Ausnahmeregelung für doppelte Staatsbürgerschaft

13. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
melghar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)
Ausnahmeregelung für doppelte Staatsbürgerschaft

Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen.

ich bin in Ägypten geboren und lebe seit 6 Jahren in Deutschland. Am April-2015 habe ich die Einbürgerungszusicherung erhalten. Zurzeit besitze ich die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe meiner ägyptischen Staatsbürgerschaft wird sich einen Vermögensverlust in Ägypten ergeben. Gibt es eine Ausnahmeregelung, durch die die doppelte Staatsbürgerschaft in meinem Fall behalten kann?


-- Editier von melghar am 13.06.2015 21:40

-- Editier von melghar am 13.06.2015 21:48

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Gibt es eine Ausnahmeregelung, durch die die doppelte Staatsbürgerschaft in meinem Fall behalten kann?

Ja die gibt es, im Staatsangehörigkeitsgesetz heißt es:
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
melghar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Nach dem ägyptischen Erbrecht beträgt mein Anteil 14/48 des Nachlasses. Die Aufteilung des Erbes ist unter den Erben noch nicht geschehen. Alle Vermögensgegenstände, die zu vererben sind, befinden sich in Ägypten. Das ägyptische Erbrecht ist durch Gesetz Nr. 77/1943 kodifiziert. Bei Aufgabe meiner ägyptischen Staatsangehörigkeit kann ich als (aus ägyptischer Sicht) "Ausländer" landwirtschaftlichen Besitz nicht erben. Ich möchte auf den erheblichen Nachteil vermögensrechtlicher Art verweisen, wie hoch der zu beziffern ist. Ist das ein absoluter Wert, bezieht er sich auf bisheriges Einkommen?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
Ist das ein absoluter Wert, bezieht er sich auf bisheriges Einkommen?


Die Summe des Verlusts in Euro wäre schon sehr hilfreich für eine sachliche Einschätzung.

-- Editiert von altona01 am 20.06.2015 22:11

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
melghar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Hinsichtlich des in Ägypten befindlichen Vermögens wird das gesamte Erbe auf ca. 250.000,00 EUR beziffert.
Ich kann die Summe des Verlusts mit mindestens 15.000,00 EUR einschätzen.
Nach welchen Kriterien wird der vermögensrechtliche Nachteil in der Rechtsprechung beurteilt?

4x Hilfreiche Antwort



#7
 Von 
melghar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Rechtlich betrachtet, ein Zwangsverkauf ist aber keine relevante Lösung für die Einbürgerung. Als Doktorand kann ich Beweise für den drohenden Nachteil vorliegen, dass die Summe des Verlusts (15.000 EUR[landwirtschaftlicher Grundbesitz]+ 20.000 EUR[Wohnungseigentum] ) mein Bruttojahreseinkommen übersteigt. Ist das ausreichend?
Falls Ja, wie läuft die Anerkennung von diesen Beweisen?

2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Was steht denn im Wege die Erbengemeinschaft aufzulösen und die Immobilien zu kapitaliseren.

In dem Land sind Immobilienverkäufe wohl gerade nicht wirklich günstig. Zu viele Verkäufer, kaum Käufer ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
melghar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Deshalb ist die berechtigte Frage, wie die Immobilienbewertung im Ausland erfolgt, um die Anerkennung gelten zu lassen. Damit man nicht darüber streiten kann.

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Aber es ist doch möglich diese Immobiliengemeinschaft aufzulösen und die Anteile verkaufen, das stellt doch keine Härte dar.

Je nach dem wie sich der Preisverfall aufgrund temporärer Ereignisse darstellt, wäre das in der Tat eine Härte. Eventuell sogar eine unzumutbare Härte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go438915-67
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

die obere erwähnte ägyptische Gesetze sind korrekt, allerdings wie kannst du sie beweisen? Wir benötigen eine Bestätigung von einer Juristischen Institut. Hast du so was bekommen?

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go438915-67
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo
das Behörde wird einen Anwalt in Ägypten ansprechen, der seine Aufgabe nach ägyptischen Lücken zu suchen, und er wird eine Lösung herausfinden und so in seinem Bericht hin schreiben, damit wird deine ausländer Behörde die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht akzeptieren .. falls du eine andere Erfahrung gemacht hast, sag bitte mir Bescheid, da ich im gleichen Fall bin.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
M12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
darf ich fragen wie ist alles am ende gelaufen ?
Habt ihr die ausnahme für die Doppelbürgerschaft bekommen ?
Ich habe den gleichen fall wie euch.

Danke für die Rückmeldung !

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von M12):
Ich habe den gleichen fall wie euch.
Dann eröffne doch bitte einen eigenen Beitrag.
Man kann nicht erwarten, dass Fragesteller hier 5 Jahre lang mitlesen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

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