Ausstehende Mietkaution

4. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
lawya
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausstehende Mietkaution

Wegen Jobwechsel ins Ausland bin ich kurzfristig Mitte Mai 2013 aus meiner damaligen Mietwohnung in Deutschland ausgezogen, hatte Ende April 2013 gekündigt, mit einer 3-monatigen Frist. Ich habe dann die Miete bis Juli 2013 weiter bezahlt, da ein Nachmieter rechtzeitig bzw. kurzfristig nicht mehr gefunden werden konnte.

In der E-Mail Kommunikation Ende 2014 mit dem ehemaligen Vermieter hat dieser darauf bestanden, die letzte Mietnebenkostenabrechnung mit der ausstehenden Mietkaution (von 2 Monatskaltmieten) zu verrechnen; es hatte sich für mich eine Nachzahlung i.H.v. > 120 Euro ergeben. Das heisst, ich hätte die Mietkaution plus Zinsen abzüglich noch zu zahlender Nebenkosten zurückbekommen.

Ist es nach geltendem Mietrecht aber nicht so, dass ich innerhalb der ersten 6 Monate (sog. Bedenkzeit für Vermieter) nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zumindest in Teilen -

Zitat:
unter Berücksichtigung des Einbehalts einer Summe, die einer geschätzten oder auf Erfahrungswerten beruhenden Nachzahlung für Betriebskosten entspricht
Zitat:
- hätte zurückerhalten müssen? Und dass nach Ablauf dieser 6 Monate die Betriebskosten eben nicht mehr mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen?

Im Dezember 2014 hatte der Vermieter angeboten, die um die Nebenkostennachzahlung verminderte Kaution zu überweisen, was ich ablehnte.

Was ist nun richtig, und wie kann ich überhaupt noch an meine Kaution kommen, da ich weiterhin im Ausland bin und der ehemalige Vermieter auf E-Mails nicht mehr antwortet?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Und dass nach Ablauf dieser 6 Monate die Betriebskosten eben nicht mehr mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen?


Nein, dieser Einbehalt kann bis zum Ende des Abrechnungszeitraums + 1 Jahr behalten werden. d.h. für 2012 bis 31.12.13
für 2013 bis 31.12.2014.

Zitat:
Im Dezember 2014 hatte der Vermieter angeboten, die um die Nebenkostennachzahlung verminderte Kaution zu überweisen, was ich ablehnte.


Das wäre richtig gewesen. Hast Du bis dahin eine Abrechnung der BK bekommen? Nach Erhalt kann man die Unterlagen noch 1 Jahr lang prüfen.

Wenn Du bis jetzt keine Abrechnung bekommen, kann der Vermieter eigentlich keine Nachzahlung geltend machen. Aber: Du warst postalisch vermutlich nicht zu erreichen.

Jetzt kannst Du nur noch die Kaution einfordern. Mit Fristsetzung. Da verjährt der Anspruch nach 3 Jahren.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat:
Und dass nach Ablauf dieser 6 Monate die Betriebskosten eben nicht mehr mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen?


Das ist falsch. Für evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen NK-Abrechnungen darf der Vermieter einen angemessenen Betrag der Kaution länger als die 6 Monate einbehalten. Das können im E-Fall knapp 23 Monate sein.

Heißt die Verrechnung der Nachzahlung mit der Kaution war korrekt. Den Restbetrag hätte der Vermieter dann jedoch unverzüglich erstatten müssen.

Zitat:
und wie kann ich überhaupt noch an meine Kaution kommen, da ich weiterhin im Ausland bin und der ehemalige Vermieter auf E-Mails nicht mehr antwortet?


Auch aus dem Ausland kann man Post (Einwurf-Einschreiben) nach Deutschland versenden.

Das solltest Du tun und den Vermieter darin auffordern die restliche Kaution bis zum, sagen wir mal, 15.11.2015 zu erstatten. Sicherheitshalber noch mal die Bankverbindung angeben.

Kommt der VM dem nicht nach Mahnbescheid erlassen. Das geht auch online aus dem Ausland, denke ich jedenfalls.

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Kommt der VM dem nicht nach Mahnbescheid erlassen. Das geht auch online aus dem Ausland, denke ich jedenfalls.


Dazu braucht man mindestens vom Vermieter eine ladungsfähige Adresse. Ich denke auch als Gläubiger oder einen RA beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lawya
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die letzte Betriebskostenabrechnung liegt mir vor, schon seit Ende 2014. Die scheint in Ordnung zu sein. Allerdings hatte die vorhergehende Nebenkostenabrechnung keine Nachzahlung, sondern ein kleines Guthaben ergeben.

Können die jetzt notwendigen Formalitäten bzw. der notwendige Schriftwechsel zwischen mir und dem alten Vermieter per E-Mail abgewickelt werden, oder muss es der Postweg sein?
Aus der E-Mail Kommunikation des letzten Jahres geht hervor, dass der Vermieter ebenfalls ins Ausland gegangen ist: in Richtung Indischer Ozean. Telefon, Skype, Messenger, E-Mail: alle Kontaktdaten sind (oder waren, letzter Stand Dezember 2014) vorhanden. Aber nach "ladungsfähiger Adresse" hört sich das nicht an"

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