Aufwandsentschädigung Hausbau

20. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 11:16:21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Aufwandsentschädigung Hausbau

Hallo, wenn ein Bauherr seinen Hausbau abbricht, aus welchen Gründen auch immer, haben die jeweiligen Gewerke ein recht auf Aufwandsentschädigung für die nun Ihnen verloren gegangenen, schriftlich erteilten Aufträge?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Memme
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 25x hilfreich)

Ja.

Und wenn ich mich nicht irre in Höhe der vereinbarten Vergütung abzüglich der gespart Aufwändungen.

-- Editiert von Memme am 20.10.2016 09:53

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.06.2018 11:16:21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Jedes Gewerk bekommt unabhängig davon ob gebaut wird oder nicht seine im Werkvertrag vereinbarte Vergütung? Einschließlich Materialzuschläge? Was sind gesparte Aufwändungen? Sind das ersparte Aufwendungen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Max720):
Jedes Gewerk bekommt unabhängig davon ob gebaut wird oder nicht seine im Werkvertrag vereinbarte Vergütung?

Ja, es sein denn die Arbeiter könnten auf einer anderen Baustelle eingesetzt werden.
Zitat (von Max720):
Einschließlich Materialzuschläge?

Nur wenn Material gekauft wurde.
Zitat (von Max720):
Was sind gesparte Aufwändungen? Sind das ersparte Aufwendungen?

Genau die oberen zwei Punkte. Allerdings gibt es noch den entgangenen Gewinn, was die Unternehmen fordern können.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zunächst ist bei jedem erteilten Auftrag zu prüfen, ob durch Annahme des Auftrags auch ein Vertrag zustande gekommen ist. In der Regel werden Aufträge durch eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt, womit erst nachweisbar ein Vertrag zustande gekommen wäre. Ist ein Vertrag zustande gekommen, wäre zu prüfen, ob der Auftragnehmer eine eigne AGB zugrunde gelegt hat. Jede AGB eines Auftragnehmers wäre hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu prüfen. Manchmal finden sich haarsträubende, irgendwoher zusammengeschriebene Bedinungungen, die rechtlich nicht haltbar sind.

Davon abgesehen, sollten Sie von wirksam erteilten Aufträgen schriftlich zurücktreten. Sie sollten einen plausiblen und zutreffenden Grund angeben. Hat der Auftragnehmer bereits Material für die Durchführung des Auftrags gekauft, müssen Sie dieses abnehmen und bezahlen. Anders sieht es mit noch nicht erbrachten Handwerksleistungen aus. Die kann Ihnen der Handwerker nicht so einfach in Rechnung stellen. Hier müsste Sie der Handwerksbetrieb für Beschäftigungsausfall in die Haftung nehmen. Das Gute für Sie wäre, dass der Handwerksbetrieb nachweisen muss, dass er tatsächlich keine anderen Aufträge hatte oder ersatzweise annehmen konnte. Das wird für einen Handwerksbetrieb schwierig. Je früher Sie also vor dem geplanten Ausführungstermin vom Auftrag zurücktreten, um so besser wäre das für Sie.

Sollte es tatsächlich zu einer Inanspruchnahme wegen Beschäftigungsausfall kommen, darf der Handwerker nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten zurück verlangen. Diese dürften deutlich unter den Listen-Stundenlöhnen liegen und müssten neben allem anderen belegt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.06.2018 11:16:21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Blaki):


"Sollte es tatsächlich zu einer Inanspruchnahme wegen Beschäftigungsausfall kommen, darf der Handwerker nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten zurück verlangen."

Das heißt, tritt er fall ein das der AG vom schriftlich erteilten Auftrag zurücktritt, ist dem der entstandene Schaden in Form des verloren gegangenen Auftrages und damit des verbundenen Gewinnes zu erstatten. Obwohl der AN keinen Handgriff gemacht hat. Gibt es da Außergerichtliche Stellen an denen man sich wenden kann? Bzw. besteht dahingehend schon ein Urteil?





1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120341 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Max720):
Das heißt, tritt er fall ein das der AG vom schriftlich erteilten Auftrag zurücktritt, ist dem der entstandene Schaden in Form des verloren gegangenen Auftrages und damit des verbundenen Gewinnes zu erstatten. Obwohl der AN keinen Handgriff gemacht hat.

Logisch.
Soll etwa der unschuldige Handwerker auf dem Schaden sitzen bleiben, nur weil der Kunde plötzlich nicht mehr bauen mag?

Wer einen Schaden veraursach hat diesen zu tragen, der Grundsatz zieht sich quer durch die Gesetze und die Rechtssprechung.



Zitat (von Max720):
Gibt es da Außergerichtliche Stellen an denen man sich wenden kann?

Klar, die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer.
Nur sollte man sich keine Hofnung machen, das die entscheidet das der Handwerker den Schaden selbst tragen muss.



Zitat (von Max720):
Bzw. besteht dahingehend schon ein Urteil?

Viel besser, es steht im Gesetz: §649 BGB



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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