Austrag aus Handelregister

2. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb456754-41
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Austrag aus Handelregister

Ich bin in ungekündigter Stellung als GF in einer GmbH angestellt. Es gibt 2 GFs, mein Partner hat Einzelvollmacht. Heute erfuhr ich, dass man mich Mitte Dez 16 ohne Information an mich aus dem Handelsregister ausgetragen hat (noch nicht öffentlich). Ist dies einer Kündigung gleichzusetzen? Bin ich verpflichtet weiter zu arbeiten? Ist dieses Vorgehen rechtlich korrekt?
Inzwischen erhielt ich die Mitteilung man will die Zusammenarbeit in anderer Funktion fortsetzen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von fb456754-41):
Ich bin in ungekündigter Stellung als GF in einer GmbH angestellt.
Es gibt 2 GFs, mein Partner hat Einzelvollmacht. Heute erfuhr ich, dass man mich Mitte Dez 16 ohne Information an mich aus dem Handelsregister ausgetragen hat (noch nicht öffentlich). Ist dies einer Kündigung gleichzusetzen? Bin ich verpflichtet weiter zu arbeiten? Ist dieses Vorgehen rechtlich korrekt?


Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführen einberufen. Sind zwei oder mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer vorhanden, kann jeder für sich alleine die Gesellschafterversammlung einberufen.

Der Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer geschlossen wird.

Von der Bestellung zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Die Bestellung des Geschäftsführers ist jederzeit widerruflich. Der Anstellungsvertrag besteht jedoch mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten weiter, bis die (in der Regel vereinbarte) Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Zitat (von fb456754-41):

Inzwischen erhielt ich die Mitteilung man will die Zusammenarbeit in anderer Funktion fortsetzen.


Grundsätzlich muss der Geschäftsführer keine besonderen Qualifikationen erfüllen.

Da die letzte Gesellschafterversammlung offenbar an Ihnen vorbeigegangen ist, wird die Zusammenarbeit in anderer Funktion wohl nur noch der Éinhaltung von vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen dienen.

Mit Verlaub, mich wundert, daß ein Geschäftsführer solche Fragen stellt.

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#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von BudWiser):
Zitat (von fb456754-41):

Mit Verlaub, mich wundert, daß ein Geschäftsführer solche Fragen stellt.

Es dürfte sich wohl um einen Scheingeschäftsführer handeln, früher nannte man das auch "Frühstücksdirektor".
Darauf deutet ja auch hin, daß der zweite GF alleinvertretungsberechtigt ist.
(Die Sache klingt jedenfalls nicht nach einem Unternehmen, das so groß ist, daß es einen GF mit Alleinvertretungsberechtigung gibt, und einen zweiten, der nur mit einem Prokuristen zusammen vertritt. Und ohne diese Konstruktion macht ein alleinvertretungsberechtigter GF und einer, der nur zusammen mit dem zweiten GF vertreten kann, keinen Sinn. Ausgenommen die Absicht, daß der nicht alleinvertretungsberechtigte GF kein größeres Unheil anrichten können soll...)


Könnte durchaus sein. Wenn es so wäre, sollte der TE vielleicht froh sein, aus der Nummer rauszukommen. Die Frühstücksdirektoren dienen ja meist nur dazu, den Kopf für irgend etwas hinhalten zu müssen. Er weiß wohl nicht, in welchen Fällen ein GF die Torte ins Auge kriegen kann.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführen einberufen. Sind zwei oder mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer vorhanden, kann jeder für sich alleine die Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Gesellschafter berufen eine Gesellschafterversammlung ein, nicht die Geschäftsführer.


-- Editiert von cruncc1 am 04.01.2017 20:43

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführen einberufen. Sind zwei oder mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer vorhanden, kann jeder für sich alleine die Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Gesellschafter berufen eine Gesellschafterversammlung ein, nicht die Geschäftsführer.


GmbHG
§ 49
Einberufung der Versammlung
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

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