Ausbildung zu Reitpferden macht aus landwirtschaftlichem Betrieb noch keinen Gewerbebetrieb

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Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann Pferde zukaufen, diese eine nicht nur kurze Zeit halten und zu Reitpferden ausbilden, ohne dass der Betrieb zu einem Gewerbebetrieb wird.

Der Tierbestand darf jedoch die Vieheinheiten-Genzen nach § 13 Abs.1 Nr.1 S.2 ff Einkommensteuergesetz nicht übersteigen.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der neben Rinderhaltung und Pensionstierhaltung Pferde kaufte, diese innerhalb von ca. 14 bis 15 Monaten zu Reitpferden veredelte, Gewerbesteuerbescheide. Hiergegen klagte der Landwirt und bekam Recht.

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung. Auch die Haltung und die Zucht von Pferden zählen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Betrieb muss jedoch für die Tiere eine ausreichende Futtergrundlage haben. Diese wird am gesetzlichen Flächenschlüssel gemessen. Außerdem dürfen die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten werden. Zu dieser landwirtschaftlichen Tierhaltung zählt ebenfalls, wenn angerittene Pferde zugekauft werden und längerfristig zum Weiterverkauf ausgebildet werden.

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn zusätzlich zu der Versorgung der Tiere gegenüber Dritten wesentliche Leistungen angeboten werden oder die Tierhaltung nur der Unterstützung / Vorbereitung einer anderen gewerblichen Tätigkeit dient. Werden Pferde angekauft und alsbald weiterveräußert liegt ein Tierhandel vor, der als gewerblich einzustufen ist.

(BFH 17.12.2008, IV R 34/06)

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