Ausgewählte Rechtsfragen beim „Zwitschern"

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Twitter
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Immer dann, wenn es etwas Neues gibt, was den Internetnutzern Spaß macht, fangen Juristen an, sich als Spaßbremsen zu betätigen. Das war so beim Web 1.0 und jetzt stürzen sie sich auf Twitter. Es handelt sich dabei um eine (noch) kostenlose Plattform für Social Networking und Mikroblogging im Web 2.0. Botschaften (= Tweets), die von Twitterern verschickt werden, sind auf maximal 140 Zeichen begrenzt. Ein Kommunikationsphänomen! Weltweit twittern schon über sechs Millionen Menschen. Bei uns sind es erst über 80.000 (Quelle: Handelsblatt vom 26.02.2009). Die Tendenz ist steigend. Bei den Usern ist zwischen Privatpersonen und Unternehmen zu unterscheiden. In vielen Fällen ist zunächst unklar, wer oder was unter einem bestimmten Profil twittert.

Humbug ist auf Twitter leicht möglich. Jeder kann sich ohne Weiteres anmelden und sich unter irgendeinem Namen ein Profil einrichten, wenn dieser noch frei ist.

Twittern als Popstar?

Wer allerdings jetzt noch als Popdiva „Madonna" twittern möchte, hat Pech gehabt. Die Suche nach ihr ergibt gleich hunderte von Profilen mit ihrem Namen und ihrem Foto. Ob sie persönlich darunter ist, bleibt offen. Klar ist, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass niemand ohne Einwilligung unter ihrem Namen auftritt, publiziert und dadurch Namens- und Markenrechte bzw. Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt auch für ein Bild, das unerlaubt benutzt wird. Betroffene und ungefragte Namensgeber können Unterlassung verlangen. Derzeit kursieren unzählige „Fake-Tweets" von A- und B-Prommis. Ein falscher „Günther Jauch" twitterte gar Ende März zum Thema „Sinn der Sommerzeit". Fraglich ist, wie man an die Verfasser von geschummelten Mikronachrichten auf Twitter überhaupt heran kommen kann. Twitter als Firma und der zwitschernde Server befinden sich in den USA. Der Aufwand wäre für Betroffene aus Deutschland sehr hoch. Die meisten User spielen zum Glück mit offenen Karten und geben ein „Impressum" an. Dabei genügt der Link auf eine eigene Website oder ein Blog. Da viele Fans von angesagten Künstlern twittern, sollten diese es möglichst mit Humor nehmen.

Worauf müssen Unternehmer achten?

Was für Lieschen Müller gilt, trifft für Unternehmen erst recht zu. Die Erfüllung der Impressumspflicht ist in Verbindung mit dem Internetauftritt ein „must do". Der Kunde soll wissen, wer hinter einem kommerziellen Online-Angebot steckt. Da immer mehr Unternehmen Twitter als Marketinginstrument nutzen, ist neben dem Urheberrecht das Wettbewerbsrecht zu beachten. Weil es zu Twitter noch keine eigene Rechtsprechung gibt, gelten die Urteile, die bisher in Verbindung mit Weblogs und Internetforen gefällt worden sind. Danach ist es so, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, wenn Mitbewerber durch Äußerungen im Internet herab gesetzt werden (z.B. OLG Hamm, 23.10.07, Az: 4 U 87/07, Fundstelle: juris.de). Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass twitternde Mitarbeiter sich nicht negativ über die Konkurrenz äußern. Wer für eine Firma twittert, sollte auf jeden Fall eingearbeitet und regelmäßig in vorhandene juristisch sichere Marketingstrategien einbezogen werden. Externe Dienstleister wie Werbeagenturen, die mit dem Twittern beauftragt werden, sollten schriftlich zur Einhaltung der Regeln verpflichtet werden. Wer Hilfe braucht, wendet sich am Besten an twitternde Rechtsanwälte ( www.juratweet.de ).