Mal angenommen:
Die Bank eines Schuldners wird vom Gläubiger (in diesem Falle das Finanzamt) aufgefordert eine Drittschuldnererklärung abzugeben: Darf die Bank, die genaue Höhe des Guthabens an den Gläubiger mitteilen?
Besteht das Recht auf Auskunftpflicht, welche Informationen, welche Daten die Bank an den Gläubiger mitgeteilt hat?
Auskunftsrecht - Drittschuldnererklärung
9. Januar 2013
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Frage vom 9. Januar 2013 | 11:03
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
Auskunftsrecht - Drittschuldnererklärung
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#1
Antwort vom 10. Januar 2013 | 13:07
Von
Status: Student (2281 Beiträge, 1339x hilfreich)
Dem Finanzamt ist Auskunft zu erteilen.
Das Finanzamt darf auch ohne Titel vollstrecken.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 10. Januar 2013 | 17:26
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
@florian: ja so sehe ich das auch. klaro muessen die info geben, ob ein konto da ist. aber in 316 AO steht nirgends etwas , dass das genau Guthaben mitgeteilt werden muss.
Die Bank hatte dem Kontoinhaber telefonisch erklärt, dass der Kontostand an den Schuldner mitgeteilt wurde.
Kann man nun verlangen, dass dem Kontoinhaber, mitgeteilt wird, welche Informationen an das FA mitgeteilt wurden (eine Abschrift etc.). Um eventuell dagegen rechtlich vorzugehen?
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