Auslieferungsersuchen muss hinreichend konkret sein

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Voraussetzungen für Europäischen Haftbefehl

OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.5.2014 - 1 Ausl 64/14

Leitsätze (Auswahl)

1. Es ist grundsätzlich Aufgabe des ersuchenden Staates, das Auslieferungsersuchen in Gestalt des Europäischen Haftbefehls so zu fassen, dass der ersuchte Staat entsprechend § 83a Nr. 5 IRG in die Lage versetzt wird, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen und sich die Gewissheit zu verschaffen, dass der Einhaltung der Spezialitätsbindung Rechnung getragen werden kann.

2. Die Justizbehörden des ersuchten Staates sind aus Gründen der Achtung der Souveränitätsrechte des ersuchenden Staates nicht befugt, in tatsächliche und rechtliche Bewertungen anderer Staaten einzugreifen und ihre Tatbewertung an die Stelle des ersuchenden Staates zu setzen. Sie dürfen die Tatumschreibung deshalb nicht aus der Bewertung übersandter Beweismittel, wie vorliegend der Verschriftung von Telekommunikationsprotokollen, selbst entnehmen.

Einordnung in den Kontext

Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart war ein Auslieferungsersuchen der italienischen Behörden an Deutschland auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls.

§ 83a IRG stellt formale und inhaltliche Anforderungen an den Europäischen Haftbefehl, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung sind.

§ 83a Auslieferungsunterlagen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,

2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,

3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,

4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,

5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und

6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

Zum Sachverhalt

Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt durch die Ermittlungsrichterin des Landgerichts von Catania, ersuchen die Justizbehörden der Italienischen Republik um Festnahme und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen M. zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte soll von März 2011 bis Oktober 2012 in C./Italien gemeinsam mit weiteren Personen, darunter C., der dem Mafiaclan von C. angehöre, illegalen Handel mit Kokain betrieben haben.

Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Verfolgte, der verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat, kürzlich zusammen mit seiner Familie aus Italien, wo er in P. in der Via I. wohnhaft war, nach Deutschland umgesiedelt sein soll. Er befindet sich auf freiem Fuß und wurde zu dem Auslieferungsersuchen noch nicht vernommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte die italienischen Behörden in der Folge mehrfach um ergänzende Angaben zu den dem Verfolgten konkret zur Last gelegten Taten. Am 12. März 2014 ging ein erweiterter Europäischer Haftbefehl ein, der zwar nach wie vor keine Konkretisierung der vorgeworfenen Tat(en) enthält, dafür aber mehrere abgehörte Telefongespräche im Wortlaut wiedergibt, die die (Mit)Täterschaft des Verfolgten belegen sollen. Mit Email vom 14. März 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bedenken des Senats erneut um Übersendung konkretisierender Angaben gebeten und darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des ersuchten Staats sei, sich den Sachverhalt, der Gegenstand des Auslieferungsersuchens sein soll, aus den Beweismitteln des ersuchenden Staates selbst zusammen zu suchen. Es wurde daher um Übersendung eines auslieferungsfähigen Sachverhalts bis zum 30. April 2014 gebeten. An Stelle einer positiven Auskunft haben die italienischen Behörden - zum wiederholten Male - über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass noch keine Festnahme des Verfolgten erfolgt sei.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart lehnt eine Auslieferung wegen Verstoßes gegen § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG ab:

Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist die Beschreibung der Umstände erforderlich, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (vgl. auch Art. 8 Abs.1 Nr. 1 RbEuHb). Hierzu gehört vor allem eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs, welche eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört oder - wenn nicht - ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2005 - 1 AK 4/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007 - (1) Ausl - III - 6/07; beide zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83a Rn. 11).

Ferner liege auch eine Gefährdung des Spezialitätsgrundsatzes vor:

Darüber hinaus ist eine hinreichende Konkretisierung der Taten auch geboten, um den Gegenstand des Auslieferungsersuchens so zu bestimmen, dass die Reichweite des Spezialitätsgrundsatzes gewahrt werden kann. Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass der Verfolgte in dem Staat, in den er ausgeliefert wird, nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist; nur wenn dies gewährleistet ist, darf die Auslieferung für zulässig erklärt werden (vgl. § 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk). Die Folge hiervon ist, dass eine Auslieferung im Grundsatz nur „tatscharf" für zulässig erklärt werden kann (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 276; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG § 10 Rn. 3). Grundsätzlich muss die konkrete Tatbeteiligung der betroffenen Person zu erkennen sein (OLG Celle, StV 2010, 318). Bei der Beurteilung kann dahinstehen, ob - was die Angabe in dem Europäischen Haftbefehl, dass das Ersuchen eine Tat zum Gegenstand hat, im weiteren aber eine Vielzahl von möglichen Tathandlungen angedeutet wird - das italienische Recht einen Fortsetzungszusammenhang kennt. Denn die für das innerdeutsche Strafverfahren geltenden Maßstäbe sind um des Spezialitätsgrundsatzes willen auch auf das Auslieferungsverfahren zu übertragen (OLG Stuttgart aaO). Ansonsten besteht die Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes, und die Antwort auf die Frage, ob sich die Strafverfolgung im ersuchenden Staat im Rahmen der Auslieferungsbewilligung des ersuchten Staates hält, wird unklar.

Folgerungen

Hieraus ergibt sich, dass im Rahmen der Strafverteidigung immer eine aufmerksame Prüfung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls vorzunehmen ist. Offenbar gehen die Ermittlungsbehörden hier nicht immer mit der wünschenswerten Genauigkeit vor.

Urheber: Rechtsanwalt Christian Schilling

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