Aufsichtspflicht bei "Überstunden" in der Schule

13. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Feinwerkler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufsichtspflicht bei "Überstunden" in der Schule

Hallo Zusammen,
meine Frage mag etwas außergewöhnlich klingen, daher zunächst folgender Hintergrund: Ich bin 24 Jahre alt, und mache derzeit eine vollschulische Ausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule.
In der Schule gibt es eine gemeinsame Werkstatt aller drei Ausbildungsjahre, die von jedem Klassenraum aus einsehbar ist, bisher war es üblich, dass wir in Freistunden oder nach Unterrichtsende noch in die Werkstatt durften, sofern ein anderer Ausbilder / Lehrer in einem der drei Klassenzimmer anwesend ist (alles innerhalb der regulären Schulzeit).
Nun wurde uns mitgeteilt, dass dies nicht mehr möglich ist, da ein Lehrer nur eine Klasse betreuen / beaufsichtigen darf. Würde uns, die freiwillig hier sind währenddessen etwas passieren, wären wir zum einen nicht über die Schule abgesichert, da außerhalb des regulären Unterrichts, zum anderen würde der anwesende Lehrer (der anderen Klasse) persönlich für einen Schaden haftbar gemacht.
Grundlage dafür soll ein Urteil des BGH (BGH 19.6.1972 Az. III ZR 80 / 70) sein, dass besagt dass ein Lehrer nicht zwei Klassen beaufsichtigen darf, hier muss ich noch anmerken, dass nie meine ganze Klasse außerhalb der regulären Zeit anwesend ist, sondern immer nur zwei bis drei einzelne Schüler meiner Klasse. Gibt es da neuere Urteile / Fallbeispiele oder vergleichbare Situationen? Ich wäre sehr dankbar für eure Antworten
Gruß
Fritz

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38417 Beiträge, 13998x hilfreich)

Hat zwar mit Arbeitsrecht gar nichts zu tun, aber trotzdem, ich versuche es mal.
Alle staatlichen Einrichtungen sind versichert. Ist zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, von der Konstruktion hier, aber die Versicherung besteht. Im Falle von Unfällen springt die ein, wenn die Voraussetzungen da sind. Die aufsichtsführenden Lehrer können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. So viel dazu.

Während des Unterrichts haben Lehrer bei minderjährigen Kids eine Aufsichtspflicht in ihrer Klasse, auch das leuchtet ein, oder? Bei volljährigen Schülern (und darum handelt es sich hier), sieht das natürlich etwas anders aus. Eigentlich schon vorher. Es ist durchaus möglich, eine Klasse mit 16-jährigen mit einer gestellten Aufgabe allein zu lassen, ebenso im Fall von Stundenausfall in einen Aufenthaltsraum zu schicken. Die Aufsichtspflicht ist also auch altersgebunden, wie zu Hause auch die Aufsichtspflicht der Eltern.

So, und jetzt zu Deinem Problem. Es geht hier um eine Werkstatt. Da sind also Teile vorhanden, die bei Unkundigen leicht zu Unfällen führen können, richtig? Dass die Schule in diesem Fall eine aufsichtsführende Person dabei haben möchte/muss, das ist nachvollziehbar. Kann auch eine Auflage der Versicherung sein. Aber, das kann dahingestellt bleiben, es ist nun mal Entscheidung der Schule, unter welchen Voraussetzungen die Werkstatt benutzt werden darf. Müsste sie gegenüber den Schülern auch gar nicht begründen. Ein Anspruch auf Nutzung der Werkstatt wann immer man will, der besteht jedenfalls nicht.

Nur, die Begründung, die die Schule gegeben hat, die ist natürlich "ferkel-blöd."

wirdwerden

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