Ausrede oder "dumm gelaufen"?

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Auktion, eBay, Kauf, Schadenersatz, Mitgliedskonto
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Bundesgerichtshof entscheidet erneut zum Kauf auf eBay

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem in zwei Entscheidungen (BGH, Az. VIII ZR 289/09 und BGH, Az. VIII ZR 305/10) wieder einmal über einen Streit im Rahmen eines Kaufs auf eBay zu entscheiden. In einer Entscheidung ging es darum, ob ein Vertrag zustande kommt, wenn das Mitgliedskonto unbefugt verwendet wird. In der anderen Entscheidung nahm der BGH dazu Stellung, welche Ansprüche ein Bieter hat, wenn der Artikel nach seinem aktuellen Gebot wegen zwischenzeitlichen Verlust des Artikels, hier Diebstahl, aus der Auktion genommen wird.

In der Entscheidung zu der missbräuchlichen Nutzung des eBay – Mitgliedskontos urteilte der BGH, dass kein Vertrag zustande kommt, wenn ein Dritter über ein Mitgliedskonto unbefugt auf eBay unbefugt Waren des berechtigten Inhabers des Mitgliedskontos anbietet.

Tobias Michael
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Jahnring 15
39104 Magdeburg
Tel: 03915314342
Web: http://www.advocati-md.de
E-Mail:
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Konkret hatte über das Mitgliedskonto der Beklagten deren Ehemann, ohne Kenntnis der beklagten Ehefrau, eine hochwertige gebrauchte Gastronomieeinrichtung angeboten. Hierzu hatte er sich die Zugangsdaten zum eBay – Mitgliedskonto seiner Ehefrau „beschafft“. Anfangsgebot war 1,-- Euro. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger ein Maximalgebot von 1.000,-- Euro ab. Einen Tag nach diesem Gebot wurde die Aktion durch Herausnahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender.

Der Kläger verlangte von der Beklagten nach Abzug der 1.000,-- Euro die Differenz zum Verkehrswert der Küche, was vorliegend immerhin 32.820,-- Euro waren. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Kaufvertrag komme mit demjenigen zustande, der entweder selbst handelt oder sich das Handeln seines Stellvertreters zurechnen lassen muss. Selbst habe die Beklagte nicht gehandelt. Sie habe auch nichts vom Handeln ihres Ehegatten gewusst. Allein der Gebrauch des Mitgliedskontos setze noch keinen so deutlichen Rechtsschein, dass sich der Inhaber des Kontos dies zurechnen lassen muss. Das Internet sei für Manipulationen zu anfällig, als dass man zuverlässig auf die Identität des unter dem Mitgliedskonto Handelnden vertrauen könne. Eine Haftung wegen nachlässiger Sicherheitsvorkehrungen zum eigenen Mitgliedskonto wäre ebenfalls nicht anzunehmen. Auch die Klausel nach § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, in der es heißt: “Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." (…), führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Diese Klausel gelte nur unmittelbar zwischen eBay und dem Mitglied und entfalte keine unmittelbare Drittwirkung.

In der zweiten Entscheidung ging es laut Pressemitteilung um folgende Konstellation: der Beklagte hatte auf dem Auktionsportal ebay eine Digitalkamera für sieben Tage eingestellt. Am Tag nach dem Beginn der Auktion beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit EUR 70,00 der Höchstbietende. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem letzten Gebot und einem angeblichen Verkehrswert, also 1.142, 96 Euro. Der Beklagte berief sich darauf, dass ihm die Digitalkamera gestohlen worden sei.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Nachdem vor dem BGH der tatsächliche Diebstahl nicht mehr im Streit stand, wurde die Klage dort, ebenso wie in den Vorinstanzen, abgewiesen. Der Beklagte sei aufgrund der Geschäftsbedingungen von eBay berechtigt gewesen, das Angebot aufgrund des Diebstahls herauszunehmen.