Ausschank alkoholischer Getränke ausschließlich an Mitarbeiter/Bedienstete

15. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rotkäppchen10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschank alkoholischer Getränke ausschließlich an Mitarbeiter/Bedienstete

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Chef eines Betriebes hat vor, eine Art "Lounge" ausschließlich für seine Mitarbeiter zu errichten. Er fragte nun an, ob er für diesen Zweck auch eine Konzession beantragen müsste. Er betonte, dass keine auswärtigen Gäste oder ähnliches bewirtschaftet werden, es soll betriebsintern bleiben. Bezüglich der Lage der "Lounge" ist er sich noch nicht im Klaren.

Meine Frage: Ist dieser Ausschank alkoholischer Getränke in einer solchen Art ohne Konzession möglich? Wenn ja, ist dies nur im betriebseigenen Gebäude möglich?

Damals stand die Antwort in § 2 (2) Nr. 4 GastG ...

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Da es sich hier um Landessrecht handelt, kommt es auf das Bundesland an.

Nach Bundesrecht (das gilt, wenn das Land kein eigenes Gesetz erlassen hat) benötigt er eine Konzession.
Es werden Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an bestimmte Personenkreise verabreicht.
Ein Ausnahmetatbestand ist nicht erkennbar.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7250 Beiträge, 1526x hilfreich)

Sollen die Getränke von einer Bedienung gereicht / gezapft werden oder steht dort eine Bar an der man sich an Flaschen bedient?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Interessante Frage...

Eine Gaststätte betreibt, wer im stehenden Gewerbe alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Nun wird eine Betriebskantine aber nicht "gewerblich betrieben". Denn sie wird nicht als Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Parkplätze anbietet, betreibt auch nicht das Gewerbe "Parkplatzvermietung".

Die Kantine ist m.E. kein "stehendes Gewerbe", wäre sie es aber, bräuchte es auch eine Konzession, wenn keine alkoholischen Getränke ausgereicht werden. Dann bräuchte jede Betriebskantine (Lounge, oder wie immer man es nennen will) eine Konzession.

Ebenso müsste dann jeder, der als Mitglied einer Geschäftsleitung in seinem Büro die berühmte Flasche Cognac oder Champagner stehen hat, um Kunden bei Verhandlungen oder nach Vertragsabschluss ein Gläschen anzubieten, eine Gaststättenkonzession haben.

-- Editiert von eh1960 am 15.12.2017 13:28

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Rotkäppchen10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Person hat sich bisher nur unverbindlich informiert. Wenn sich dort eine Bar befindet an der sich jeder an Flaschen bedienen kann und keine Bedienung extra vor Ort ist, bräuchte der Chef eurer Meinung keine Konzession?

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#5
 Von 
Rotkäppchen10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

"Die Kantine ist m.E. kein "stehendes Gewerbe", wäre sie es aber, bräuchte es auch eine Konzession, wenn keine alkoholischen Getränke ausgereicht werden. Dann bräuchte jede Betriebskantine (Lounge, oder wie immer man es nennen will) eine Konzession."

Wenn keine alkoholischen Getränke ausgereicht werden, braucht man doch keine Erlaubnis nach dem Gaststättenrecht?

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