Aufrechnung nach 96 I Nr. 3

3. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
Aufrechnung nach 96 I Nr. 3

Liebe Insolvenzrechtler und Fans dieses spannenden Rechtsgebiets ;)

Ich habe ein Problem mit dem folgenden Fall:

Nach Insolvenzanmeldung kündigt ein Gläubiger einen Vertrag mit dem Schuldner. Aufgrund der Kündigung entsteht eine Aufrechnungslage. Nach Eröffnung klagt der Insolvenzverwalter wegen § 96 I Nr. 3 InsO mit der Begründung die Kündigung sei eine anfechtbare Handlung. Die einzige Gläubigerbenachteiligung, die sich durch die Kündigung ergibt ist das Entstehen der Aufrechnungslage an sich. Kann der Tatbestand der §§ 129 ff. InsO damit begründet werden? Oder muss nicht eine andere Wirkung der Anfechtungshandlung (hier Kündigung) gläubigerbenachteiligend wirken? Wäre ansonsten nicht jede Handlung, aufgrund derer eine Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 entsteht, anfechtbar unabhängig, ob sie sonst die Gläubigergemeinschaft benachteiligt?
Ich hoffe der Kreislauf, den ich hier sehe ist verständlich.

Vielen Dank im Voraus. Ich freue mich über jede Hilfe!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Ist es strittig, ob schon die Aufrechnungslage, oder erst die Aufrechnungserklärung zur Gläubigerbenachteiligung führt?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass mit Insolvenzanmeldung die Stellung des Insolvenzantrages durch den Schuldner gemeint ist und der zeitliche Ablauf wie folgt war:

1. Antrag Schuldner auf Insolvenzeröffnung
2. Kündigung des Vertrages durch Gläubiger
3. Insolvenzeröffnung

Für die Gläubigerbenachteiligung nach §§ 129 ff. InsO ist im Prinzip erforderlich, dass durch die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wird und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten. Die Gläubigerbenachteiligung kann unmittelbar oder auch nur mittelbar sein. Mittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt u. a. vor, wenn die Rechtshandlung dazu führt, dass zugunsten des Insolvenzgläubigers eine Aufrechnungslage eintritt. Der Insolvenzgläubiger könnte sich nämlich dann in Höhe der Aufrechnung, von den Zahlungsforderungen des Schuldners gegen ihn befreien, sodass eine Verkürzung der Aktivmasse eintritt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ist es denn von Relevanz, dass die Aufrechnungslage zwar vor Eröffnung entsteht, die Aufrechnung jedoch erst danach erfolgt?
Wie würden Sie denn Fall sehen, wenn mit der Kündigung erst ein Anspruch entsteht (Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB ), mit dem der Gläubiger im Folgenden aufrechnet. Dann liegt zwar in der Aufrechnung eine Gläubigerbenachteiligung, die Masse wird jedoch nicht gemindert, weil vor der Rechtshandlung (Kündigung) der Ausgleichsanspruch, mit dem aufgerechnet wurde nicht in der Masse vorhanden war.

Freue mich auf eine Rückmeldung.

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1x Hilfreiche Antwort

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