Hallo,
Ich mache derzeit eine Ausbildung als elektroniker fr energie und Gebäudetechnik,
diese habe ich im august begonnen, d.h meine ausbildung endet am 1.2.2010,
meine theoretische Gesellenprüfung habe ich aber am 3.2.2010, und die praktische am 13.2.2010,
kann das möglich sein?
Wenn ich die Gesellenprüfung nicht bestehe, kann ich dann noch an einer Nachprüfung teilnehmen??
mfg Manuel
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Ausbildungsende vor Gesellenprüfung???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
§ 21 BBiG:
1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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ok, d.h meine ausbildung endet am 1 februar und wenn ich durchfalle, muss ich wieder ein jahr bei meinem alten betrieb arbeiten??
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"d.h meine ausbildung endet am 1.2.2010,"
Vorweg: Ich kenne mich in dem Bereich nicht aus.
Mir ist nicht klar weshalb ihr Ausbildungsverhältnis am 01.02. endet? Woher stammt diese Information?
Wenn Sie durchfallen verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Wann die nächstmögliche Prüfungsmöglichkeit ist entzieht sich der Kenntnis.
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Also im Berufsausbildungsvertrag steht Vorraussichtliches ausbildungs ende 31.1.2010
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Die Berufsausbildung endet mit dem Bestehen der letzten Prüfung. Das vorraussichtliche Ende wird nur in den Arbeitsvertrag eingetragen, weil 3 Jahre vorher niemand die genauen Prüfungstermine der Kammern kennt.
PS: Wenn du unter den Tarifbedingungen der IG Metall arbeitest, könnte es sein, dass du automatisch in einen 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag übernommen wirst. Da gilt es, die genauen Tarifbestimmungen zu prüfen.
Desweiteren muss der Arbeitgeber die Nichtübernahme schriftlich erklären. (Auch hier gilt: eventuelle Tarifbestimmungen haben vorrang.)
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