)
Austritt als Minderheitengesellschafter (GmbH)
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#1
Antwort vom 16. März 2010 | 10:08
Von
Status: Senior-Partner (6301 Beiträge, 2468x hilfreich)
quote:
Fristgemäße Kündigung der Anteile
Der ist gut :-)) Scheit wann kann man seine Anteile kündigen, oder noch besser gekündigt werden. Das wäre neu.
So was gibts nicht. Anteile kann man verkaufen, und Gesellschaften kann man auflösen. Aber nicht kündigen :-)
Bei der "Struktur" fehlen Gesellschafter mit 85% Anteil. Oder soll das der GF sein.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
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