Auktion beendet und anderweitig verkauft

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Meinberger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Auktion beendet und anderweitig verkauft

Guten Tag,

darf man eine Ebay-Auktion abbrechen, wenn der Artikel vorher beschädigt war und man es erst durch die Besichtigung eines potentiellen Käufers merkt?

Und darf dieser Verkäufer, der die Auktion vorzeitig beendet hat, den Artikel dann an den Menschen, der bei der Besichtigung den Schaden erkannt hat, verkaufen?
Der Verkauf erfolgt ausserhalb von Ebay.

Nun waren auf der abgebrochenen Auktion bereits Gebote bzw. ein Gebot.
Hat der Ebayer, der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war nun Anspruch auf Schadensersatz?

Startpreis der Auktion: ca. 4000€ inkl. MwSt.

Vielen Dank im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Dünnes Eis!
Es lag also ein Irrtum über die Beschaffenheit vor.
Zunächst einmal kommt ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Diesen muss man dann wegen Irrtums anfechten. Solange aber noch ein Vertrag mit dem höchstbietenden besteht sollte man einen anderweitigen Verkauf tunlichst unterlassen. Die Anfechtung eines Vertrages bedeutet nicht automatisch, dass er auch unwirksam ist.
Anfechten kann man alles, aber ob es wirksam ist....................
Hier kommt es ganz stark auf die Art des Mangels an. Z.B. reicht ein gebrochenes Blinkerglas oder eine kleine Beule in einer Tür eines Autos sicherlich nicht um den Vertrag wegen eines Irrtums über die Beschaffenheit wirksam anzufechten.
Der geschicktere Weg wäre es gewesen einfach alle Gebote zu streichen und den realen Zustand in die Auktion mit aufzunehmen.

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#2
 Von 
Meinberger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Also es handelt sich bei dem Artikel um einen LKW Anhänger.
Angeblich wäre die Radnarbe beschädigt und irgendwas an der Federung abgebrochen.
Also schon garvierende Mängel, wenn es denn so ist.

Der Artikel wurde als gebraucht deklariert.

Artikelbeschreibung:

Tieflader

alles funktionsfähig

Rechnung mit ausgewiesener Mwst.

Da der Verkäufer gewerblich ist und der Verkauf auch gewerblich stattfindet, muss man doch davon ausgehen, dass der Artikel geprüft ist.
Ansonsten dürfte der Verkäufer den Artikel doch nicht als "funktionsfähig" anbieten.







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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wie soll man denn mit der Angabe "irgendwas" beurteilen können ob der Schaden tatsächlich zur wirksamen Anfechtung ausreichend sein könnte????
Ein Auto das voller Beulen ist kann auch "voll funktionsfähig" sein. Nicht jede Beschädigung schränkt eine Funktion ein.
Das ist alles nicht konkret genug um sich eine Meinung zu bilden.

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-- Editiert micbu am 07.01.2015 16:57

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Meinberger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn es nen Schaden an der Radnarbe und an der Federung gibt, dann rechtfertigt das den Abbruch der Auktion.
Nun war der Schaden aber schon vorher da, ist man dann berechtigt die Auktion zu beenden?

Und darf man denn dann den Artikel einfach ausserhalb von Ebay an jemand anderes verkaufen?
Habe ich da als Höchstbietender nicht vorkaufsrecht?

Zum Verständnis:
Der Tieflader wurde bereits verkauft und ging an einen Nutzfahrzeughändler.
Der Händler bietet den Tieflader bereits zwei Tage nach Auktionsabbruch bei Mobile.de als "funktionsfähig und für das Alter im Top Zustand" an.



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#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)


quote:
Wenn es nen Schaden an der Radnarbe und an der Federung gibt, dann rechtfertigt das den Abbruch der Auktion.

Nein, das ist falsch. Wenn es einen Schaden an der Radnabe [sic!] gibt, dann rechtfertigt es nicht einen Abbruch der Auktion, weil das Anfechtungsrecht regelmäßig vom Gewährleistungsrecht verdrängt wird.

Im übrigen würde ich Dir empfehlen, jemanden zu fragen, der sich von Berufs wegen damit auskennt.


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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

-- Editiert metttwurstkneckebrot am 07.01.2015 18:08

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Möglich wäre , das der Zustand erst während der Aukion aufgetreten ist.
Dann wäre das mit dem Abbruch möglicherweise anders zu werten.



quote:<hr size=1 noshade>die Radnarbe beschädigt und irgendwas an der Federung abgebrochen. <hr size=1 noshade>

Ist ja schon mal ein Widerspruch zu
quote:<hr size=1 noshade>alles funktionsfähig <hr size=1 noshade>

aber eventuell hat der Händler es ja repariert?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Mal vorweg, breche ich berechtigt eine Auktion ab, dann darf ich danach mit dem Artikel machen was auch immer mir gerade in den Sinn kommt und dazu zählt selbstredend auch der Verkauf.

Nur muss dieser berechtigte Abbruch eben auch zweifelsfrei bewiesen werden und da sehe ich in diesem Fall doch eher schlechte bis sehr schlechte Chancen für den Verkäufer.
Schon allein die Formulierung, Angeblich wäre die Radnarbe beschädigt und irgendwas an der Federung abgebrochen, ist der Untergang für den Verkäufer.

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