Aushub über Grundstücksgrenze

28. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dr._P3pp3r
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Aushub über Grundstücksgrenze

Hallo zusammen,

beim Hausbau im Jahr 2006 wurde ein Teil des Aushubs dazu verwendet, unterschiedliche Grundstückshöhen auszugleichen. Der Tiefbauer war dabei wohl nicht besonders genau und hat bei der Massnahme an einer Grenze selbige überschritten. D.h. die entstandene Schräge liegt nicht komplett auf dem bebauten Grundstück, sondern läuft in dem unbebauten Nachbargrundstück aus.
Das hat 10 Jahre keinen gestört, jetzt aber auf einmal doch und das überschüssige Material soll weg.
Frage: Gibt es in diesem Bereich Verjährungsfristen? Oder muss hier nach 10 Jahren nachgebessert werden?

Gruß
Dr._P3pp3r

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Dr._P3pp3r):
Gibt es in diesem Bereich Verjährungsfristen?

Durchaus möglich.
Kommt auf die reginal geltenden Gesetze/Verordnungen an.


Es wäre auch an Verwirkung zu denken, falls noch keine Verjährung eingetreten ist.


Dann wäre noch zu berücksichtigen, warum es nun stört.


Kosten werden wohl auf jeden Fall entstehen, entweder für den Rückbau oder für die Nutzung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Wenn vor 10 Jahren der Tiefbauer nicht exakt gearbeitet hat, wer soll dann jetzt für den Schaden aufkommen?
Welcher Schaden ist eigentlich entstanden?
Wer hat wann das Grundstück bzw. Nachbargrundstück gekauft?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dr._P3pp3r
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zitat (von joebeuel):
Wenn vor 10 Jahren der Tiefbauer nicht exakt gearbeitet hat, wer soll dann jetzt für den Schaden aufkommen?

Ich.
Zitat (von joebeuel):

Welcher Schaden ist eigentlich entstanden?

Auf dem Nachbargrundstück ist auf einer Länge von ca. 10m auf einer Breite von 50-100 cm eine Schräge zu unserem Grundstück entstanden (unser Grundstück liegt ca. 50 cm höher).
Zitat (von joebeuel):

Wer hat wann das Grundstück bzw. Nachbargrundstück gekauft?

Das Grundstück gehört mir und meiner Frau, 2006 gekauft und bebaut.
Das Nachbargrundstück gehört dem Land Baden-Württemberg (schon "immer"). Auf diesem Grundstück (ca. 1500 m²) steht im Bereich zur Straße (vorderer Bereich) ein Pfarrhaus. Dieses wurde kürzlich für >600.000 € renoviert, anstatt es abzureißen und für <300.000 € neuzubauen (aber das ist eine andere Geschichte). Dieses Grundstück ist im vorderen quasi rechteckig. Dort steht das Wohnhaus und eine Garage und dort ist der eigentliche Garten. Im hinteren Bereich ist an dem Rechteck noch ein Teil der Spitz zu läuft (fast ein Dreieck). An dieses Dreieck grenzen 3 Grundstücke an. Auch unseres. Dieser Bereich wurde nie genutzt und war komplett zugewuchert (Gestrüpp, Diesteln, Büsche). Dieser unschöne Bewuchs hat sich dann auch regelmäßig auf unser Grundstück ausgebreitet. Als das Pfarrhaus renoviert wurde, hat man dann auch den Garten in Angriff genommen und einige Bäume gefällt, das Gestrüpp entfernt und fehlende Grenzpunkte neu eingemessen. Einer liegt eben direkt in der "neuen Schräge".
Daraufhin hat das Land BW versucht das "Dreieck" (zu einem happigen Preis) an die Anlieger zu verkaufen. Das hat aber keiner gemacht.
Jetzt will wohl der eine Nachbar das Stück pachten und deswegen war ein Vororttermin mit einem Vertreter des Landes BW. Ein weiterer lauschender Nachbar hat mir nun zugetragen, dass diese Person gesagt hat "dass das mit der Schräge so nicht ginge und dass das weggebaggert werden müsste und wir bald einen Brief bekommen würden". Warum er nicht kurz geklingelt hat, um darüber zu sprechen ist mir schleierhaft.

Gruß
Dr. P3pp3r

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dr._P3pp3r):
Warum er nicht kurz geklingelt hat, um darüber zu sprechen ist mir schleierhaft.


Ernsthaft?

Die Antwort liegt doch auf der Hand. Weil nicht Du sein Ansprechpartner bist, dass ist der Vertreter des Landes (Vertragspartner), der sich darum kümmern muss.
Bei Dir läuft er Gefahr, dass Du den Beseitigungsanspruch nicht einsiehst und es deshalb zu einer unangenehmen Situation die auf Dauer ausstrahlt, kommt.
Auf den Vertreter des Landes kannst Du jedoch sauer sein, dass interessiert keinen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dr._P3pp3r
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Dr._P3pp3r):
Warum er nicht kurz geklingelt hat, um darüber zu sprechen ist mir schleierhaft.


Sorry, war blöd formuliert.
Ich hatte den Vertreter des Landes BW gemeint. Der hatte auch die Aussage mit dem "wegbaggern" getätigt. Selbiger hätte auch kurz rüber kommen können, anstatt "uns einen Brief zu schreiben".
Dass der Nachbar kein Interesse daran hat, einen Konflikt einzugehen, ist mir schon klar. Da der Typ vom Land aber wohl keinen Konflikt scheut (zumindest nicht postalisch), hätte man das auch direkt klären können.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Dr._P3pp3r):
Da der Typ vom Land aber wohl keinen Konflikt scheut (zumindest nicht postalisch), hätte man das auch direkt klären können.


Da man nicht weiß, ob der Typ vom Land derjenige welche ist, der solche Konflikte höchstselbst bearbeitet, kann man schlecht einschätzen ob er hätte vorbeikommen sollen. Zumal mündliche Absprachen im Konfliktfall in der Regel beiderseits unterschiedlich interpretiert zu werden pflegen.

Darum erledigen Typen vom Land, von der Stadt oder vom Bund solche Dinge lieber schriftlich mit ordentlicher Dokumentation des Vorgangs, anstatt später vor Gericht mit Gedächtnisprotokollen hantieren zu müssen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Dr._P3pp3r):
Warum er nicht kurz geklingelt hat, um darüber zu sprechen ist mir schleierhaft.

Weil der vom "Amt" kommt. Die haben ihre (Verwaltungs)Vorschriften, davon wird nicht abgewichen. Die besagen halt, das er das schriftlich machen muss. Und so wie der Typus beschrieben wurde, ist das ein ganz pingeliger, in dessen Welt existiert so was wie "ich frag mal grad nach" nicht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Bleibt doch erstmal abzuwarten, ob überhaupt ein Brief kommt.
Der Amtsschimmel ist angeleiert, jetzt dauert es, mal mehr mal weniger.

Arbeitet das Amt gewissenhaft, prüfen die erstmal intern, ob auf deren Seite ein Anspruch auf Rückbau / Entschädigung etc. besteht, denkt das Amt, dass es so wäre, kommt Post. Wenn nicht, dann nicht.
Arbeitet das Amt, wie (bei uns hier) alle Ämter, prüfen die intern nichts, sonder die Post mit der Aufforderung kommt ungeprüft und ziemlich zügig.

Ist die Post da, guckt man was die wollen und dann prüft man ob man das auch tatsächlich umsetzen muss.

-- Editiert von spatenklopper am 31.03.2017 13:42

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