Aufrechnung gegen nicht ersatzfähigen Schaden

16. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Aufrechnung gegen nicht ersatzfähigen Schaden

Hallo,

vor einem Prozess wurde bereits eine Schadensposition mit der Kaution aufgerechnet. Nun kommt es zum Prozess und die Gegenseite behauptet, dass die Schadensposition mit der aufgerechnet wurde nicht besteht. Ist die Aufrechnung dann Bestandteil des Verfahrens?

Was bringt die vorherige Aufrechnung dann? Wenn ich nicht aufgerechnet hätte und meine Ansprüche insgesamt vor Gericht gebracht hätte und dort dann die Kaution abgezogen hätte, würde es doch aufs gleiche raus kommen.

Beste Grüße und schonmal vielen Dank!

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Bißchen mehr Fleisch an die Geschichte?

Was ist das für ein Schaden? Wie wurde der reguliert? in welcher Höhe wurde aufgerechnet? und wer klagt auf was?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
vor einem Prozess wurde bereits eine Schadensposition mit der Kaution aufgerechnet.


... und das kann man wie beweisen? Schriftverkehr?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Ist die Aufrechnung dann Bestandteil des Verfahrens?
Wenn es beim Verfahren um die Rückzahlung der Kaution gehst und du diese teilweise wegen der Aufrechnung verweigerst, dann ist die Aufrechnung natürlich Teil des Verfahrens. Du musst beweisen, dass du eine solche Forderung hattest, die du aufrechnen konntest.

Eine Aufrechnung erleichtert die Abwicklung, wenn sich alle einig sind. Wenn es vor Gericht geht, dann muss natürlich bewiesen werden, dass die Forderung wirklich bestand.

PS: Wenn du verklagt wirst, würde ich einen Anwalt aufsuchen. Der beantwortet dir dann sicherlich auch solche Fragen.

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Bißchen mehr Fleisch an die Geschichte?


Wusste nicht genau, ob das gern gesehen ist...

Bis jetzt läuft es noch außergerichtlich aber die Gegenseite hat die Frist zur Stellungnahme nun um einen Monat überzogen und reagiert nicht mehr. Daher muss leider geklagt werden.

Es geht um nicht gezahlte Miete über ein paar Monate. Die Kaution wurde mit einer Schadensposition aufgerechnet. Das waren einerseits Kosten für die Annonce der Weitervermietung und Fahrtkosten zum Objekt um es weiter zu vermieten. Letzteres wird wohl nicht durchgehen, wie ich nun gemerkt habe.

Nun habe ich aber schon mit der Kaution aufgerechnet und weiß nicht so recht, wie ich das mit der Kaution nun handhabe.

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
und das kann man wie beweisen? Schriftverkehr?


Eine Email an den Schuldner. Den Eingang der Email hat sein Anwalt bestätigt. Ihm habe ich ersatzweise ebenfalls die Aufrechnung erklärt.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Die Kaution wurde mit einer Schadensposition aufgerechnet. Das waren einerseits Kosten für die Annonce der Weitervermietung und Fahrtkosten zum Objekt um es weiter zu vermieten. Letzteres wird wohl nicht durchgehen, wie ich nun gemerkt habe.

Nun habe ich aber schon mit der Kaution aufgerechnet und weiß nicht so recht, wie ich das mit der Kaution nun handhabe.
Hattest du gedacht, du könntest die Aufrechnung der Kaution mit einer nicht-existierenden Forderung erklären und der Mieter könnte nichts dagegen machen? Es sollte sich jedem erschließen, dass dies nicht gehen wird. Du kannst zwar jederzeit eine Aufrechnung erklären. Ob dies dann rechtlich wirksam ist, entscheidet im Zweifel der Richter.

Zitat (von Wolle9):
Bis jetzt läuft es noch außergerichtlich aber die Gegenseite hat die Frist zur Stellungnahme nun um einen Monat überzogen und reagiert nicht mehr. Daher muss leider geklagt werden.
Wenn du klagen willst, dann geh zu einem Anwalt. Wobei du ohne Rechtschutzversicherung natürlich erstmal in Vorleistung gehst. Ob du das Geld beim Mieter wiedersiehst, hängt von dessen Solvenz und natürlich vom Ausgang des Verfahrens ab.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Um das ganze etwas handfester zu machen, würde ich zu Papier und Stift, oder PC und Drucker, greife und einen -früher üblichen und auch heute noch bei Gericht sehr beliebten- Brief aufsetzen an den Anwalt der Gegenseite um das vereinbarte (Aufrechnung) nochmals zu fixieren und dann eine letze Frist zur Stellungnahme zum Rest zu setzen.

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#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hattest du gedacht, du könntest die Aufrechnung der Kaution mit einer nicht-existierenden Forderung erklären und der Mieter könnte nichts dagegen machen?


Natürlich nicht. Ich überlege jedoch, bei der Klage diese ganze Aufrechnungsgeschichte weg zu lassen.

Zitat (von AltesHaus):
Brief aufsetzen an den Anwalt der Gegenseite um das vereinbarte (Aufrechnung) nochmals zu fixieren und dann eine letze Frist zur Stellungnahme zum Rest zu setzen.


Ist es nicht besser, die Aufrechnung weg zu lassen, da (wie ich jetzt weiß) die Fahrtkosten nicht ersatzfähig sind.

Das Problem dabei ist, dass die Klage dann nicht exakt dem vorherigen Mahnverfahren entspricht. Soweit ich das weiß, ist das aber auch nicht nötig, richtig?

Viele Grüße


-- Editiert von Wolle9 am 16.04.2018 16:00

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von cauchy):
Hattest du gedacht, du könntest die Aufrechnung der Kaution mit einer nicht-existierenden Forderung erklären und der Mieter könnte nichts dagegen machen?


Natürlich nicht. Ich überlege jedoch, bei der Klage diese ganze Aufrechnungsgeschichte weg zu lassen.


Verstehe ich jetzt nicht wirklich. Sie wollen die Kaution einklagen? Oder was genau möchten SIe evtl. machen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Verstehe ich jetzt nicht wirklich. Sie wollen die Kaution einklagen? Oder was genau möchten SIe evtl. machen?


Nein. Mein Mieter hat nichts mehr gezahlt und hat dann einfach die Wohnung verlassen. Den Mietausfall möchte ich geltend machen. Habe ich schon mit einem Mahnverfahren. Dabei habe ich die Kaution mit Fahrtkosten und Annconcengebühren aufgerechnet., da ich die Kaution ansich im Mahnverfahren ja nicht eintragen kann.

Nun habe ich festgestellt, dass die Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind und muss eine Klage erheben. Die Frage war daher, ob ich in der Forderungsaufstellung der Klage die Aufrechnung nicht erwähne und ganz normal die Ansprüche aufliste und die Kaution abziehe. Das wäre dann aber nicht identisch mit den Ansprüchen im Mahnverfahren, da die Kosten für die Annonce hinzukommen und die Kaution von allem abgezogen wird.

Am liebsten wäre mir natürlich, dass sich der gegnerische Anwalt melden würde. Er hatte am Anfang einen Brief mit vielen falschen Feststellungen geschrieben, den ich auf einigen Seiten wiederlegt habe und Ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt habe. Die ist nun verstrichen. Seine Mitarbeiterin meinte zwischendurch, dass er im Urlaub war und sich meldet. Das ist nun aber auch schon wieder ein Monat her. Hab überlegt, nochmal ein Einschreiben zu schicken. Allerdings habe ich schonmal eine "letztmalige Frist" per Mail geschickt. Mach ich mich da nicht lächerlich wenn ich nochmal eine setze?

-- Editiert von Wolle9 am 16.04.2018 16:07

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Nein. Mein Mieter hat nichts mehr gezahlt und hat dann einfach die Wohnung verlassen. Den Mietausfall möchte ich geltend machen. Habe ich schon mit einem Mahnverfahren. Dabei habe ich die Kaution mit Fahrtkosten und Annconcengebühren aufgerechnet., da ich die Kaution ansich im Mahnverfahren ja nicht eintragen kann.


So geht das aber nicht. Die Wohnung steht ja irgendwo still rum, wie wollen Sie Fahrtkosten begründen? Sie sollten die Dinge richtig machen. Kaution wird ordentlich abgerechnet, und da werden dann all die Dinge in Abzug gebracht, die in Abzug gebracht werden können.

Zitat (von Wolle9):
Nun habe ich festgestellt, dass die Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind und muss eine Klage erheben.


Sie wollen wegen einpaarundfuffzig Euronen klagen?

Zitat (von Wolle9):
Die Frage war daher, ob ich in der Forderungsaufstellung der Klage die Aufrechnung nicht erwähne und ganz normal die Ansprüche aufliste und die Kaution abziehe.


Sie haben die Kaution noch? Dann regeln SIe die Dinge doch mal ordentlich.

Kaution abrechnen und dann den Rest auf den Mietsaufall buchen. Auszahlen werden Sie die ja wohl nicht.

Nachtrag: Ich allerdings würde einen Teil einbehalten in SIcht auf evtl Nachforderung aus den NK.

-- Editiert von AltesHaus am 16.04.2018 16:16

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#12
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie wollen wegen einpaarundfuffzig Euronen klagen?


Wieso einpaarundfuffzig? Es geht um ein paar Monate Miete.

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben die Kaution noch? Dann regeln SIe die Dinge doch mal ordentlich.


Aufrechnung mit fehlender Miete und dann den Rest einklagen?

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#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann ich nicht auch die ganzen Positionen auflisten und dann die Kaution in der Klage zum Abzug bringen und auf diesen Betrag dann klagen?

Nach einem Mahnverfahren gibts ja keine Frist innerhalb der man die Gebühr für streitige Verfahren bezahlen soll, oder? Das würde erklären, weshalb sich der gegnerische Anwalt nicht mehr meldet.

-- Editiert von Wolle9 am 16.04.2018 16:30

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Aufrechnung mit fehlender Miete und dann den Rest einklagen?
Klingt sinnvoll.


Zitat (von Wolle9):
Es geht um ein paar Monate Miete.
Drei oder mehr? Frage zielt auf konkludente Kündigung durch Auszug und Rückgabe der Wohnung ab.

Berry

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#15
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Drei oder mehr? Frage zielt auf konkludente Kündigung durch Auszug und Rückgabe der Wohnung ab.


Mehr. Es wurde drei Monate nicht gezahlt. Daraufhin habe ich dem Mieter nachweisbar fristlos gekündigt, worauf dieser ein paar Wochen später die Schlüssel zuschickte. Allerdings hat es leider noch drei Monate gedauert, bis ein passender Nachmieter eingezogen ist.

Leider habe ich erst im Nachhinein mitbekommen, dass ich Kosten für Schuldnerauskünfte der potentiellen Nachmieter sowie die Fahrtkosten zur Besichtigung nicht geltend machen kann.
Zitat (von Sir Berry):
Aufrechnung mit fehlender Miete und dann den Rest einklagen?
Klingt sinnvoll.


Geht das auch im Rahmen der Klage? D.h. alles aufzählen und dort die Kaution in Abzug bringen. Das wäre mir am liebsten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Wieso einpaarundfuffzig? Es geht um ein paar Monate Miete.


... welche ja schon im Mahnverfahren geltend gemacht werden oder nicht?

Zitat (von Wolle9):
Geht das auch im Rahmen der Klage? D.h. alles aufzählen und dort die Kaution in Abzug bringen. Das wäre mir am liebsten.


Was Sie immer mit der Kaution haben. Gibt es Schäden an der Wohnung nach Rückgabe? Mit SIcht auf die NK 2017 und 2018 gibt es ja auch noch ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht.

Nochmal Kaution ordentlich abrechnen, aber am Beste wäre es, wenn Sie die Dinge einem Anwalt übergeben, ich glaube nicht, dass Sie das im Selbstverfahren erledigen können.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Du kannst natürlich die Miete einklagen einschließlich eines Mietausfalls von bis zu 3 Monaten nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung. Dabei musst Du Dich nicht darauf verweisen lassen, dass Du die Mietforderung mit der Kaution aufrechnen könntest.

Über die Kaution musst Du auch erst aufrechnen, wenn die Sache durch ist. Kosten für die Suche nach einem neuen Mieter kannst Du jedoch nicht geltend machen. Jedoch kannst anfallende Kosten der Rechtsverfolgung für das Eintreiben der ausstehenden Miete geltend mit der Kaution aufrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von hh):
Über die Kaution musst Du auch erst aufrechnen, wenn die Sache durch ist.


Zitat (von AltesHaus):
Kaution abrechnen und dann den Rest auf den Mietsaufall buchen.


Widerspricht sich das nicht?

Zitat (von hh):
Kosten für die Suche nach einem neuen Mieter kannst Du jedoch nicht geltend machen.


Laut einem BGB-Kommentar (weiß gerade nicht mehr genau welcher, glaube Münchner) können die Kosten für eine Annonce geltend gemacht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von hh):
Über die Kaution musst Du auch erst aufrechnen, wenn die Sache durch ist.

Zitat (von AltesHaus):
Kaution abrechnen und dann den Rest auf den Mietsaufall buchen.

Widerspricht sich das nicht?


Nein. Sie müsen die Kaution nicht abrechnen, damit können Sie sich Zeit lassen, wenn jedoch Schäden an der Wohnung waren, dann sollten Sie dies innerhalb 1/2 Jahres nach Rückgabe der Wohnung geltend machen und können sie mit der Kaution aufrechnen.

Aber trennen sollten SIe die Dinge streng. Ich würde die Kaution einbehalten mit Hinblick auf evtl Nachforderung bezgl. der HK und NK, da der Mieter über Monate keine MIeten gezahlt hat, dürfte hier ein Anspruch angefallen sein, wenn tatsächlich bis zu 1/2 Mietverlust hinzunehmen war, dann wäre damit wohl auch die Kaution aufgebraucht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nein. Sie müsen die Kaution nicht abrechnen, damit können Sie sich Zeit lassen, wenn jedoch Schäden an der Wohnung waren, dann sollten Sie dies innerhalb 1/2 Jahres nach Rückgabe der Wohnung geltend machen und können sie mit der Kaution aufrechnen.


Ach. Jetzt verstehe ich! Die Wohnung habe ich schon abgenommen. Schäden gab es keine. In Hinblick auf die Kostenabrechnung würde ich einen angemessenen Teil einbehalten. Auf den Rest hat der Mieter ja bereits einen Anspruch. Den würde ich dann mit in die Klage nehmen, damit er mir da nicht komisch kommt.

Was halten Sie von der Idee, den gegnerischen Anwalt nochmal per Einschreiben eine Frist zu setzen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Auf den Rest hat der Mieter ja bereits einen Anspruch. Den würde ich dann mit in die Klage nehmen, damit er mir da nicht komisch kommt.


Nun, solange der Mieter nicht auffordert die Kaution abzurechnen, obliegt es Ihnen dies zu tun oder zu unterlassen. Da ja schon das Mahnverfahren läuft, könnten SIe nur im Rahmen der Klagebegründung, so denn Widerspruch eingelegt wurde/wird die Klage erhöhen (ich weiß ja nicht, bis wann Miete/Nutzungsentschädigung eingeklagt wurde) oder aber für den aufgerechneten Teil für erledigt erklären.

Ich jedoch rate Ihnen nochmals, dies nicht im Alleingang zu machen, sondern sich einen Anwalt an die Seite zu stellen, um alle möglichen Übel von Ihnen fernzuhalten und die Dinge in trockene Tücher zu packen.

Zitat (von Wolle9):
Was halten Sie von der Idee, den gegnerischen Anwalt nochmal per Einschreiben eine Frist zu setzen?


Find ich gut, war ja auch meine ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
vieilledame
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von AltesHaus):
Verstehe ich jetzt nicht wirklich. Sie wollen die Kaution einklagen? Oder was genau möchten SIe evtl. machen?


Nein. Mein Mieter hat nichts mehr gezahlt und hat dann einfach die Wohnung verlassen. Den Mietausfall möchte ich geltend machen. Habe ich schon mit einem Mahnverfahren. Dabei habe ich die Kaution mit Fahrtkosten und Annconcengebühren aufgerechnet., da ich die Kaution ansich im Mahnverfahren ja nicht eintragen kann.

Nun habe ich festgestellt, dass die Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind und muss eine Klage erheben. Die Frage war daher, ob ich in der Forderungsaufstellung der Klage die Aufrechnung nicht erwähne und ganz normal die Ansprüche aufliste und die Kaution abziehe. Das wäre dann aber nicht identisch mit den Ansprüchen im Mahnverfahren, da die Kosten für die Annonce hinzukommen und die Kaution von allem abgezogen wird.

Am liebsten wäre mir natürlich, dass sich der gegnerische Anwalt melden würde. Er hatte am Anfang einen Brief mit vielen falschen Feststellungen geschrieben, den ich auf einigen Seiten wiederlegt habe und Ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt habe. Die ist nun verstrichen. Seine Mitarbeiterin meinte zwischendurch, dass er im Urlaub war und sich meldet. Das ist nun aber auch schon wieder ein Monat her. Hab überlegt, nochmal ein Einschreiben zu schicken. Allerdings habe ich schonmal eine "letztmalige Frist" per Mail geschickt. Mach ich mich da nicht lächerlich wenn ich nochmal eine setze?

-- Editiert von Wolle9 am 16.04.2018 16:07


Ist der Mieter denn überhaupt zahlungsfähig? Bevor man klagt, sollte man herausfinden, ob er nicht bereits die EV abgelegt hat. Sonst hat man selbst noch mehr Kosten am Bein.


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von vieilledame):
Ist der Mieter denn überhaupt zahlungsfähig? Bevor man klagt, sollte man herausfinden, ob er nicht bereits die EV abgelegt hat. Sonst hat man selbst noch mehr Kosten am Bein.


... und einen Titel, der 30 Jahr gültig ist. Gut Ding will Weile haben. Verzicht ist keine Option bei mehreren Monatsmieten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Find ich gut, war ja auch meine


Dachte es fällt nicht auf :-) Habe jetzt nochmal per Einschreiben eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Sollte doch mal hinbekommen zu sein, darauf zu antworten.

Zitat (von AltesHaus):
... und einen Titel, der 30 Jahr gültig ist. Gut Ding will Weile haben. Verzicht ist keine Option bei mehreren Monatsmieten.


Genau so sehe ich das auch. Zudem weiß ich, dass er zahlungfähig ist. Allerdings nicht zahlungswillig.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vieilledame
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von vieilledame):
Ist der Mieter denn überhaupt zahlungsfähig? Bevor man klagt, sollte man herausfinden, ob er nicht bereits die EV abgelegt hat. Sonst hat man selbst noch mehr Kosten am Bein.


... und einen Titel, der 30 Jahr gültig ist. Gut Ding will Weile haben. Verzicht ist keine Option bei mehreren Monatsmieten.


Haha, der Titel, ja... kann man dann notfalls die Wände mit tapezieren. So sind sie wenigstens zu irgendwas nutze.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vieilledame
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von vieilledame):
Ist der Mieter denn überhaupt zahlungsfähig? Bevor man klagt, sollte man herausfinden, ob er nicht bereits die EV abgelegt hat. Sonst hat man selbst noch mehr Kosten am Bein.


... und einen Titel, der 30 Jahr gültig ist. Gut Ding will Weile haben. Verzicht ist keine Option bei mehreren Monatsmieten.


Haha, der Titel, ja... kann man dann notfalls die Wände mit tapezieren. So sind sie wenigstens zu irgendwas nutze.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von vieilledame):
So sind sie wenigstens zu irgendwas nutze.


Oder man vollstreckt einfach bei dem Schuldner, von dem man weiß, dass er solvent ist...

Nach ihrer Logik ist ja jeder Prozess überflüssig, da man ja "nur" einen Titel bekommt...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von vieilledame):
Haha, der Titel, ja... kann man dann notfalls die Wände mit tapezieren. So sind sie wenigstens zu irgendwas nutze.


Wenn SIe das so sehen, können SIe es handhaben wie SIe wollen, oder aber Sie sind Mieter und leben nach dieser Devise, mir egal. Aber verzichten SIe bitte zukünftig auf Doppelpostings.

0x Hilfreiche Antwort

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