Hallo zusammen,
ich bin seit ca 1 1/2 mit einem befristetem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen beschäftigt. Ab dem 01.09. diesen Jahres beginne ich eine Ausbildung im selbigen Unternehmen, der Vertrag ist bereits unterschrieben.
Im Vertrag ist eine Probezeit von 6 Monaten geregelt, da es sich dabei ja aber um keinen Neueinstieg in die Firma handelt sollte diese ja so nicht möglich sein oder? Das ganze ist mir erst im nachhinein aufgefallen / bewusst geworden. Gilt die Probezeit jetzt trotzdem oder da der Vertrag bereits unterschrieben ist, oder ist diese Klausel einfach nichtig sofern es dazu kommen sollte das mein Arbeitgeber mich ohne Angabe von Gründen in der "Probezeit" kündigen möchte?
Grüße
Ausbildungsvertrag nichtig?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Doch eine Probezeit ist möglich und zulässig: BAG, 6 AZR 127/04
https://www.onlineurteile.de/artikel/azubi-kann-waehrend-der-probezeit-jederzeit-gekuendigt-werden
-- Editiert von drkabo am 18.07.2017 23:21
Zitatda es sich dabei ja aber um keinen Neueinstieg in die Firma handelt sollte diese ja so nicht möglich sein oder? :
Doch, es ist möglich.
Das man für eine gültige Probezeitklausel zuvor nie in der Firma gearbeiten haben darf ist ein Gerücht.
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Hallo,
vielleicht hilft dieser Link hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Probezeit-bei-erneuter-Anstellung--f272608.html
Nach diesem Link wäre die vorherige Probezeit auf die vereinbarte Probezeit anzurechnen:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/probezeit-im-arbeitsverhaeltnis-412-dauer-der-vereinbarten-probezeitverlaengerungsmoeglichkeiten_idesk_PI10413_HI1444429.html
Aufgrund der 6-monatigen Probezeit muss es sich hier um ein Umschulungsverhältnis handeln, in dem eine Probezeit von 0 - 6 Monaten vereinbart werden kann - im Gegensatz zur Erstausbildung, wo die Probezeit zwischein 1 und 4 Monaten liegen muss.
In diesem Fall ist eine PZ zulässig, da die Eignung des Kandidaten für die Umschulung festgestellt werden muss. Diesem Umschulungsverhältnis liegt die Vermittlung von Lerninhalten zugrunde und ist somit völlig anders aufgebaut als ein Arbeitsverhältnis wie vorangegangen, in dem die Arbeitsleistung im Vordergrund stand. Hier muss/kann in der PZ die Eignung des Umschülers für das Berufsbild festgestellt werden.
Umgekehrt - wenn vom Ausbildung-/Umschulungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt wird - wäre eine erneute PZ diskussionswürdig und u. U. nicht zulässig.
-- Editiert von HeHe am 19.07.2017 08:19
Ich muss mich für meine Falschaussage von 6 Monaten entschuldigen. Es sind tatsächlich nur vier Monate Probezeit.
Derzeit bin ich als Rettungssanitäter beschäftigt und Starte eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, es handelt sich also um ein gleiches Einsatzsgebiet, es wird lediglich eine Höhere Qualifikation/Kompetenz erlangt.
Soweit ich weiß gab es mal ein Urteil im BaWü, dabei ging es jedoch nicht um ein Wechsel in Ausbildungsverhältnis.
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