Augen auf beim Pferdekauf

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Pferd, Pferdekauf, Verbrauchsgüterkauf, Kauf, Verkauf
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Einleitung:

Der Erwerb eines Pferdes stellt in der Regel für den Käufer eine langfristige Investition dar. Es sollten daher bei Vertragsabschluss bestimmte Regeln beachtet werden.

Im Internet werden häufig unterschiedlich gestaltete Pferdekaufvertragsmuster kostenfrei angeboten. Der juristisch nicht vorgebildete Käufer ist in der Regel nur schwer in der Lage, das für ihn passende Formular unter den zahlreichen Angeboten auszusuchen. Die oft im juristischen Vokabular gehaltenen Regelungen in den Vertragsmustern sind der Allgemeinheit nicht immer verständlich. Nachfolgend soll daher anhand von Fallbeispielen verdeutlicht werden, aus welchen Gründen einzelne Regelungen im Kaufvertrag Verwendung finden sollten.

Birgit Raupers
Partner
seit 2002
Rechtsanwältin
Storchenwiese 14
30938 Großburgwedel
Tel: 05139/985 78 25
Web: http://www.kanzlei-raupers.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

I. Schriftform:

Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Wirksam und damit rechtsverbindlich ist er in beiden Fällen. Die Vereinbarung in Schriftform bietet jedoch viele Vorteile für beide Parteien:

Beweiskraft:

Der Käufer kann bei einer Rückabwicklung des Vertrages nachweisen, welcher Kaufpreis vereinbart wurde; der Verkäufer kann nachweisen, dass ein Haftungsausschluss und/oder ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.

Vollständigkeit:

Die Parteien können die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen besser überprüfen.

Fall 1:

V veräußert sein Springpferd an K unter vollständigem Haftungsausschluss. Der Vertrag wird mündlich geschlossen. Wenig später lahmt das Pferd. K möchte es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. V beruft sich auf den zwischen ihnen vereinbarten Haftungsausschluss. K bestreitet, diese Vereinbarung mit V getroffen zu haben. V kann die Vereinbarung über den Haftungsausschluss nicht beweisen.

V haftet K 2 Jahre nach der gesetzlichen Frist für etwaig auftretende Mängel.

Fall 2:

K erwirbt bei V ein 15-jähriges Freizeitpferd für 5.000,00 €. Der Kaufpreis wird bar gezahlt.
Der Kaufvertrag wird mündlich abgeschlossen, eine Quittung für den gezahlten Kaufpreis erhält K nicht. Am nächsten Tag holt K das Pferd ab. Beim Entladen lahmt das Pferd stark. Es wird festgestellt, dass das Pferd tatsächlich über 20 Jahre alt ist, an starker Arthrose leidet und dauerhaft unreitbar ist. V nimmt das Pferd zurück, weigert sich aber, den vollen Kaufpreis zurück zu zahlen und meint, K habe ihm nur 1.500,00 € gezahlt.

K kann nicht beweisen, dass er V tatsächlich 5.000,00 € gegeben hat.

II. Parteien

Es sollte insbesondere vom Käufer darauf geachtet werden, wer als Verkäufer im Vertrag genannt ist. Dies muss nicht unbedingt derjenige sein, der die Vertragsverhandlungen führt. Seit 2002 dürfen Unternehmer i.S.v. §14 BGB - also insbesondere Händler und Züchter -, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers vertraglich nur im ganz geringen Rahmen begrenzen und nicht vollständig ausschließen, soweit der Käufer eine Privatperson ist.

Merke: Ist also der Verkäufer Unternehmer und der Käufer eine Privatperson, liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf vor. Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich!

Bei Kaufverträgen von Privatpersonen untereinander oder unter Gewerbetreibenden kann jedoch ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart werden.

Manche gewerblich handelnden Verkäufer versuchen daher, als Privatperson aufzutreten oder eine Privatperson vorzuschieben, um das gesetzliche Haftungsausschlussverbot zu umgehen.

Fall 3:

K ist durch ein Inserat auf den Westernstall X-Farm aufmerksam geworden und probiert dort mehrere Pferde zum Kauf aus. Die Verkaufsgespräche führt der Händler und Betreiber der Westernstall X-Farm, Herr X. K entscheidet sich für den Quarterhorse-Hengst „Clinton".Er unterschreibt einen Kaufvertrag über das Pferd, als Verkäufer ist die Schwiegertochter des Herrn X, Frau Z eingetragen. Es wird im Kaufvertrag weiter vereinbart, dass das Pferd „wie besehen und probegeritten" verkauft wird. Kurz nach Übergabe stellt K fest, dass das Pferd koppt und unter starker Arthrose leidet. Gewährleistungsansprüche werden sowohl von der Schwiegertochter Z als auch von Herrn X unter Verweis auf den Haftungsausschluss abgelehnt.

Hier liegt ein sog. Umgehungsgeschäft vor. Zudem ist nach §241 ff BGB der Herr X in den bestehenden Kaufvertrag mit einzubeziehen, da er die Vertragsverhandlungen geführt und ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Kaufes hat. Man darf aber nicht vergessen, dass der Käufer all diese Fakten zu beweisen hat. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten daher die Angaben der Vertragsparteien genau geprüft werden.

III. Beschaffenheitsvereinbarung:

Um die Kaufsache genau zu bestimmen, sollte die Beschaffenheit festgelegt werden. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit eines Pferdes sollte folgende Angaben umfassen:

  1. Angaben zur Identität des Pferdes aus dem Equidenpass/Papieren:
  2. Ausbildungs- /Leistungsstand ( Freizeitpferd, Reitpferd, ); Verweis auf Turniererfolge gemäß Aufstellung der FN
  3. Gesundheitszustand

1) + 2) Angaben zur Identität und zum Leistungsstand

Es ist ratsam, dass neben den allgemeinen Angaben zur Identität des Pferdes (Abstammung, Lebendnummer, Farbe ect.) der Käufer die vereinbarte Verwendung des Pferdes genau festlegt. Einige Anwälte vertreten die Auffassung, dass der Käufer besser gestellt ist, wenn die sog. Beschaffenheitsmerkmale ungenau oder gar nicht definiert werden. Dies ist jedoch für den Käufer nicht immer von Vorteil.

Fall 4:

K sucht ein Großpferd für seine 9- und 11jährigen Kinder. Da die 11jährige Tochter zuvor einen bösen Sturz von einem Pony erlitten hat, legt er großen Wert darauf, dass das Pferd „kindersicher" ist. Bei V findet K ein solches Pferd. Nachdem seine beiden Kinder das Pferd mehrmals probegeritten haben, erwirbt er es für 11.000,00 €. Im Vertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass das Pferd für die Kinder des K erworben wird und „kindersicher" ist. Nach Übergabe wird festgestellt, dass das Pferd erhebliche Rückenprobleme hat und zum Losstürmen neigt, weiter dass die Hinterhand schleift. Es wird bei einer tierärztlichen Untersuchung das sog. Kissing-spine-Syndrom in Form von Engständen mehrerer Dornfortsätze festgestellt. Das Pferd kann nur geritten werden, wenn es entsprechend gymnastiziert wird. Dies können die Kinder des K nicht leisten.

Hätte K die besondere Beschaffenheit des Pferdes als kindersicher nicht im Kaufvertrag mit aufgenommen, so hätte er das Pferd unter keinen Umständen zurück geben können. (Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen: Der Käufer hätte beweisen müssen, dass die Unrittigkeit durch die Engstände der Dornfortsätze verursacht wird. Ein röntgenologischer Befund allein reicht nicht aus).

3) Gesundheitszustand:

Der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses wird durch das Protokoll einer Kaufuntersuchung bestimmt.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Durchführung:

  1. Der Käufer lässt die Ankaufuntersuchung durchführen:

    Ein großer Vorteil ist, dass der Käufer den Umfang der Untersuchung und damit die Kosten bestimmen kann.Ein großer Nachteil kann dem Käufer jedoch dann entstehen, wenn er das Ergebnis der von ihm beauftragten Ankaufuntersuchung in den Kaufvertrag mit dem nachfolgenden Passus einbezieht

    „Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung vom 19.04.2006 angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Kaufvertrages gemacht."

    und die Ankaufuntersuchung fehlerhaft durchgeführt wurde. Das Landgericht Arnsberg hat das Untersuchungsprotokoll als eigene Aussage des Käufers gewertet und ihm damit die Möglichkeit abgeschnitten, wegen eines Mangels, der sich nicht aus dem Untersuchungsprotokoll ergab, Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen.

    Fall 5:

    K möchte das Pferd „Rubi" kaufen. Er schließt mit V einen Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kauf nur dann wirksam wird, wenn das Pferd durch die tierärztliche Ankaufuntersuchung kommt. Dann beauftragt er seinen Tierarzt mit der Durchführung der Ankaufuntersuchung. Die Röntgenaufnahmen ergeben keinen Befund. K kauft das Pferd.Zwei Wochen später lahmt das Pferd. Bei einer erneuten Untersuchung wird röntgenologischeine fortgeschrittene Auftreibung am Strahlbein festgestellt. Die bei der Ankaufuntersuchungdurchgeführten Röntgenaufnahmen waren unscharf und für eine ordentliche Beurteilung nicht brauchbar.

    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche gegen V geltend machen, da er mit Bezugnahme auf das von ihm in den Kaufvertrag eingeführte Gutachten Angaben über den Gesundheitszustand des Pferdes gemacht hat, die er sich zurechnen lassen muss. (Diese Rechtsprechung ist noch nicht gefestigt).

    Ein gesondertes Problem ist die Durchführung einer Ankaufuntersuchung nach Kaufvertragsabschluss, wenn keine aufschiebende Bedingung vereinbart wurde:

    Wenn der Käufer sich aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten Befunde dann vom Kaufvertrag lösen will, weil ein für ihn unbefriedigendes Ergebnis vorliegt, muss er das Vorliegen eines erheblichen Mangels beweisen.

    Fall 6:

    K erwirbt ein 14jähriges Reitpferd zum Freizeitreiten für 3.000,00 €. Eine Woche nach Erhalt des Pferdes lässt er es untersuchen, es wird eine Spaterkrankung festgestellt. Das Pferd lahmt nicht. Nach herrschender aktueller Rechtsprechung (AG Bad Gandersheim, LG Lüneburg) liegt kein Mangel, sondern ein altersbedingter Verschleiß vor. Da das Pferd zudem reitbar ist, kann K keine Gewährleistungsansprüche durchsetzen.

    Wenn derart vorgegangen werden soll und der Käufer sich Rechte vorbehalten will, muss ausdrücklich ein Kauf auf Probe geschlossen (§ 454 BGB) bzw. im Kaufvertrag vereinbart werden, dass der Kaufvertrag nur dann wirksam wird, wenn nach der durchgeführten Ankaufuntersuchung der Käufer dem Ergebnis als Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber dem Verkäufer zustimmt.

  2. Der Verkäufer beauftragt die Durchführung der Kaufuntersuchung:

    Der Verkäufer, der sich mit der Untersuchung ein eigenes Bild über den Wert seines Pferdes verschafft, kann den Umfang der Untersuchung bestimmen. Alle Befunde, die in der Untersuchung als Abweichung von der Norm festgestellt werden, werden Vertragsinhalt. Wird das Pferd später krank und ergibt sich die Ursache der Erkrankung aufgrund einer bereits im Untersuchungsprotokoll aufgeführten Abweichung, so haftet der Verkäufer nicht, da der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte.

    Tritt nach der Übergabe eine Erkrankung auf, die nicht mit den im Protokoll aufgeführten Befunden zusammen hängt, so kann sich je nach Untersuchungsumfang der Verkäufer mit dem Argument entlasten, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist und alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu liefern.

    Die Durchführung der Kaufuntersuchung hat auch für den Käufer Vorteile: Der die Kaufuntersuchung durchführende Tierarzt weiß, dass der Käufer von diesem Ergebnis seine Kaufentscheidung abhängig macht. Aufgrund dessen wird der Käufer in den zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer geschlossenen Werkvertrag über die Erstellung eines Gutachtens mit einbezogen (Vertrag mit Schutzwirkung Dritter).

    Wenn der Käufer die Ankaufuntersuchung beauftragt und die Untersuchung aus Kostengründen im geringen Umfang durchgeführt wird, werden ggf. nur wenige von der Norm abweichende Befunde festgestellt. Der Verkäufer haftet dann für diejenigen Mängel, die nicht im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.

    Es ist ratsam, dass beide Parteien gemeinsam den Inhalt der Kaufuntersuchung festlegen und bei der Durchführung der Untersuchung anwesend sind:

    Der Tierarzt ist verpflichtet, den Verkäufer möglichst umfassend und abschließend über den Gesundheitszustand und die Beschaffenheit des Pferdes zu informieren. Auf der anderen Seite weiß der Tierarzt, dass für den Käufer die Untersuchung Entscheidungsgrundlage für den Kauf ist. Das OLG Frankfurt spricht in einer neueren Entscheidung von einer intensiven Aufklärungspflicht des Tierarztes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers. Die Sorgfaltspflicht eines Tierarztes erfordert, den Vertragsparteien alle von der Norm abweichenden Befunde mitzuteilen und gründlich über die Bedeutung der Befunde aufzuklären. Dies kann allerdings mündlich erfolgen, so dass insbesondere der Käufer bei der Untersuchung anwesend und auch Verständnisfragen stellen sollte.Die Kaufuntersuchung stellt somit eine wesentliche Hilfe für beide Vertragsparteien dar.

    Sofern ein Befund festgestellt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen, die sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll ist.

    Fall 7:

    An dem Pferd „Pepino" wird eine Kaufuntersuchung durchgeführt. Der beauftragte Tierarzt stellt einen trockenen Husten fest. Es kann nicht genau beurteilt werden, ob es sich um eine chronische Erkrankung oder nur um eine leichte Erkältung handelt. Die Parteien vereinbaren auf Vorschlag des Tierarztes dass der Käufer das Pferd übernimmt und mit einem Medikament den Husten behandelt. Ist der Husten dann binnen zwei Wochen nach einer erneuten Vorstellung beim Tierarzt nicht abgeklungen, wird der Kauf nicht durchgeführt.

IV. Kaufpreis

Der Kaufpreis ist eindeutig festzulegen, auch bei vereinbarten Ratenzahlungen sind die Zahlungsfristen genau zu bestimmen. Soweit mit dem Pferd weiteres Zubehör (Sattel, Trense) übergeben werden soll, ist festzuhalten, ob sich der vereinbarte Kaufpreis auch hierauf bezieht.

V. Durchführung des Vertrages

Die Durchführung des Kaufvertrages sollte eindeutig geregelt sein.

Der Käufer sollte darauf achten, dass der Vertrag im Hinblick auf die durchzuführende Kaufuntersuchung nur dann zustande kommt, wenn er ausdrücklich das Ergebnis der Untersuchung billigt. Daher sollte der Kaufvertrag unter einer sog. aufschiebenden Bedingung geschlossen werden. Dem Käufer sollte eine Annahmefrist gesetzt werden, binnen derer er sich nach Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis gegenüber dem Verkäufer erklärt. Diesbezüglich sollten auch die Kosten der Kaufuntersuchung vertraglich geregelt werden. Denn allein der Auftraggeber der Kaufuntersuchung ist gegenüber dem Tierarzt zur Zahlung verpflichtet.

Fall 8:

K und V schließen einen Kaufvertrag über den Vollblüter „Waidmanns Dank" mit der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufvertrag nur dann zustande kommt, wenn das Pferd „durch die Ankaufuntersuchung kommt". K beauftragt seinen Tierarzt mit der Durchführung der Ankaufuntersuchung. Es wird ein erheblicher Befund festgestellt, so dass K vom Kauf Abstand nimmt.
Der Tierarzt verlangt nunmehr seine Vergütung für die Untersuchung. K verweist den Tierarzt an V. V stellt sich stur und zahlt nicht.

Hat der Käufer die Ankaufuntersuchung beauftragt, so muss sich der Tierarzt nicht an den Verkäufer halten, wenn das Pferd „nicht durch die Untersuchung kommt" und der Kaufvertrag nicht abgeschlossen wird. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Ankaufuntersuchung dem Tierarzt zu zahlen. Sofern im Kaufvertrag geregelt ist, dass die Kosten der Kaufuntersuchung für den Fall, dass das Pferd erhebliche Befunde aufweist und der Kauf nicht zustande kommt, der Verkäufer trägt, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Erstattung der Tierarztrechnung verlangen.

Der Verkäufer sollte darauf achten, dass er sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Pferd vorbehält. Die entsprechenden Legitimationspapiere (Abstammungsnachweis, Eigentumsurkunde, Equidenpass) sollten auch erst nach vollständiger Zahlung übergeben werden.

Fall 9:

V veräußert an K ein Dressurpferd zu einem Kaufpreis von 15.000,00 €. Der Kaufpreis soll in zwei Raten gezahlt werden: 7.500,00 € sollen bei Abschluss des Kaufvertrages entrichtet werden, 7.500,00 € bei Übergabe des Pferdes. K zahlt die erste Rate, V liefert das Pferd bei K ab. K zahlt den Restkaufpreis nicht, sondern vertröstet V, dass er in einer Woche zahlen werde. Die Woche verstreicht, K zahlt nicht. Dann erfährt V, dass K das Pferd für 20.000,00 € an X weiterverkauft hat. V möchte sein Pferd von X zurück holen.

Obwohl K den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt hat, ist er Eigentümer des Pferdes geworden und durfte es rechtmäßig weiterverkaufen. V hat nur die Möglichkeit, den K auf Zahlung des noch nicht gezahlten restlichen Kaufpreises zu verklagen. Hätte V mit K im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dem K erst mit vollständiger Regulierung die Papiere des Pferdes ausgehändigt, so wäre er Eigentümer an dem Pferd geblieben und könnte das Pferd von X herausverlangen.

VI. Haftungsbegrenzung/Haftungsausschluss

Ob der Verkäufer seine gesetzliche Haftung wirksam begrenzen oder sogar ausschließen kann, richtet sich danach, ob er als Privatperson im Rechtsverkehr auftritt oder als Unternehmer. Hierzu verweise ich auf Punkt II.

Es gibt seit der Einführung der Schuldrechtsreform und der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Grenzbereich Privatkauf/Verbrauchsgüterkauf auseinander gesetzt und ihre Entscheidungen auf unterschiedliche Abgrenzungskriterien abgestellt haben.

Wer hauptberuflich als Züchter oder Händler tätig ist, ist eindeutig Unternehmer. Nicht immer deutlich ist bspw. die Verkäufereigenschaft von Landwirten, die nebenberuflich züchten.

Nach dem OLG Hamm (Urteil v. 01.07.2005 11 U 434/05 in ZGS 4/06) ist Unternehmer i.S.v. §14 BGB, wer planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei es auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt ebenso wenig auch auf die Tatsache, dass der Verkäufer von den dort erzielten Einnahmen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Eine steuerliche Beurteilung ist nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Urteil des LG Lüneburg (Beschluss v. 08.12.2004 Az 4 O 302/03) besagt allein der Umstand, dass der Verkäufer Landwirt ist, nicht, dass er auch in Bezug auf Pferde in Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit handelt, da bekanntlich Pferde in der Landwirtschaft keine Rolle mehr spielen.

Es kommt also auf den Einzelfall an.

  1. Der gewerbliche Verkäufer:

    Ein genereller Haftungsausschluss ist ihm nicht mehr möglich.

    Folgende Klauseln sind unwirksam und führen zu einer zweijährigen Haftung, wenn nicht in einem gesonderten Passus die Gewährleistungszeit auf ein Jahr ab Übergabe des Pferdes begrenzt wurde:

    • „gekauft wie gesehen und probegeritten"
    • „ übernimmt keinerlei Haftung"
    • er Ausschluss jedweder Gewährleistung"
    • jede zeitliche Haftungsbegrenzung von unter einem Jahr (Verjährung)

    Der Verkäufer sollte zur Haftungsreduzierung einen Mängelkatalog (Negativkatalog) im Kaufvertrag mit aufnehmen. Dazu gehören die Angaben von Vorerkrankungen, sowie gesundheitlicher oder verhaltensbedingter Besonderheiten.

    Er sollte die Kaufuntersuchung selbst durchführen lassen und ausdrücklich in den Kaufvertrag mit einbeziehen.

    Mängel, von denen der Käufer bei Vertragsabschluss Kenntnis oder aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht in Erfahrung gebracht hat, kann er dem Verkäufer später nicht mehr vorhalten.

    Die Gewährleistungsansprüche kann der Verkäufer wirksam auf ein Jahr begrenzen.

    Soweit der gewerbliche Verkäufer Vertragsmuster verwendet, gelten in jedem Fall die Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB: Dies nicht nur, wenn es sich um selbst gestaltete Vertragsmuster handelt, sondern bspw. auch, wenn der Verkäufer Vertragsmuster der FN verwendet. Die Regelungen über Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geltendes Recht und schränken die Möglichkeiten, Vertragsinhalte zu Lasten des Käufers zu gestalten, stark ein.

  2. Der Privatverkäufer:

    Der Privatverkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer seine Haftung wirksam begrenzen oder auch vollumfänglich ausschließen. Dies sollte zum Beweis stets schriftlich erfolgen.

    Handelt der Verkäufer - gleich ob Privatmann oder Unternehmer - arglistig, indem er ihm bekannte Mängel dem Käufer verschweigt, so haftet er im übrigen dem Käufer zehn Jahre ab Übergabe des Pferdes. Der vereinbarte Haftungsausschluss findet hierauf keine Anwendung.

  3. Der Käufer

    Für den Käufer kann es viele Vorteile bieten, wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt: Ohne nachweislich vereinbarten Haftungsausschluss oder wirksame Haftungsbeschränkung haftet der Verkäufer für Mängel des Pferdes zwei Jahre ab Übergabe an den Käufer. Soweit keine Beschaffenheit über die Kaufsache vereinbart wurde, gilt der Grundsatz, dass das Pferd zur üblichen Verwendung geeignet sein muss, wobei der Kaufpreis mit eine Rolle spielt.

VII. Zusammenfassung:

Für den gewerblichen Verkäufer muss es von größtem Interesse sein, einen eigenen hohen Kenntnisstand von der Beschaffenheit seines Pferdes zu erlangen, um das Risiko von etwaigen Gewährleistungsansprüchen kalkulieren zu können.

Es muss weiter das Bestreben des gewerblichen Verkäufers sein, bei dem Käufer einen möglichst hohen Kenntnisstand über etwaige Beeinträchtigungen des Pferdes zu erzeugen, da der Käufer sich auf die ihm bei Vertragsabschluss bekannten Mängel nicht im nachhinein als Gewährleistungsgrund beziehen kann. Ein Kaufvertrag ohne tierärztliche Kaufuntersuchung sollte daher zumindest von Verkäuferseite bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht mehr durchgeführt werden.


Hannover 11./18. 4.2006

Birgit Raupers

www.rechtundreiter.de Seite 9 von

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de
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