Ausschluss Metminderung in Mietvertrag

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ch3rub
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschluss Metminderung in Mietvertrag

Guten Tag,

mein Vermieter lässt die Wohnungen unter uns für 3 Monate aufwändig sanieren. Dies führt zu viel Staubbildung und Lärmbelästigung, leider sogar ohne vorherige Benachrichtigung.

Auf Anfrage teilte er mir mit, dass folgendes richtigerweise im Mietvertrag steht:
"Dem Mieter ist bekannt, dass sich die Mietwohnung in einem Umfeld weitgehend unsanierter Altbauten befindet. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass er im Haus freiwerdende Wohnungen sukzessive von Grund auf sanieren sowie gegebenenfalls Ausbauten von Dach- und Kellergeschossen und allgemeine Instandhaltungsarbeiten vornehmen wird. Dem Mieter stehen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung keine Rechte aus den § 536 und 536a BGB (Mietminderung, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche) zu. "

Kann er auf diese Weise das Mietminderungsrecht außer Kraft setzen? Freiwerdend ist übrigens relativ, den Mietern wurde wegen der Sarnierungen gekündigt.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ch3rub):
Kann er auf diese Weise das Mietminderungsrecht außer Kraft setzen?
Meiner Meinung nach nein wegen § 536 (4) BGB . Er kann höchstens versuchen über § 536b BGB zu argumentieren. Wenn dem Mieter der Mangel bei Vertragsabschluss bekann war, dann hat der Mieter auch nach dem Gesetz kein Recht auf Schadensersatz und Mietminderung.

Heißt also, dass die Klausel meiner Meinung nach unwirksam ist. Dennoch geht aus der Klausel ja hervor, dass mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Bleibt also nur die Frage, ob dies ausreicht um den § 536b BGB auszulösen. Der Effekt wäre in dem Fall genau der, der durch die eigentlich unwirksame Klausel erwünscht war.

Ob diese Info ausreicht um den § 536b BGB auszulösen, vermag ich nicht zu beurteilen. Meiner Meinung nach ist diese Information nicht wirklich konkret. Es gibt weder eine zeitliche Begrenzung noch eine konkrete Begrenzung auf einzelne Arbeiten. Das könnte für den Vermieter zum Problem werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Zeitliche und umfängliche Begrenzung der Arbeiten?
Das soll eher eine Generalklausel im Sinne von "hier und da machen wir gelegentlich mal Krach und Dreck und das gehört so"...glaube nicht, dass das reicht.

0x Hilfreiche Antwort

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