Ausschlagung des Erbes

Mehr zum Thema: Erbrecht, Ausschlagung, Erbe, Ausschlagungsfrist, Ausschlagungserklärung, Formen
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Was muss bei der Ausschlagung einer Erbschaft beachtet werden?

Nach dem Tod einer Person stellt sich die Frage, wer überhaupt Erbe geworden ist. Nachdem geklärt worden ist, ob die Person als potenzieller Erbe in Betracht kommt, stellt sich die nächste Frage: „Nehme ich die Erbschaft an oder schlage ich sie besser aus?“

Da mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft automatisch auf den Erben übergeht („Vonselbsterwerb“), stellt sich die Frage, wie der Erbe von der Erbschaft befreit werden kann. Entscheidet sich der potenzielle Erbe, die Erbschaft auszuschlagen, etwa weil das Erbe überschuldet ist oder aus persönlichen Gründen, muss er einige wichtige Aspekte der Ausschlagung des Erbes beachten.

Martina  Dyllong
Partner
seit 2010
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Tel: 0231-220 83 77
Web: http://www.kanzlei-dyllong.de
E-Mail:
spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht

1.    Zeitpunkt der Ausschlagung – Wann kann ich eine Erbschaft ausschlagen? 

Mit Eintritt des Erbfalls kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Da es vor dem Tod des Erblassers noch kein Erbrecht gibt, kann das Erbe nicht ausgeschlagen werden. Unter Umständen  kann der Erbe auf sein künftiges Erbrecht vertraglich verzichten.

Für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Ausschlagung stellt das Gesetz auf den Erbfall ab und nicht auf den Erbanfall. Wichtig zu wissen ist, dass eine Ausschlagung des Erbes bei einem „Berliner Testament“ durch den Schlusserben erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteil möglich ist.

2.    Umfang der Ausschlagung – Ist auch eine teilweise Ausschlagung möglich?

Die Ausschlagung des Erbes kann nicht teilweise erfolgen, die Ausschlagung kann also nicht beschränkt werden. Diese Regelung ist zur Vereinfachung bei Klärung der Erbfolgeverhältnisse gedacht. Schlägt der Erbe dennoch nur einen Teil des Erbes aus, so ist die Ausschlagung ungültig, sodass nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist das gesamte Erbe als angenommen gilt.

3.    Folgen der Ausschlagung

Der Erbe verliert mit der Ausschlagung seinen Erbanspruch und es wird so getan, als ob der ausschlagende Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Hat der Erblasser einen Ersatzerben benannt, wird dieser neuer Erbe. Wurde kein Ersatzerbe berufen, erbt der gesetzliche Erbe. Wenn der Erblasser mehrere Erben hat und nur einer von den Miterben das Erbe ausschlägt, so wächst der Erbteil der übrigen Miterben an. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser dies im Testament ausgeschlossen hat.

4.    Die Ausschlagungsfrist – Wie lange habe ich für die Ausschlagung des Erbes Zeit?

Es gibt zwei Fristen, die bei der Ausschlagung des Erbes in Betracht kommen. Grundsätzlich muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beträgt hingegen sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhält, wie es z.B. bei einer Urlaubsreise im Ausland der Fall sein kann. Die Frist ist nicht verlängerbar, auch nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers.

Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers hat, Kenntnis davon hat, dass er Erbe ist und den Grund seiner Erbenstellung (wie z.B. Testament, Erbvertrag) kennt. Die Frist beginnt somit nicht mit dem Erbfall.

Kommt eine Erbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge in Betracht, so kennt der Erbe nur dann zuverlässig sein Erbrecht, wenn er keine Hinweise für einen gegenteiligen letzten Willen hat.

5.    Formen der Ausschlagung – Wie und wo schlage ich die Erbschaft aus?

Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Diese kann entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in Form einer öffentlichen Beglaubigung abgegeben werden.

Örtlich zuständig ist entweder das Gericht, welches für den Nachlass zuständig ist oder das Gericht, das für denjenigen örtlich zuständig ist, der ausschlagen möchte.

Sollte der Erbe gegenüber einem unzuständigen Gericht die Ausschlagung erklären, so wird von dem unzuständigen Gericht die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Dann ist die Ausschlagungserklärung  gültig. Dies gilt aber nur, wenn die Ausschlagungserklärung auch bei dem örtlich zuständigen Gericht innerhalb der Ausschlagungsfrist eingeht.

Wird die Ausschlagungserklärung nicht rechtzeitig vom unzuständigen Nachlassgericht  weitergeleitet, ist die Ausschlagung verfristet. Dies hat zur Folge, dass die Ausschlagung unwirksam ist.

Autorin
Die Autorin Martina Dyllong ist eine auf das Erb- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin

Kontakt:
Kanzlei Dyllong
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Info@kanzlei-dyllong.de, www.kanzlei-dyllong.de
Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Berliner Testament einfach selbst erstellen