Ausgleichansprüche bei Flugausfällen: BGH stärkt Rechte der Reisenden

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Auf Grundlage der EU-Verordnung 261/2004 (EU-Fluggastverordnung) können Reisende bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges Entschädigungen bis zu 600,00 € und Unterstützungsleistungen wie die Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung verlangen. Insbesondere bei einer Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges können Ausgleichszahlungen beansprucht werden. Auch bei Verspätung kann durch den Fluggast in Abhängigkeit von der Dauer der Verspätung eine Entschädigung verlangt werden. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden können die Reisenden zudem vom Flug zurücktreten und die volle Erstattung des Flugpreises sowie die erforderlichen Kosten für einen Rückflug zum ersten Abflugsort oder eine Umbuchung zum Endziel zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Die Höhe der Entschädigung ist dabei von der Entfernung der Flugstrecke und des Zielortes abhängig. Bei Flügen bis 1.500 km Entfernung müssen 250 €, bei Entfernungen von 1.500 bis 3.000 km 400 € fällig und bei mehr als 3.000 km 600 € gezahlt werden. Sollten sogar Übernachtungen erforderlich werden, können die Kosten eines Hotels und Beförderungen zwischen Flughafen und Übernachtungsort ebenso erstattet werden.Hierbei haben die Reisenden außerdem ansonsten Anspruch auf verschiedenen Betreuungsleistungen während der Ausfallzeit.

Die jeweilige Airline kann sich von diesen Zahlungsverpflichtungen nur dann befreien, wenn sie darlegen und notfalls beweisen kann, dass nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, was eher selten der Fall ist, da rein technische Ausfälle nach der Rechtsprechung in der Regel nicht dazu zählen. Die Airline muss hierfür detailliert vortragen und gegebenfalls beweisen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können. Außerdem muss sie hierbei erläutern, warum es ihr unter Umständen nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 14. Oktober 2010 (Az: Xa ZR 15/10) entschieden, dass für die Bemessung dieser Ausgleichszahlung nicht nur die Entfernung zum Zielort eines annullierten Zubringerflugs maßgeblich ist. Es müssen vielmehr bei direkten Anschlussflügen die endgültigen Zielorte Berücksichtigung finden, an denen der Fluggast wegen der Annullierung letztlich zu spät ankommt.

Im entschiedenen Fall hatte der Flugast gegen eine Klageforderung einer Airline auf Vergütung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück nach Amsterdam die Aufrechnung unter anderem mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines früheren Flugs durch die Airline erklärt. Dieser streitgegenständliche frühere Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam mit Anschlussflug nach Aruba wurde annuliert und um einen Tag verschoben, so dass die betroffenen Reisenden auch erst einen Tag später als geplant in Aruba ankamen.

Bereits das Amtsgericht hat in erster Instanz den aufgerechneten Gegenanspruch in Höhe von 600 € pro Person als begründet angesehen, auch die dagegegen von der Airline eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Airline zurückgewiesen. Mit etwas abgewandelter Begründung als die Untergerichte hat der BGH unter anderem ausgeführt, dass dem betroffenen Reisenden schon allein wegen der Annullierung des Zubringerfluges von Berlin nach Amsterdam der höhere Ausgleichsanspruch von 600 € pro Person zusteht. Denn nach Ansicht des BGH ist nicht nur – wie es die Airline im Rechtsstreit vertreten hatte - die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich, sondern auch die damit verbundene Verspätung insgesamt, also der eigentliche Zielort am Ende des Fluges. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH aus der europäischen Fluggastrechteverordnung selbst, die bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung eben an die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpft. Insoweit ist nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern letztlich die Verspätung am Endziel.