Ausländische Fahrerlaubnis (EU Führerschein) mit deutschem Wohnsitz

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Auch ausländische Führerscheine mit einem deutschen Wohnsitzeintrag können in Deutschland anerkannt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz hatte über die Gültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis zu entscheiden, in die ein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Der Inhaber dieser Fahrerlaubnis, der zuvor in Deutschland noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, war mit seinem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde versagte dem Betroffenen das Recht, seine Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.

Stefanie Helzel
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Nachdem das Verwaltungsgericht die Auffassung der Behörde bestätigte, führte die Klage des Fahrerlaubnisinhabers vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz zum Erfolg. Der Bescheid wurde aufgehoben.

Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen ist. Zwar ist ein deutscher Wohnsitz in dem Führerschein eingetragen, allerdings muss beachtet werden, dass der Kläger zuvor keinen Führerschein in Deutschland besessen habe. Eine Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitz kommt nach EU-Recht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor aberkannt, versagt oder entzogen wurde oder er auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

Allein der Wohnsitzeintrag berechtigt dagegen nicht zu Aberkennung, wenn vorher keine Fahrerlaubnis in Deutschland bestanden hat.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. März 2010, Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG

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